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   BGH, 20.03.1990 - X ZB 10/88   

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https://dejure.org/1990,244
BGH, 20.03.1990 - X ZB 10/88 (https://dejure.org/1990,244)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1990 - X ZB 10/88 (https://dejure.org/1990,244)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1990 - X ZB 10/88 (https://dejure.org/1990,244)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Patentanspruch - Offenbarung der Erfindung - Offenbarungsmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG 1968 § 26 Abs. 1 S. 4
    Beschränkung des Patentanspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 111, 21
  • NJW 1990, 3272
  • MDR 1990, 1001
  • GRUR 1990, 510
  • DB 1990, 2520
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 23.01.1990 - X ZB 9/89

    Erweiterung des Schutzbereichs eines Patents im Einspruchsverfahren; Beschränkung

    Auszug aus BGH, 20.03.1990 - X ZB 10/88
    In einer neueren Entscheidung hat der Senat verlangt, daß ein zur Beschränkung in den Patentanspruch aufgenommenes Merkmal als zu der im Patentanspruch unter Schutz zu stellenden Lehre gehörig erkennbar sein muß (Beschl. v. 23.01.1990 - X ZB 9/89 - Spleißkammer; zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 24.03.1966 - Ia ZB 5/65

    Zurückweisung einer Ausscheidungsanmeldung wegen Nicht-Anerkennung des

    Auszug aus BGH, 20.03.1990 - X ZB 10/88
    So hat er die Offenbarung einzelner Merkmale etwa in folgenden Fällen bejaht: wenn das Merkmal in der Beschreibung als eine in Betracht kommende Lösung hervorgehoben ist (GRUR 1966, 488, 491 - Ferrit; GRUR 1976, 299 - Alkylendiamine I); wenn das Merkmal in der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörig erkennbar ist und es sich deutlich von den sonstigen darin enthaltenen Angaben abhebt (GRUR 1966, 312, 316 - Appetitzügler); wenn es dort differenziert beschrieben ist (GRUR 1966, 319, 321 - Seifenzusatz); wenn ein Merkmal dort besonders hervorgehoben ist, indem es als vorteilhaft, zweckmäßig oder bevorzugt bezeichnet ist, oder wenn es Gegenstand eines Beispiels (GRUR 1966, 312, 316 - Appetitzügler I) oder einer Ausführungsform ist (vgl. GRUR 1968, 86 - Ladegerät I) oder wenn das Merkmal aus den Unterlagen durch Schlußfolgerungen erkennbar ist, die der Fachmann ohne weiteres anstellt (GRUR 1974, 208 - Scherfolie).
  • BGH, 03.02.1966 - Ia ZB 26/64

    Chemisches Analogieverfahren

    Auszug aus BGH, 20.03.1990 - X ZB 10/88
    So hat er die Offenbarung einzelner Merkmale etwa in folgenden Fällen bejaht: wenn das Merkmal in der Beschreibung als eine in Betracht kommende Lösung hervorgehoben ist (GRUR 1966, 488, 491 - Ferrit; GRUR 1976, 299 - Alkylendiamine I); wenn das Merkmal in der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörig erkennbar ist und es sich deutlich von den sonstigen darin enthaltenen Angaben abhebt (GRUR 1966, 312, 316 - Appetitzügler); wenn es dort differenziert beschrieben ist (GRUR 1966, 319, 321 - Seifenzusatz); wenn ein Merkmal dort besonders hervorgehoben ist, indem es als vorteilhaft, zweckmäßig oder bevorzugt bezeichnet ist, oder wenn es Gegenstand eines Beispiels (GRUR 1966, 312, 316 - Appetitzügler I) oder einer Ausführungsform ist (vgl. GRUR 1968, 86 - Ladegerät I) oder wenn das Merkmal aus den Unterlagen durch Schlußfolgerungen erkennbar ist, die der Fachmann ohne weiteres anstellt (GRUR 1974, 208 - Scherfolie).
  • BGH, 30.05.1967 - Ia ZB 24/65

    Landwirtschaftliches Ladegerät - Feststellung der Unwirksamkeit eines

    Auszug aus BGH, 20.03.1990 - X ZB 10/88
    So hat er die Offenbarung einzelner Merkmale etwa in folgenden Fällen bejaht: wenn das Merkmal in der Beschreibung als eine in Betracht kommende Lösung hervorgehoben ist (GRUR 1966, 488, 491 - Ferrit; GRUR 1976, 299 - Alkylendiamine I); wenn das Merkmal in der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörig erkennbar ist und es sich deutlich von den sonstigen darin enthaltenen Angaben abhebt (GRUR 1966, 312, 316 - Appetitzügler); wenn es dort differenziert beschrieben ist (GRUR 1966, 319, 321 - Seifenzusatz); wenn ein Merkmal dort besonders hervorgehoben ist, indem es als vorteilhaft, zweckmäßig oder bevorzugt bezeichnet ist, oder wenn es Gegenstand eines Beispiels (GRUR 1966, 312, 316 - Appetitzügler I) oder einer Ausführungsform ist (vgl. GRUR 1968, 86 - Ladegerät I) oder wenn das Merkmal aus den Unterlagen durch Schlußfolgerungen erkennbar ist, die der Fachmann ohne weiteres anstellt (GRUR 1974, 208 - Scherfolie).
  • BGH, 15.03.1984 - X ZB 6/83

    "Zinkenkreisel"; Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf eine Rechtsfrage; Umfang

    Auszug aus BGH, 20.03.1990 - X ZB 10/88
    Sie eröffnet vielmehr die vollständige Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nach Art einer Revision (BGHZ 90, 318, 320 [BGH 15.03.1984 - X ZB 6/83] - Zinkenkreisel).
  • BGH, 18.12.1975 - X ZR 51/72

    Zulässige Beschränkung des Patentanspruchs

    Auszug aus BGH, 20.03.1990 - X ZB 10/88
    So hat er die Offenbarung einzelner Merkmale etwa in folgenden Fällen bejaht: wenn das Merkmal in der Beschreibung als eine in Betracht kommende Lösung hervorgehoben ist (GRUR 1966, 488, 491 - Ferrit; GRUR 1976, 299 - Alkylendiamine I); wenn das Merkmal in der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörig erkennbar ist und es sich deutlich von den sonstigen darin enthaltenen Angaben abhebt (GRUR 1966, 312, 316 - Appetitzügler); wenn es dort differenziert beschrieben ist (GRUR 1966, 319, 321 - Seifenzusatz); wenn ein Merkmal dort besonders hervorgehoben ist, indem es als vorteilhaft, zweckmäßig oder bevorzugt bezeichnet ist, oder wenn es Gegenstand eines Beispiels (GRUR 1966, 312, 316 - Appetitzügler I) oder einer Ausführungsform ist (vgl. GRUR 1968, 86 - Ladegerät I) oder wenn das Merkmal aus den Unterlagen durch Schlußfolgerungen erkennbar ist, die der Fachmann ohne weiteres anstellt (GRUR 1974, 208 - Scherfolie).
  • BGH, 03.02.1966 - Ia ZB 4/65
    Auszug aus BGH, 20.03.1990 - X ZB 10/88
    So hat er die Offenbarung einzelner Merkmale etwa in folgenden Fällen bejaht: wenn das Merkmal in der Beschreibung als eine in Betracht kommende Lösung hervorgehoben ist (GRUR 1966, 488, 491 - Ferrit; GRUR 1976, 299 - Alkylendiamine I); wenn das Merkmal in der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörig erkennbar ist und es sich deutlich von den sonstigen darin enthaltenen Angaben abhebt (GRUR 1966, 312, 316 - Appetitzügler); wenn es dort differenziert beschrieben ist (GRUR 1966, 319, 321 - Seifenzusatz); wenn ein Merkmal dort besonders hervorgehoben ist, indem es als vorteilhaft, zweckmäßig oder bevorzugt bezeichnet ist, oder wenn es Gegenstand eines Beispiels (GRUR 1966, 312, 316 - Appetitzügler I) oder einer Ausführungsform ist (vgl. GRUR 1968, 86 - Ladegerät I) oder wenn das Merkmal aus den Unterlagen durch Schlußfolgerungen erkennbar ist, die der Fachmann ohne weiteres anstellt (GRUR 1974, 208 - Scherfolie).
  • BGH, 14.10.1982 - X ZR 56/79

    Erfindungshöhe eines Streitpatents - Unzulässige Erweiterung des

    Auszug aus BGH, 20.03.1990 - X ZB 10/88
    Offenbart ist alles das, was in der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen schriftlich niedergelegt ist und sich dem Fachmann ohne weiteres aus dem Gesamtinhalt der Unterlagen am Anmeldetag erschließt (vgl. BGH GRUR 1983, 169, 170 - Abdeckprofil).
  • BGH, 27.09.1973 - X ZR 66/70
    Auszug aus BGH, 20.03.1990 - X ZB 10/88
    So hat er die Offenbarung einzelner Merkmale etwa in folgenden Fällen bejaht: wenn das Merkmal in der Beschreibung als eine in Betracht kommende Lösung hervorgehoben ist (GRUR 1966, 488, 491 - Ferrit; GRUR 1976, 299 - Alkylendiamine I); wenn das Merkmal in der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörig erkennbar ist und es sich deutlich von den sonstigen darin enthaltenen Angaben abhebt (GRUR 1966, 312, 316 - Appetitzügler); wenn es dort differenziert beschrieben ist (GRUR 1966, 319, 321 - Seifenzusatz); wenn ein Merkmal dort besonders hervorgehoben ist, indem es als vorteilhaft, zweckmäßig oder bevorzugt bezeichnet ist, oder wenn es Gegenstand eines Beispiels (GRUR 1966, 312, 316 - Appetitzügler I) oder einer Ausführungsform ist (vgl. GRUR 1968, 86 - Ladegerät I) oder wenn das Merkmal aus den Unterlagen durch Schlußfolgerungen erkennbar ist, die der Fachmann ohne weiteres anstellt (GRUR 1974, 208 - Scherfolie).
  • BPatG, 06.12.1978 - 13 W (pat) 33/76
    Auszug aus BGH, 20.03.1990 - X ZB 10/88
    So hat das Beschwerdegericht, anders als der 13. Senat des Bundespatentgerichts (13 W(pat) 33/76, 13 W(pat) 101/82 und 13 W(pat) 71/82, referiert bei Müller GRUR 1987, 484 ff.) und der 31. Senat (BPatGE 29, 210) in ständiger Rechtsprechung (vgl. BPatG 8, 18; 19, 95) angenommen, daß ein beanspruchter, durch Minimal- und Maximalwerte begrenzter, weiter Bereich nur dann auf einen enger begrenzten beschränkt werden könne, wenn der engere Bereich von vornherein entweder ausdrücklich oder an Hand geschilderter Beispiele den ursprünglichen Unterlagen entnehmbar ist.
  • BGH, 11.09.2001 - X ZB 18/00

    Drehmomentenübertragungseinrichtung; Umfang der Patentanmeldung; Kombination

    Denn offenbart ist alles das, was in der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen schriftlich niedergelegt ist und sich dem Fachmann ohne weiteres aus dem Gesamtinhalt der Unterlagen am Anmeldetag erschließt (Sen., BGHZ 111, 21, 26 - Crackkatalysator I).

    Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefaßte Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war (Sen., BGHZ 111, 21, 25 - Crackkatalysator I; Beschl. v. 30.10.1990 - X ZB 18/88, GRUR 1991, 307, 308 - Bodenwalze; Urt. v. 7.12.1999 - X ZR 40/95, GRUR 2000, 591, 592 - Inkrustierungsinhibitoren).

  • BGH, 16.12.2003 - X ZR 206/98

    "Fahrzeugleitsystem"; Begriff der Erfindung; Beschränkung auf eine bestimmte

    Zwar hat der Senat - noch zu § 26 Abs. 4 PatG 1968 - als zur Beschränkung ausreichend eine solche Offenbarung verstanden, die eine Benutzung durch andere Sachverständige als möglich erscheinen läßt (BGHZ 111, 21, 26 - Crackkatalysator I).
  • BGH, 16.10.2007 - X ZR 226/02

    Sammelhefter II

    Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war (BGHZ 111, 21, 25 - Crackkatalysator I; Sen.Beschl. v. 30.10.1990 - X ZB 18/88, GRUR 1991, 307, 308 - Bodenwalze; Sen.Urt. v. 7.12.1999 - X ZR 40/95, GRUR 2000, 591, 592 - Inkrustierungsinhibitoren).
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