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   BGH, 23.10.1957 - V ZR 235/56   

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BGH, 23.10.1957 - V ZR 235/56 (https://dejure.org/1957,533)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1957 - V ZR 235/56 (https://dejure.org/1957,533)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1957 - V ZR 235/56 (https://dejure.org/1957,533)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 25, 382
  • NJW 1958, 21
  • MDR 1958, 91
  • DNotZ 1958, 144
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 24.01.1914 - V 11/13

    Rangrücktrittsvormerkung bei Eigentümergrundschulden

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - V ZR 235/56
    Er geht jetzt nur nicht mehr auf Zustimmung zur Löschung der Eigentümergrundschuld, sondern dahin, daß der bisherige Grundstückseigentümer den auf die Eigentümergrundschuld entfallenden und damit an sich ihm zustehenden Erlösanteil dem Vormerkungsberechtigten insoweit überläßt, als er diesem zustehen würde, wenn die Löschung der Eigentümergrundschuld schon vor dem Zuschlag erfolgt wäre (RGZ 84, 78, 83 mit weiteren Nachweisen).

    Das Berufungsgericht hat sich der vom Reichsgericht in RGZ 84, 78, 83, 84 und 125, 133, 136, 137 vertretenen Auffassung angeschlossen, nach welcher der Löschungsanspruch nur ein Recht auf Überlassung des Betrags des auf die Eigentümergrundschuld entfallenden Erlösanteils gibt, der nach Berücksichtigung der Zwischenrechte übrig bleibt, und nicht das weitergehende Recht auf Rangrücktritt oder Abtretung der Eigentümergrundschuld.

    Da hier die Gläubiger der Zwischenrechte (der Grundschulden Hr. 5 a und 6) dem (Teilungsplan nicht widersprochen haben und deshalb nur zu entscheiden ist, ob der Widerspruch der Klägerin gegen die Zuteilung des auf die Eigentümergrundschuld entfallenden Erlösanteils an die Gemeinschuldnerin begründet ist, bedarf es nicht mehr der Entscheidung der Frage, ob der auf die Eigentümergrundschuld entfallende Erlösanteil auf die Zwischenberechtigten und den Vormerkungsberechtigten nach Maßgabe ihrer Rangverhältnisse zu verteilen ist (so RGZ 125, 133, 136, 137 und BGB RGRK a.a.O.), oder ob die nicht vormerkungsberechtigten Zwischenrechte, obwohl der Vormerkungsberechtigte erst nach Abzug der Beträge der Zwischenrechte zu befriedigen ist, nicht aufrücken und damit keinen Vorteil davon haben, wenn der Vormerkungsberechtigte auf Grund seines Löschungsanspruchs Rechte auf den auf die Eigentümerundschuld entfallenden Erlösanteil geltend macht (so Palandt a.a.O., Korintenberg/Wenz a.a.O. und offenbar auch RGZ 84, 78, 84; "nach Abzug der Beträge der Zwischenposten").

  • RG, 19.06.1929 - V 548/28

    1. Über die Geltendmachung der Löschungsvormerkung in der Zwangsversteigerung. 2.

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - V ZR 235/56
    Das Berufungsgericht hat sich der vom Reichsgericht in RGZ 84, 78, 83, 84 und 125, 133, 136, 137 vertretenen Auffassung angeschlossen, nach welcher der Löschungsanspruch nur ein Recht auf Überlassung des Betrags des auf die Eigentümergrundschuld entfallenden Erlösanteils gibt, der nach Berücksichtigung der Zwischenrechte übrig bleibt, und nicht das weitergehende Recht auf Rangrücktritt oder Abtretung der Eigentümergrundschuld.

    Da hier die Gläubiger der Zwischenrechte (der Grundschulden Hr. 5 a und 6) dem (Teilungsplan nicht widersprochen haben und deshalb nur zu entscheiden ist, ob der Widerspruch der Klägerin gegen die Zuteilung des auf die Eigentümergrundschuld entfallenden Erlösanteils an die Gemeinschuldnerin begründet ist, bedarf es nicht mehr der Entscheidung der Frage, ob der auf die Eigentümergrundschuld entfallende Erlösanteil auf die Zwischenberechtigten und den Vormerkungsberechtigten nach Maßgabe ihrer Rangverhältnisse zu verteilen ist (so RGZ 125, 133, 136, 137 und BGB RGRK a.a.O.), oder ob die nicht vormerkungsberechtigten Zwischenrechte, obwohl der Vormerkungsberechtigte erst nach Abzug der Beträge der Zwischenrechte zu befriedigen ist, nicht aufrücken und damit keinen Vorteil davon haben, wenn der Vormerkungsberechtigte auf Grund seines Löschungsanspruchs Rechte auf den auf die Eigentümerundschuld entfallenden Erlösanteil geltend macht (so Palandt a.a.O., Korintenberg/Wenz a.a.O. und offenbar auch RGZ 84, 78, 84; "nach Abzug der Beträge der Zwischenposten").

    Das Reichsgericht hat hierzu ausgeführt, es habe zwar in RGZ 125, 133, 136, 137 beiläufig ausgesprochen, daß das durch, eine Löschungsvormerkung geschützte Recht auch in der Zwangsversteigerung erst nach Berücksichtigung der ihn im Klang vorgehenden Zwischenrechte zum Zuge komme.

  • BGH, 26.06.1957 - V ZR 191/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - V ZR 235/56
    Das Erlöschen ist jedoch nur mit der Maßgabe erfolgt, laß an die Stelle des Grundstücks als Surrogat der Versteigerungserlös getreten ist und an diesem die erloschenen Rechte und die früheren Rechtsbeziehungen fortdauerten, soweit dies nicht deshalb ausgeschlossen war, daß nicht mehr ein Grundstück den Gegenstand dieser Rechte und Rechtsbeziehungen bildete (Urteil des Senats vom 26.6.1957, V ZR 191/55 = JZ 1957, 623 mit weiteren Nachweisen).
  • RG, 22.02.1930 - V 531/28

    Äußert bei der Verteilung des Zwangsversteigerungserlöses die Geltendmachung

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - V ZR 235/56
    Die Revision beruft sich demgegenüber auf die vom Reichsgericht in RGZ 127, 282, 285 vertretene, vom Berufungsgericht abgelehnte Auffassung.
  • BGH, 27.04.2012 - V ZR 270/10

    Insolvenzfestigkeit des gesetzlichen Löschungsanspruchs des nachrangigen

    Durch die Zuschlagserteilung ist nämlich der Versteigerungserlös im Wege gesetzlicher Surrogation an die Stelle des Grundstücks getreten; an ihm setzen sich die erloschenen Rechte und früheren Rechtsbeziehungen fort, soweit dies nicht durch den veränderten Gegenstand (Erlös statt Grundstück) ausgeschlossen ist (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Urteile vom 26. Juni 1957 - V ZR 191/55, WM 1957, 979 f.; vom 23. Oktober 1957 - V ZR 235/56, BGHZ 25, 382, 384; vom 23. Februar 1973 - V ZR 10/71, BGHZ 60, 226, 228 und vom 27. Februar 1981 - V ZR 9/80, NJW 1981, 1505, 1506; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 91 Anm. 2.5 mwN).
  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 131/03

    Rechte des gleich- oder nachrangigen Grundpfandgläubigers bei Verzicht eines

    Sind zwischen dem Eigentümerrecht und dem begünstigten Recht andere Grundpfandrechte eingetragen, deren Löschung der nachrangige Berechtigte nicht verlangen konnte, so ist er nur dann am Erlös zu beteiligen, wenn der freiwerdende Anteil des Eigentümerrechts den Betrag, zu dem sonst das Zwischenrecht ausfällt, übersteigt (BGHZ 25, 382, 388 f; 39, 242, 246; 99, 363, 365 f; 108, 237, 240).
  • BGH, 06.07.1989 - IX ZR 277/88

    rechtsgrundlos erteilte Grundschuld - § 1191 BGB, Pfändung des

    Er geht jetzt nicht mehr auf Zustimmung zur Löschung der Eigentümergrundschuld, sondern dahin, daß der bisherige Eigentümer den auf die Eigentümergrundschuld entfallenden Betrag dem Vormerkungsberechtigten insoweit überläßt, als er diesem zustehen würde, wenn die Eigentümergrundschuld schon vor dem Zuschlag gelöscht worden wäre (BGHZ 25, 382, 384; BGHZ 39, 242, 248) [BGH 13.03.1963 - V ZR 108/61].
  • BGH, 22.01.1987 - IX ZR 100/86

    Anspruch auf Löschung vor- und gleichrangiger Eigentümer-Grundpfandrechte

    Er geht jetzt nicht mehr auf Zustimmung zur Löschung der Eigentümergrundschuld, sondern dahin, daß der bisherige Eigentümer den auf die Eigentümergrundschuld entfallenden Betrag dem Vormerkungsberechtigten insoweit überläßt, als er diesem zustehen würde, wenn die Eigentümergrundschuld schon vor dem Zuschlag gelöscht worden wäre (BGHZ 25, 382, 384; 39, 242, 248) [BGH 13.03.1963 - V ZR 108/61].
  • BGH, 11.10.1984 - IX ZR 111/82

    Rechtsfolgen einer Vereinbarung zwischen Grundschuldgläubiger und Ersteher in der

    Die Rechte erloschen jedoch nur mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Grundstücks als Surrogat der Versteigerungserlös trat; an diesem setzten sich die erloschenen Rechte und die früheren Rechtsbeziehungen fort, soweit dem nicht der Umstand entgegenstand, daß nicht mehr ein Grundstück den Gegenstand dieser Rechte und Rechtsbeziehungen bildete (BGHZ 25, 382, 384; 60, 226, 228).
  • BGH, 03.04.1968 - VIII ZR 23/66

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Er gibt dagegen nicht ein weitergehendes Recht auf Rangrücktritt oder Abtretung der Eigentümergrundschuld (BGHZ 25, 382, 385 ff) [BGH 23.10.1957 - V ZR 235/56].

    Daher hat der durch die Löschungsvormerkung begünstigte Grundpfandrechtsgläubiger beim Vorhandensein von Zwischenrechten, auch wenn diese nicht durch eine Löschungsvormerkung begünstigt sind, nur insoweit Anspruch auf den auf die Eigentümergrundschuld entfallenden Erlösanteil, als er auch bei vor dem Zuschlag durchgeführter Löschung der Eigentümergrundschuld zum Zuge gekommen wäre (BGHZ 25, 382, 385 ff [BGH 23.10.1957 - V ZR 235/56]; 39, 242, 246) [BGH 13.03.1963 - V ZR 108/61].

  • BGH, 15.04.1959 - V ZR 1/58

    Rechtsmittel

    Nach der Erteilung des Zuschlags wäre dieser Löschungsanspruch dahin gegangen, daß der frühere Grundstückseigentümer Sch. den auf die Eigentümergrundschuld entfallenden und damit an sich ihm zustehenden Erlösanteil der Klägerin als Gläubigerin der im Rang unmittelbar folgenden Grundschuld überließ (Urteil des Senats vom 23. Oktober 1957 - V ZR 235/56 = BGHZ 25, 382, 384) [BGH 23.10.1957 - V ZR 235/56].

    Löschungsanspruchs kann deshalb die Abtretung des schuldrechtlichen Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Übertragung der Grundschuld, wenn und soweit die durch sie gesicherte Forderung nicht besteht, nur dann mitumfassen, wenn insoweit zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Vormerkungsberechtigten eine besondere schuldrechtliche Abrede getroffen wurde (vgl. BGHZ 25, 382, 388 [BGH 23.10.1957 - V ZR 235/56]/389 für den Fall einer anderen über den vereinbarten Löschungsanspruch hinausgehenden Wirkung).

  • BGH, 13.03.1963 - V ZR 108/61

    Zwangsversteigerung. Verzicht auf Grundschuld

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  • BGH, 23.02.1973 - V ZR 10/71

    Grundbuchrang bei Zwischenfinanzierung

    Gemäß dem Zuschlagsbeschluß sind sämtliche eingetragenen Grundpfandrechte erloschen mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Grundstücks als Surrogat der Versteigerungserlös getreten ist und an diesem die erloschenen Rechte und früheren Rechtsbeziehungen fortdauern, soweit dies nicht durch den veränderten Gegenstand (Erlös statt Grundstück) ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1957, V ZR 235/56, BGHZ 25, 382, 384).
  • LG Nürnberg-Fürth, 12.02.1987 - 4 O 7432/86

    Adressat für die Ausübung eines Wiederkaufsrechts

    Er geht jetzt nicht mehr auf Zustimmung zur Löschung der Eigentümergrundschuld, sondern dahin, daß der bisherige Eigentümer den auf die Eigentümergrundschuld entfallenden Betrag dem Vormerkungsberechtigten insoweit überläßt, als er diesem zustehen würde, wenn die Eigentümergrundschuld schon vor dem Zuschlag gelöscht worden wäre (BGHZ 25, 382, 384; 39, 242, 248).
  • BGH, 28.09.1961 - VII ZR 22/60

    Rechtsmittel

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