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Rechtsprechung
   BGH, 08.12.1954 - 6 StR 272/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,429
BGH, 08.12.1954 - 6 StR 272/54 (https://dejure.org/1954,429)
BGH, Entscheidung vom 08.12.1954 - 6 StR 272/54 (https://dejure.org/1954,429)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 1954 - 6 StR 272/54 (https://dejure.org/1954,429)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 7, 64
  • NJW 1955, 232
  • JR 1955, 147
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (2)

  • RG, 10.05.1921 - 20/21

    Wiederaufnahme der öffentlichen Klage. Zum Begriff der neuen Tatsachen in § 210 …

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  • RG, 18.02.1926 - II 11/26

    Ist im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 211 StPO.) die Aburteilung des …

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  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03

    Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO; …

    Als neu im Sinne dieser Bestimmung hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur solche Tatsachen angesehen, die der Richter nicht kennt, auch wenn er sie im Zeitpunkt der Nichteröffnung des Hauptverfahrens hätte kennen können (BGHSt 18, 225, 226; 7, 64, 66).
  • BGH, 18.01.1963 - 4 StR 385/62

    Entscheidung des Revisionsgerichts in eigener Verantwortung über das Vorliegen …

    In allen übrigen Fällen ist die Strafklage verbraucht, wie bei einem freisprechenden Urteil (vgl. BGHSt 7, 64, 66 [BGH 08.12.1954 - 6 StR 272/54]; OLG Köln in NJW 1952, 313; MDK 1953, 313).

    So wird nicht nur die bloße Möglichkeit , den Sachverhalt rechtlich anders zu würdigen, als bedeutungslos angesehen (…KG in GA 1940, 440), sondern sogar eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eindeutig unzutreffende Entscheidung für verbindlich erachtet, sofern sich nicht auf Grund neuer Tatsachen ergibt, daß sie unrichtig war und ist (BGHSt 7, 64, 66) [BGH 08.12.1954 - 6 StR 272/54].

  • OLG Frankfurt, 07.11.2002 - 3 Ws 1171/02

    Eröffnung des Hauptverfahrens: Unanfechtbarkeit der neuen Eröffnungsentscheidung …

    Auch regelt § 211 StPO -unbeschadet aller dogmatischen Unklarheiten und Differenzen in der Literatur (vgl. hierzu Rieß, § 211 Rn 2; Tolksdorf, § 211 Rn - jew. mzwN) bezüglich der dogmatischen Konstruktion der in ihr normierten Sperrwirkung des vorangegangenen Nichteröffnungsbeschlusses - keinen Sondertatbestand der Eröffnung ("besonderen Eröffnungsbeschluss" nach der Sprachregelung der Beschwerdeschrift), sondern einen Sonderfall des Strafklageverbrauchs: Bei Nichtvorliegen von Nova ist nämlich die Strafklage ebenso verbraucht wie bei einem freisprechenden Urteil (BGHSt 7, 64, 66; 18, 225, 226 f).
  • OLG Frankfurt, 26.11.2002 - 3 Ws 1256/02

    Strafverfahren: Anfechtbarkeit eines Eröffnungsbeschlusses nach vorausgegangener …

    Auch regelt § 211 StPO -unbeschadet aller dogmatischen Unklarheiten der Bestimmung und der in der Literatur (vgl. hierzu Rieß, § 211 Rn 2; Tolksdorf, § 211 Rn - jew. mzwN) bestehenden Differenzen bezüglich der dogmatischen Konstruktion der in der Vorschrift normierten Sperrwirkung des vorangegangenen Nichteröffnungsbeschlusses - keinen Sondertatbestand der Eröffnung (keinen "besonderen Eröffnungsbeschluss" in der Sprachregelung der in Bezug genommenen Beschwerdeschrift), sondern einen Sonderfall des Strafklageverbrauchs: Bei Nichtvorliegen von Nova ist nämlich die Strafklage ebenso verbraucht wie bei einem freisprechenden Urteil (BGHSt 7, 64, 66; 18, 225, 226 f).
  • LG Landau/Pfalz, 12.09.2002 - 2 Qs 19/02

    Wiederaufnahme eines durch Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens: …

    Vielmehr ist bei der Beurteilung, ob eine Tatsache neu ist, auf die Aktenlage abzustellen (vgl. BVerfG NJW 1993, 2735; BGHSt 7, 64, 66;… LR-Gössel, § 359 Rdn. 80; Hilger/Rieß, NStZ 1985, 204, 206 FN 294).
  • OLG Frankfurt, 26.11.2002 - 3 Ws 1171/02
    Auch regelt § 211 StPO - unbeschadet aller dogmatischen Unklarheiten der Bestimmung und der in der Literatur (vgl. hierzu Rieß, § 211 Rn 2; Tolksdorf, § 211 Rn -jew. mzwN) bestehenden Differenzen bezüglich der dogmatischen Konstruktion der in der Vorschrift normierten Sperrwirkung des vorangegangenen Nichteröffnungsbeschlusses - keinen Sondertatbestand der Eröffnung (keinen "besonderen Eröffnungsbeschluss" in der Sprachregelung der in Bezug genommenen Beschwerdeschrift), sondern einen Sonderfall des Strafklageverbrauchs: Bei Nichtvorliegen von Nova ist nämlich die Strafklage ebenso verbraucht wie bei einem freisprechenden Urteil (BGHSt 7, 64, 66; 18, 225, 226 f).
  • BGH, 03.07.1958 - 4 StR 129/58
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