Rechtsprechung
| BGH, 13.05.1953 - 5 StR 11/53 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 4, 200
- NJW 1953, 1271
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 19.10.1965 - 1 StR 395/65
Vorschriftsmäßige Besetzung einer Strafkammer - Anberaumung einer …
Zwar mag auch der einen Meineid verhindern, der davon absieht (BGHSt 4, 200, 201 [BGH 13.05.1953 - 5 StR 11/53] zu § 49 a (berichtigt durch Korrekturbeschluss) Abs. 4 a.F. StGB) oder durch Beschränkung des Streitstoffs dem Prozeßgegner die Veranlassung nimmt, den vom Täter Aufgeforderten als Zeugen zu benennen.Immer aber ist auch bei einer Sachgestaltung wie hier Voraussetzung der Straffreiheit, daß der Auffordernde die dem anderen angesonnene Straftat freiwillig verhindert (BGHSt 4, 201 [BGH 13.05.1953 - 5 StR 11/53]).
- BGH, 06.07.1960 - 2 StR 282/60
Würdigung einer Zeugenaussage - Rücktritt von der Anstiftung zur Falschaussage …
Zwar ist es richtig, daß der Bundesgerichtshof in BGHSt 4, 200 ausgesprochen hat, der einen anderen zu einer falschen Aussage Auffordernde könne die Straftat durch eine Unterlassung verhindern, indem er nämlich davon absehe, den Aufgeforderten als Zeugen zu benennen. - BGH, 08.05.1957 - 2 StR 166/57
Rechtsmittel
Wenn auch ausnahmsweise die Anwendung des § 49 a Abs. 4 StGB möglich ist, wenn die Tat schon wegen bloßer Unterlassung der Mitwirkung eines Täters nicht ausgeführt werden kann (BGHSt 4, 200), so muß für den Regelfall, so auch hier, gefordert werden, daß der an der Verabredung Teilnehmende, der Straflosigkeit für sich in Anspruch nimmt, positiv zur Verhinderung des geplanten Verbrechens tätig wird. - BGH, 16.05.1973 - 2 StR 269/72
Positives Tätigwerden des Zurücktretenden zur Verhinderung der Tat - Möglichkeit …
Ist die Durchführung der geplanten Tat ohne den zugesagten Tatbeitrag des Zurücktretenden nicht möglich oder kann der Reuige sicher davon ausgehen , die Tat werde ohne seine Mitwirkung nicht ausgeführt werden, so hat er dadurch, daß er seinen Tatbeitrag nicht erbringt, sich also passiv verhält, das aus seiner Sicht Erforderliche getan, um die Straftat zu verhindern (…BGH, GA 1965, S. 283; BGH Urteil vom 8. Mai 1957 - 2 StR 166/57 - BGH, Urteil vom 27. Juni 1972 - 1 StR 230/72 - BGHSt 4, 200, 201; vgl. auch BGHSt 18, 160, 161). - BGH, 12.06.1953 - 1 StR 784/52
Rechtsmittel
Es bedarf danach keiner Erörterung, ob die Ansicht des Landgerichts zutrifft, dass Strafbefreiung auch deshalb nicht gewährt werden könne, weil kein "positives Tun" der Angeklagten erwiesen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1953, 5 StR 11/53).
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