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   BGH, 22.09.1956 - GSSt 1/56   

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https://dejure.org/1956,72
BGH, 22.09.1956 - GSSt 1/56 (https://dejure.org/1956,72)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1956 - GSSt 1/56 (https://dejure.org/1956,72)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1956 - GSSt 1/56 (https://dejure.org/1956,72)
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Auslöschung einer Familie

§ 211 StGB, Heimtücke, 'feindliche Willensrichtung'

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Begriff der Heimtücke

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetungen des Merkmals der Heimtücke bei Mord - Abgrenzung des Mordtatbestandes von dem des Totschlags - Ausnutzen der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers

Papierfundstellen

  • BGHSt 9, 385
  • NJW 1957, 70
  • MDR 1957, 114
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.11.1952 - 1 StR 477/52

    Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters bei Erfüllung von Mordmerkmalen -

    Auszug aus BGH, 22.09.1956 - GSSt 1/56
    Sie ist ersichtlich unrichtig und läßt sich auch nicht auf den Satz der amtlichen Begründung stützen: "Die Bezeichnung des Täters als Mörder bzw Totschläger weist den Richter an, die Gesamtpersönlichkeit des Täters zu prüfen und zu würdigen." Eine Gesamtbewertung hat der Richter auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach den in den Entscheidungen BGHSt 3, 330 und BGH NJW 1954, 565 aufgestellten Grundsätze vorzunehmen.
  • BGH, 13.11.1953 - 2 StR 398/53

    Voraussetzungen für die Feststellung eines niedrigen Beweggrundes -

    Auszug aus BGH, 22.09.1956 - GSSt 1/56
    Sie ist ersichtlich unrichtig und läßt sich auch nicht auf den Satz der amtlichen Begründung stützen: "Die Bezeichnung des Täters als Mörder bzw Totschläger weist den Richter an, die Gesamtpersönlichkeit des Täters zu prüfen und zu würdigen." Eine Gesamtbewertung hat der Richter auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach den in den Entscheidungen BGHSt 3, 330 und BGH NJW 1954, 565 aufgestellten Grundsätze vorzunehmen.
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Die Neufassung des § 211 StGB beruhte auf den Entwürfen 1936 (§ 405) und 1939 (§ 411), die sich ihrerseits an frühere Entwürfe zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch anlehnten (vgl zur Entwicklung BGHSt 9, 385 (387f)).

    Wenn man diesen Versuch einer verfassungskonformen Auslegung für unzureichend halte, stehe auch noch die rechtliche Möglichkeit offen, mit der herrschenden Meinung im Schrifttum, jedoch entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl BGHSt 9, 385), für den Mord als materielles Schuldmerkmal zusätzlich die besondere Verwerflichkeit der Gesinnung zu fordern.

    Eine einschneidende Einschränkung des Tatbestandsmerkmals "Heimtücke" liegt ferner darin, daß der Angriff des Täters zusätzlich zu dem Ausnutzen der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit auch von einer feindlichen Willensrichtung gegen das Opfer getragen werden muß (BGHSt 9, 385 (390); 11, 139 (143)).

    Danach handelt etwa der Selbstmörder nicht heimtückisch, der seine arglosen und wehrlosen Familienangehörigen mit in den Tod nehmen will, um ihnen vermeintliche Entehrung und wirtschaftliche Not zu ersparen (BGHSt 9, 385)).

    Im Gegensatz zur überwiegenden Auffassung im Schrifttum und zu einer früheren Rechtsprechung (vgl Eser, a.a.O., § 211 Rdn 6; Lange, a.a.O., § 211 Rdn 3 und das dort weiter angeführte Schrifttum; Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 11. Aufl, Berlin 1969, S. 284; Eb. Schmidt, DRZ 1949, S. 241 (245); Jescheck, JZ 1957, S. 386ff) hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 9, 385 (389); 11, 139 (143) - jeweils Großer Senat für Strafsachen) eine zusätzliche Prüfung, ob die Gesamtwürdigung der Tat, insbesondere die Gesinnung des Täters, eine "besondere Verwerflichkeit" ergebe, nicht zugelassen.

  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege

    Ist im Hinblick auf die Entscheidung BVerfGE 45, 187 das Mordmerkmal der Heimtücke entgegen den Entscheidungen des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 9, 385, und BGHSt 11, 139 zu verneinen, wenn der Täter zur Tat dadurch veranlaßt worden ist, daß das Opfer ihn oder einen nahen Angehörigen schwer beleidigt, mißhandelt und mit dem Tode bedroht hat, und die Tatausführung über die bewußte Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers hinaus nicht besonders verwerflich (tückisch oder hinterhältig) ist?.

    Die Rechtsauffassung, die der Große Senat in früheren Entscheidungen (BGHSt 9, 385 und BGHSt 11, 139) vertreten habe, stehe zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts in einem kaum auflösbaren Widerspruch.

    Auch im Hinblick auf die Entscheidung BVerfGE 45, 187 kann das Mordmerkmal der Heimtücke entsprechend den Entscheidungen des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 9, 385 und BGHSt 11, 139 bejaht werden, wenn der Täter zu der Tat dadurch veranlaßt worden ist, daß das Opfer ihn oder einen nahen Angehörigen schwer beleidigt, mißhandelt und mit dem Tode bedroht hat, und die Tatausführung über die bewußte Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers hinaus nicht besonders verwerflich (tückisch oder hinterhältig) ist.

    Der Große Senat für Strafsachen hat bisher die Auffassung vertreten, § 211 Abs. 2 StGB umschreibe abschließend die (geschlossenen) Tatbestände der Tötungsverbrechen, die das Gesetz als besonders verwerflich beurteile; deshalb komme eine zusätzliche Verwerflichkeitsprüfung nicht in Betracht (BGHSt 9, 385, 389; BGHSt 11, 139, 143).

    Wer einen anderen (in feindseliger Willensrichtung - vgl. BGHSt 9, 385, 390) heimtückisch tötet, verübt, weil er sein Opfer "hinterrücks überfällt" (BGHSt 11, 139, 144), auf Grund seines Vorgehens einen Mord.

    Fälle wie BGHSt 3, 183 (oder BGHSt 9, 385; BGH NJW 1966, 1823; 1978, 709; BGH, Urt. vom 21. Juni 1978 - 3 StR 56/78 - bei Holtz MDR 1978, 805; der Vorlegungsfall) einerseits und BGHSt 2, 60 (oder BGHSt 2, 251; 23, 119; 28, 210; BVerfGE 50, 5 ) andererseits lassen auf der Ebene des Tatbestands keine Differenzierung zu, weil das Unrecht des Tötens unter bewußter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ihnen allen anhaftet.

    Die bisherige Rechtsprechung hat punktuell - in dem Erfordernis der "feindlichen Willensrichtung" - Beweggründe des Täters berücksichtigt und heimtückische Tatbegehung verneint, wenn er "zum Besten" des Opfers zu handeln glaubte (BGHSt 9, 385, 390; BGH NJW 1978, 709; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 3 StR 433/80 - bei Holtz MDR 1981, 267 ).

  • BGH, 04.07.1984 - 3 StR 199/84

    Zeitpunkt der Arglosigkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung (BGHSt 30, 105, 119) die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tötung ausnutzt (BGHSt 2, 60, 61; 3, 183, 185, 186; 3, 330, 332; 6, 120, 121; 7, 218, 221; 9, 385, 389 f.; 11, 139, 143, 144; 19, 321, 322; 20, 301 f.; 23, 119, 120; 30, 105, 117 f.).
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