Rechtsprechung
| BGH, 14.07.1955 - 4 StR 215/55 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 8, 107
- NJW 1955, 1366
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 10.06.1969 - VI ZR 35/68
Haftungsverteilung bei unklarer Vorfahrtregelung im Bereich eines sog. …
Das Berufungsgericht hat die verkehrsrechtliche Lage, die sich bei der Begegnung der Parteien ergab, mit Recht nach den Grundsätzen beurteilt, wie sie für die Fälle des sogenannten vereinsamten Dreieckschildes entwickelt worden sind (BGHSt 8, 107 sowie die Urteile des BGH vom 28. Januar 1958 - VI ZR 52/57 - VersR 1958, 287, vom 30. September 1958 - VI ZR 193/57 - NJW 1958, 2066 = DAR 1959, 16 = VRS 15, 401 = VersR 1958, 803 undvom 2. Oktober 1962 - VI ZR 167/61 - VersR 1962, 1181). - BGH, 26.04.1963 - 4 StR 85/63
Annahme eines fahrlässigen Verhaltens bei Vorfahrtsmissachtung nach Änderung der …
Das Landgericht geht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, nach der an einer Kreuzung oder Einmündung mit der oben beschriebenen Beschilderung der Benutzer der Straße ohne vorfahrtregelnde Verkehrszeichen gegenüber dem auf der nicht bevorrechtigten Straße von rechts kommenden Verkehr ebenfalls wartepflichtig ist (BGHSt 8, 107; VRS 10, 449; 11, 441; 14, 30; 15, 123, 401). - BGH, 31.10.1957 - 4 StR 436/57
Rechtsmittel
Sa geht zwar in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf ein Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juli 1955 (BGHSt 8, 107 [106]) davon aus, daß die Angeklagte gegenüber dem von rechte heranfahrenden Radler wartepflichtig gewesen sei.Denn wie ihr gegenüber der Radfahrer, so war sie ihm gegenüber warterpflichtig (BGHSt 8, 107 [108]).
- BGH, 22.05.1958 - 4 StR 40/58
Rechtsmittel
Diese Auffassung stimmt mit der vom erkennenden Senat in seiner Entscheidung vom 14. Juli 1955 - 4 StR 215/55 - (BGHSt 8, 107) vertretenen Ansicht überein. - BGH, 15.03.1956 - 4 StR 39/56
Rechtsmittel
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 14. Juni 1955 (BGHSt 8, 107) bereits ausgesprochen, daß der Benutzer einer durch ein negatives Verkehrszeichen gekennzeichneten Straße auch gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig ist, die sich ihm von links auf einer kreuzenden Straße nähern, auf der positive Verkehrszeichen fehlen. - BGH, 24.04.1958 - 4 StR 42/58
Rechtsmittel
Nach der Rechtsprechung des Senats begründete das auf der Wi.straße aufgestellte Dreieckschild für P. jedenfalls eine Wartepflicht auch gegenüber dem von links auf der Bahnhofstraße nahenden Verkehrsteilnehmer; ohne Rücksicht, darauf, ob auch dieser Teil der Straße an der Kreuzung wirksam als Vorfahrtstraße gekennzeichnet war (BGHSt 8, 107; VRS 14, 30).
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