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   BGH, 13.03.1963 - V ZR 36/61   

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BGH, 13.03.1963 - V ZR 36/61 (https://dejure.org/1963,505)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1963 - V ZR 36/61 (https://dejure.org/1963,505)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1963 - V ZR 36/61 (https://dejure.org/1963,505)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 39, 235
  • NJW 1963, 1499
  • MDR 1963, 580
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 04.11.2016 - 13 U 111/16

    Sonderkündigungsrecht des Erstehers in der Zwangsversteigerung

    Grund für die Verlängerung der Zwangsverwaltertätigkeit über die Verkündung des Zuschlags hinaus sind praktische Verkehrsbedürfnisse, insbesondere der Umstand, dass der Ersteher häufig nicht in der Lage ist, das Grundstück sofort zu übernehmen (vgl. BGH, Urt. v. 13.03.1963, V ZR 36/61, juris Rn. 28).
  • BFH, 05.05.2015 - X R 48/13

    Schlussbilanz und Aufgabebilanz im Fall der Betriebsaufgabe - Zeitpunkt des

    Denn nach Erteilung des Zuschlags aus der Zwangsversteigerung muss das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 1963 V ZR 36/61 (KG), Neue Juristische Wochenschrift 1963, 1499).
  • BGH, 05.02.2009 - IX ZR 21/07

    Umfang der Verantwortlichkeitung eines Zwangsverwalters

    In einer früheren Entscheidung (BGHZ 39, 235, 241) hat der Bundesgerichtshof die Frage, "ob der Kreis der Beteiligten auf alle auszudehnen sei, die in Rechtsbeziehungen zum Zwangsverwalter treten, oder auch hier § 9 ZVG maßgebend" sei, ebenfalls nicht entschieden; er hat aber eine Haftung des Zwangsverwalters aus § 154 ZVG gegenüber dem Ersteher angenommen, weil die Verwaltung über den Zuschlag hinaus fortgesetzt worden war.
  • BGH, 11.10.2007 - IX ZR 156/06

    Auskehrung nicht verbrauchter Nebenkostenvorauszahlungen an den Ersteher in der

    Für diesen Fall ist schon bisher anerkannt, dass der Erwerber ab dem Zeitpunkt des Zuschlags Beteiligter im Sinne des § 154 ZVG ist (BGHZ 39, 235, 241; OLG Hamm NZM 2006, 160; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1100, 1101; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO § 154 ZVG Rn. 2 a.E.; Stöber, aaO § 154 ZVG Rn. 2.5; Böttcher, aaO § 154 Rn. 2).

    Soweit der Verwalter ab diesem Zeitpunkt Pflichten nicht mehr gegenüber dem Schuldner, sondern gegenüber dem Ersteher zu erfüllen hat, mit dem keine vertraglichen Beziehungen bestehen, kann er ihm gegenüber nicht haftungsfrei sein oder lediglich nach dem Recht der unerlaubten Handlung haften (BGHZ 39, 235, 241; OLG Hamm aaO).

  • BGH, 27.02.2004 - IXa ZB 269/03

    Geltendmachung von nicht erloschenen Rechten durch den Besitzer eines

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zwangsverwalterin (im Anschluß an BGHZ 39, 235, 237) am 15. März 2003 wirksam einen Mietvertrag mit den Beteiligten zu 2) abschließen konnte.
  • BGH, 22.01.1964 - V ZR 37/62

    Begriff des Streitgegenstandes bei Identität von Vorfragen

    Es fragt sich, ob hieraus die völlige Unwirksamkeit (Nichtigkeit) der Ernennungsverfügung abzuleiten ist (vgl. hierzu einerseits Lent-Habscheid, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 4. Aufl., § 25 IV 4; Baur, Freiwillige Gerichtsbarkeit, § 27 B II; Schlegelberger, FGG, 7. Aufl., § 7 Rdn. 7; andererseits Planck, Anm. 5 zu § 1773 BGB; KG, DNotZ 55, 649; s. ferner für Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts - Bestellung eines Zwangsverwalters - die Senatsurteile BGHZ 30, 173, 176 = NJW 59, 1873 und BGHZ 39, 235, 238 = NJW 63, 1499).
  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 269/03

    Zuschlagsbeschluss als Vollstreckungstitel: Darlegungspflicht dessen, der recht

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zwangsverwalterin (im Anschluß an BGHZ 39, 235, 237) am 15. März 2003 wirksam einen Mietvertrag mit den Schuldnern abschließen konnte.
  • OLG Hamm, 15.09.2005 - 27 U 16/05

    Zum Anspruch gegen den Zwangsverwalter aus § 154 ZVG

    Eine Haftung gegenüber dem Ersteher ist nur dann anzunehmen, wenn der Verwalter sein Amt über den Zuschlag hinaus fortführt (BGHZ 39, 235; OLG Frankfurt, OLGR 2002, 353; Böttcher, ZVG, § 154 Rdnr. 2), denn ab dem Zuschlag tritt der Ersteher in Bezug auf das Grundstück in die Rechtsstellung des Schuldners ein.
  • OLG Frankfurt, 09.10.2002 - 13 U 187/00

    Zwangsverwaltung: Haftung des Zwangsverwalters gegenüber dem Ersteher bei

    Ferner: Der Bekl. hafte ihr als der Ersteherin für die zu Unrecht zu ihren Lasten gezahlten Beträge in entsprechender Anwendung von § 154 Satz 1 ZVG (Verweis auf BGHZ 39, 235 ff., 241 = NJW 63, 1499 ff.).

    Der Senat lässt es offen, ob dieses Ergebnis aus einer entsprechenden, ausdehnenden Anwendung von § 154 Satz 1 ZVG zu gewinnen ist - darauf deutet das schon ältere, bislang aber nicht durch eine Änderung der Rechtsprechung überholte Urteil des BGH vom 13.3.1963, NJW 1963, 1499 hin - oder aus einer Haftung des Zwangsverwalters gegenüber dem Ersteher nach entsprechend anzuwendenden Vertragsgrundsätzen folgt.

  • BGH, 20.05.1992 - XII ZR 77/91

    Schriftform bei Vertragsänderung durch Zwangsverwalter

    Eine strengere Rechtsfolge, als sie in § 566 Satz 2 BGB vorgesehen ist, bewirkt und bezweckt § 6 ZVwVergV hingegen - schon nach der der Verordnung zugrundeliegenden Ermächtigungsnorm des § 14 EGZVG - nicht (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 23. März 1961 - I ZR 105/59 = LM FernsprechO Nr. 2 Bl. 4; auch BGHZ 39, 235, 238).
  • BGH, 19.10.1976 - VI ZR 253/74

    Verantwortlichkeit des Vergleichsverwalters

  • OLG Stuttgart, 25.07.1974 - 10 U 53/74

    Zahlung rückständiger Miete ; Zwangsverwaltung über ein Grundstück

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