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   BGH, 17.05.1968 - V ZR 148/65   

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BGH, 17.05.1968 - V ZR 148/65 (https://dejure.org/1968,918)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1968 - V ZR 148/65 (https://dejure.org/1968,918)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1968 - V ZR 148/65 (https://dejure.org/1968,918)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorsorgliche Maßnahmen des Bergbautreibenden - Verhinderung oder Geringhaltung von Bergschäden - Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit einer über einem Grubenfeld betriebenen öffentlichen Verkehrsanstalt - Schadensersatz für vorsorgliche Maßnahmen des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 50, 180
  • NJW 1968, 1425
  • MDR 1968, 745
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 09.07.1881 - V 656/80

    Kollision zwischen Verkehrsanstalten und Bergwerkseigentum

    Auszug aus BGH, 17.05.1968 - V ZR 148/65
    Hierbei befindet sich das angefochtene Urteil im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und mit der auch im Schrifttum bislang zumeist vertretenen Ansicht, wonach die in § 154 Abs. 1 PrBergG genannten Handlungen des Bergbautreibenden (Herstellung, Beseitigung oder Veränderung von Bergwerksanlagen)unmittelbar und allein der Sicherheit der Verkehrsanstalt dienen müssen (RGZ 5, 266 = ZBergR 23, 391; RGZ 103, 221, 229; Brassert/Gottschalk, Allgemeines Berggesetz 2. Aufl. Vorbem. vor § 153, S. 625, sowie § 154 Anm. 3; Arndt, Allgemeines Berggesetz § 154 Anm. 1; Klostermann/Fürst/Thielmann, Allgemeines Berggesetz 6. Aufl. § 154 Anm. 3; Schlüter/Hense, Allgemeines Berggesetz 3. Aufl. § 153-155 Anm. III 3 a; Müller-Erzbach, Das Bergrecht Preußens S. 372; Hermann und Rudolf Isay, Allgemeines Berggesetz 1920, § 154 Anm. B I 2; Heinemann, Der Bergschaden 3. Aufl., Nr. 160, S. 126; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Daß die genannte Gesetzesvorschrift in erster Linie auf solche Maßnahmen abstellt, die der Sicherheit und ungefährdeten Fortsetzung des öffentlichen Verkehrs zu dienen bestimmt sind, ergibt sich nicht nur aus ihrer Entstehungsgeschichte (Einzelheiten darüber in RGZ 5, 266 = ZBergR 23, 391), sondern entspricht auch der insoweit einhelligen Ansicht von Rechtsprechung und Lehre (vgl. die oben angeführten Belegstellen); Meinungsverschiedenheit herrscht lediglich darüber, ob auch dann eine Ersatzforderung des Bergbautreibenden besteht, wenn er zusätzlich noch weitere Zwecke - etwa eine Steigerung seines Abbaugewinnes oder die Vermeidung von Bergschäden, für die er entschädigungspflichtig wäre - zu erreichen trachtete Wollte man, wie W. und ihm folgend die Revision dies jetzt anstreben, von dem bislang allgemein für unerläßlich gehaltenen Erfordernis einer mindestens gleichzeitigen Verkehrssicherung Abstand nehmen, so wäre das einmal ein Bruch mit einer jahrzehntealten Rechtsanwendung, auf die sich die beteiligten Kreise längst eingestellt haben; außerdem liefe es dem Sinn der gesetzlichen Regelung und der Interessenlage zuwider.

  • RG, 30.11.1921 - V 69/21

    Entschädigungspflicht des Bergbaues gegenüber öffentl. Verkehrsanstalten

    Auszug aus BGH, 17.05.1968 - V ZR 148/65
    Hierbei befindet sich das angefochtene Urteil im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und mit der auch im Schrifttum bislang zumeist vertretenen Ansicht, wonach die in § 154 Abs. 1 PrBergG genannten Handlungen des Bergbautreibenden (Herstellung, Beseitigung oder Veränderung von Bergwerksanlagen)unmittelbar und allein der Sicherheit der Verkehrsanstalt dienen müssen (RGZ 5, 266 = ZBergR 23, 391; RGZ 103, 221, 229; Brassert/Gottschalk, Allgemeines Berggesetz 2. Aufl. Vorbem. vor § 153, S. 625, sowie § 154 Anm. 3; Arndt, Allgemeines Berggesetz § 154 Anm. 1; Klostermann/Fürst/Thielmann, Allgemeines Berggesetz 6. Aufl. § 154 Anm. 3; Schlüter/Hense, Allgemeines Berggesetz 3. Aufl. § 153-155 Anm. III 3 a; Müller-Erzbach, Das Bergrecht Preußens S. 372; Hermann und Rudolf Isay, Allgemeines Berggesetz 1920, § 154 Anm. B I 2; Heinemann, Der Bergschaden 3. Aufl., Nr. 160, S. 126; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Nicht entscheidungserheblich sind insbesondere das Verhältnis zwischen § 150 und § 153 Abs. 1 PrBergG, die Abhängigkeit des in der erstgenannten Vorschrift angeordneten Haftungsausschlusses von dem Vorliegen einer konkreten Berggefahr (RS ZBergR 65, 484, 487), sowie das Problem, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Anwendung des § 150 PrBergG gegenüber öffentlichen Verkehrsanstalten entfällt (vgl. dazu einerseits RG ZBergR 78, 460, 78, 474; RGZ 103, 221, 226 ff; andererseits Heinemann a.a.O. Nr. 158, S. 124; Miesbach/Engelhardt, Bergrecht 1962, S. 410 Nr. 1 2).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BGH, 17.05.1968 - V ZR 148/65
    Entgegen ihrer Meinung ergibt sich die Notwendigkeit einer solchen Regelung nicht aus der allgemeinen Weisung des Art. 5 Abs. 1 GG, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135) [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52].
  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BGH, 17.05.1968 - V ZR 148/65
    Inwieweit der Bergbautreibende, dem durch Anordnung der Bergbehörden (§ 196 PrBergG) kostspielige Schutzmaßnahmen im Interesse der Verkehrssicherheit oberirdischer Eisenbahnanlagen vorgeschrieben werden, ein Sonderopfer erbringt, kann hier ebenso offen bleiben wie die im Schrifttum (vgl. oben zu Nr. 2) umstrittene Frage, ob durch die §§ 153, 154 PrBergG das Bergwezkseigentum über den Rahmen der allgemeinen Sozialbindung hinaus inhaltlich eingeschränkt wird (BGHZ 6, 270, 279) [BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52].
  • BGH, 14.03.1968 - II ZR 50/65

    Anforderungen an den Erwerb eines Wechsels - Anforderungen an die gerichtliche

    Auszug aus BGH, 17.05.1968 - V ZR 148/65
    Wenn das Oberlandesgericht geglaubt hat, dem Beweisantrag deshalb nicht nachgehen zu brauchen, weil die Klägerin keine bestimmten tatsächlichen Einzelheiten für ihre Behauptung vorgetragen habe, so vermag der Senat dem angesichts der Schwierigkeit des Beweisthemas nicht beizupflichten (vgl. auch das Urteil des II. Zivilsenats vom 14. März 1968, II ZR 50/65, WM 1968, 618).
  • BGH, 23.04.1958 - V ZR 32/57

    Schadensersatzpflicht des Bergwerkseigentümers

    Auszug aus BGH, 17.05.1968 - V ZR 148/65
    Wie der erkennende Senat Bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt hat (BGHZ 27, 149, 155) [BGH 23.04.1958 - V ZR 32/57], bedeutet die Verleihung des Bergwerkseigentums (§ 50 PrBergG) keinen geringen Eingriff in die Rechte des Grundeigentümers; ihm wird dadurch die Möglichkeit, sein Eigentum in dem bisherigen Umfang auszuüben, genommen und er muß die Einwirkungen des Bergwerksbetriebes dulden, ohne sich gegen sie mit den Untersagungsansprüchen der §§ 903, 1004 BGB zur Wehr setzen zu können.
  • BGH, 23.11.2000 - III ZR 342/99

    Umfang der Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen

    Zum Ausgleich ist der Bergwerksbesitzer verpflichtet, dem Oberflächeneigentümer für Bergschäden Ersatz zu leisten (§§ 114 ff. BBergG; BGHZ 27, 149, 155; 50, 180, 190; 53, 226, 233 f.; 63, 234, 237).
  • BGH, 16.06.1977 - III ZR 52/75

    Bergschaden an Verkehrsanlagen Bergschadenverzicht

    Diese - in hohem Maße auslegungsbedürftige - Vorschrift wird in der Rechtsprechung und weitgehend auch im Schrifttum dahin verstanden, daß sie die Interessen des Bergbaus denen der Verkehrsanstalten unterordne (vgl. die Darstellung nebst Nachweisen im Senatsurteil BGHZ 57, 375, 378 ff; s. auch BGHZ 50, 180, 185).

    Zu dem Meinungsstreit, der gerade in neuerer Zeit um die oben unter a) dargestellte Rechtsprechung entstanden ist (vgl. die Hinweise in BGHZ 50, 180, 182 ff) und die grundsätzliche Frage zum Gegenstand hat, ob die Interessen des Bergbaus stärker zu berücksichtigen sind, als die Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums es bisher getan haben, braucht dabei nicht Stellung genommen zu werden.

  • BGH, 20.12.1971 - III ZR 113/69

    Bergschadensersatz bei neuen Verkehrsanlagen

    Der V. Senat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil BGHZ 50, 180 [BGH 17.05.1968 - V ZR 148/65] entschieden, für vorsorgliche Maßnahmen des Bergbautreibenden, die lediglich der Verhinderung oder Geringhaltung von Bergschäden (§ 148 ABG) dienten, nicht aber für die Sicherheit einer über dem Grubenfeld betriebenen öffentlichen Verkehrsanstalt erforderlich seien, könne nicht gemäß § 154 Abs. 1 ABG Schadensersatz verlangt werden; die Frage, ob § 153 ABG es dem Bergwerksbesitzer verwehre, sich gegenüber Bergschädenansprüchen von öffentlichen Verkehrsanstalten auf den Haftungsausschluß des § 150 ABG zu berufen, ist offengelassen (a.a.O. S. 185, 195).
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