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   BGH, 01.04.1958 - VI ZR 60/57   

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https://dejure.org/1958,398
BGH, 01.04.1958 - VI ZR 60/57 (https://dejure.org/1958,398)
BGH, Entscheidung vom 01.04.1958 - VI ZR 60/57 (https://dejure.org/1958,398)
BGH, Entscheidung vom 01. April 1958 - VI ZR 60/57 (https://dejure.org/1958,398)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 27, 62
  • NJW 1958, 1086
  • MDR 1958, 596
  • DB 1958, 686
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

    Soweit in der Literatur (vgl. Imbusch, aaO) schließlich vertreten wird, aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs, nach denen ein Haftungsfreistellungsanspruch des Arbeitnehmers bei Bestehen einer zu seinen Gunsten eingreifenden (Kfz-) Pflichtversicherung entfällt (vgl. Senatsurteile BGHZ 27, 62; 116, 200 sowie BGH, Urteil vom 8. Dezember 1971 - IV ZR 102/70 - VersR 1972, 166), lasse sich ein "übergreifendes Prinzip" ableiten, daß er eines solchen Schutzes auch beim Eingreifen des Haftungsprivileges der §§ 105, 106 SGB VII nicht bedarf, kann auch dies letztlich offenbleiben, da der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch bereits aus den oben genannten Gründen außer Betracht bleiben muß.
  • BGH, 03.12.1991 - VI ZR 378/90

    Freistellung des Kfz-Vermieters von Schadensersatzansprüchen Dritter bei

    Im gleichen Sinn hat der erkennende Senat in BGHZ 27, 62 für die Zeit vor Inkrafttreten des gesetzlichen Haftungsprivilegs der §§ 636, 637 RVO die Haftungsfreistellung eines Arbeitnehmers von der Ersatzpflicht gegenüber seinem Arbeitskollegen dann entfallen lassen, wenn das Risiko der schadensgeneigten Arbeit durch eine Pflichtversicherung abgedeckt war.
  • BAG, 12.06.1992 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Im Urteil vom 1. April 1958 (- VI ZR 60/57 - BGHZ 27, 62, 65) hat sich der Bundesgerichtshof den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1) aufgestellten Grundsätzen zur Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigter Arbeit angeschlossen.
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