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   BGH, 10.12.1993 - 1 StR 212/93   

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https://dejure.org/1993,1569
BGH, 10.12.1993 - 1 StR 212/93 (https://dejure.org/1993,1569)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1993 - 1 StR 212/93 (https://dejure.org/1993,1569)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1993 - 1 StR 212/93 (https://dejure.org/1993,1569)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 268 Abs. 3 StGB
    Fälschung technischer Aufzeichnungen infolge der Verwendung falscher Tachografenscheiben im Fahrtenschreiber (Beeinflussung des Aufzeichnungsergebnisses durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang; Rechtsgut der Norm)

  • Wolters Kluwer

    Fahrtenschreiber - Technische Aufzeichnung - Einflußnahme - Falsche Tachoscheibe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 268 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Verwendung einer für Geräte mit anderen Geschwindigkeitsbereichen bestimmten Tachographenscheibe ist Beeinflußung im Sinne des StGB § 268 Abs 3

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufzeichnungsvorgang - Fahrtenschreiber - Fahrzeug - Tachographenscheibe - Fahrgeschwindigkeit - Bestimmung - Einwirkung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 268 Abs. 3

Papierfundstellen

  • BGHSt 40, 26
  • NJW 1994, 743
  • MDR 1994, 290
  • NStZ 1994, 547
  • NZV 1994, 197 (Ls.)
  • StV 1994, 243 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.02.1979 - 1 StR 648/78

    Unrichtige Aufzeichnung eines Fahrtenschreibers - Verurteilung wegen Fälschung

    Auszug aus BGH, 10.12.1993 - 1 StR 212/93
    a) Außer Frage steht, daß Aufzeichnungen eines Fahrtenschreibers auf der Tachographenscheibe technische Aufzeichnungen im Sinne des § 268 Abs. 2 StGB sind (OLG Düsseldorf MDR 1990, 73; vgl. BGHSt 28, 300).

    Die Bestimmung des § 268 StGB dient dem Schutz des Vertrauens darauf, "daß ein Gegenstand, der im Rechtsverkehr als technische Aufzeichnung präsentiert wird, auch in dieser Form ohne Machinationen entstanden ist" (Kienapfel JZ 1971, 163) und gerade deshalb als Ergebnis eines automatisierten Vorgangs die Vermutung inhaltlicher Richtigkeit für sich hat (BGHSt 28, 300, 304).

  • OLG Düsseldorf, 14.07.1989 - 5 Ss 251/89
    Auszug aus BGH, 10.12.1993 - 1 StR 212/93
    a) Außer Frage steht, daß Aufzeichnungen eines Fahrtenschreibers auf der Tachographenscheibe technische Aufzeichnungen im Sinne des § 268 Abs. 2 StGB sind (OLG Düsseldorf MDR 1990, 73; vgl. BGHSt 28, 300).
  • OLG Karlsruhe, 16.05.2002 - 3 Ss 128/00

    Urkundenfälschung und Fälschung technischer Aufzeichnungen: Vortäuschung der

    Freilich sind die Aufzeichnungen eines solchen Fahrtenschreibers auf den eingelegten Schaublättern technische Aufzeichnungen i.S.v. § 268 Abs. 2 StGB (BGHSt 40, 26).
  • OLG Stuttgart, 06.08.1999 - 1 Ss 269/99

    Vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr.

    Freilich sind, die Aufzeichnungen eines solchen Fahrtenschreibers auf den eingelegten Schaublättern technische Aufzeichnungen i. S. von § 268 II StGB (BGHSt 40, 26 = NJW 1994, 743 = NStZ 1994, 547; KG, VRS 57, 121; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 268 Rdnr. 3).

    Der Rechtsverkehr soll sich darauf verlassen können, dass die Aufzeichnungen so, wie sie vorliegen, aus einem Herstellungsvorgang stammen, der in seinem Ablauf durch die selbsttätige Arbeitsweise des betreffenden Geräts zwangsläufig vorgegeben ist, so dass hierdurch die Aufzeichnungen als das Ergebnis eines automatisierten Herstellungsvorgangs die Vermutung inhaltlicher Richtigkeit für sich haben (BGHSt 40, 26 = NJW 1994, 743 = NStZ 1994, 547; KG, VRS 57, 121; Tröndle/Fischer, § 268 Rdnr. 11 a).

  • BayObLG, 02.03.1995 - 4St RR 30/95
    Eine Beurteilung, welche den Aufzeichnungsvorgang von dem Medium, auf dem er sich verkörpert, trennt, wird der Zielrichtung des § 268 StGB , welche die Sicherheit der Informationsgewinnung durch technische Geräte verfolgt, nicht gerecht (vgl. BGHSt 40, 26/29).

    Während durch die Bestimmung des § 268 StGB das Rechtsgut der Sicherheit der Informationsgewinnung durch technische Geräte und damit das Vertrauen darauf geschützt werden soll, daß ein Gegenstand, der im Rechtsverkehr als technische Aufzeichnung präsentiert wird, auch in dieser Form ohne Manipulation entstanden ist und gerade deshalb als Ergebnis eines automatisierten Vorgangs die Vermutung inhaltlicher Richtigkeit für sich hat (vgl. BGHSt 40, 26/30), dient die Vorschrift des § 7 c Abs. 1 Nr. 1 c FPersG i.V.m. Art. 13 VO (EWG) Nr. 3821/85 in erster Linie dem Arbeitsschutz des Fahrpersonals, aber auch dem Schutz des Straßenverkehrs vor erheblichen Gefahren, die von übermüdeten Kraftfahrern ausgehen (vgl. BayObLG VRS 67, 301/302 zur Vorgängervorschrift).

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