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   BGH, 01.12.1969 - NotZ 7-8/69, NotZ 7/69, NotZ 8/69   

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BGH, 01.12.1969 - NotZ 7-8/69, NotZ 7/69, NotZ 8/69 (https://dejure.org/1969,241)
BGH, Entscheidung vom 01.12.1969 - NotZ 7-8/69, NotZ 7/69, NotZ 8/69 (https://dejure.org/1969,241)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1969 - NotZ 7-8/69, NotZ 7/69, NotZ 8/69 (https://dejure.org/1969,241)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bestellung zum Notar - Vereinbarkeit des Beruf des Steuerberaters mit dem Amt des Notars - Gefahr eines Interessenwiderstreits - Gefahr für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 53, 103
  • NJW 1970, 425
  • DNotZ 1970, 252
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 10/67

    Bürogemeinschaft eines Rechtsanwalts mit Steuerberatersozietät

    Auszug aus BGH, 01.12.1969 - NotZ 7/69
    Zu diesen Rechtsangelegenheiten gehören auch und insbesondere die Beratung und Vertretung in Steuersachen (BGHZ 49, 244, 246) [BGH 04.01.1968 - AnwZ B 10/67].

    Alles, was auf dem Gebiete der Steuerberatung der Steuerberater kann und darf, kann und darf demgemäß auch der Rechtsanwalt, Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofes hat deshalb bereits in der Entscheidung BGHZ 49, 244 [BGH 04.01.1968 - AnwZ B 10/67] ausgeführt, daß der Aufgabenbereich des Steuerberaters nicht anders, sondern lediglich enger ist als der des Rechtsanwalts, weil er nur einen Teil der allgemeinen Rechtsberatung enthält, zu der dieser berufen und berechtigt ist (a.a.O. Seite 247).

    Es handelt sich um einen gehobenen Beruf, der jedenfalls nach dem Steuerberatungsgesetz grundsätzlich auch eine akademische Ausbildung voraussetzt (§ 5 StBerG; vgl. BGHZ 49, 244, 247) [BGH 04.01.1968 - AnwZ B 10/67].

  • BGH, 05.12.1966 - NotSt (Brfg) 2/66

    Zur Anwendung des § 110 BNotO. Begriff der gewerblichen Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 01.12.1969 - NotZ 7/69
    Deshalb fällt nach richtiger Auffassung die Berufsausübung des Rechtsanwalts niemals unter die nach § 8 Abs. 2 BNotO genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten des Anwaltsnotars (Seybold/Hornig a.a.O. § 8 Anm. 38); denn alles, was zur Berufsausübung des Rechtsanwalts gehört, ist bei Anwaltsnotaren genehmigungsfrei (BGH Urteil vom 5. Dezember 1966 NotSt (Brfg) 2/66 = DNotZ 1967, 701; insoweit in BGHSt 21, 232 [BGH 05.12.1966 - NotSt Brfg 2/66] und NJW 1967, 894 nicht abgedruckt).
  • BGH, 21.06.1965 - NotZ 2/65

    Genehmigung zur Übernahme einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung - Betätigung

    Auszug aus BGH, 01.12.1969 - NotZ 7/69
    Der Senat hat lediglich die Unvereinbarkeit des Notaramtes mit der Stellung eines Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. ausgesprochen, dies aber nicht mit der Unvereinbarkeit des Notaramtes und des Berufes des Steuerberaters begründet (diese Frage blieb ausdrücklich unentschieden), sondern, damit, daß eine Tätigkeit in abhängiger Stellung und mit gewerblichem Einschlag dem Notar nicht gestattet werden könne (Beschluß vom 21. Juni 1965 NotZ 2/65 = NJW 1965, 1804 = DNotZ 1965, 921).
  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

    Die Rechtsprechung nimmt an, daß er zugleich Steuerberater (BGHZ 53, 103), nicht jedoch Wirtschaftsprüfer (BGHZ 75, 296) sein kann.
  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

    Auch die gleichzeitige Ausübung eines anderen freien Berufs ist dem Anwaltsnotar nicht gestattet mit Ausnahme der Steuerberatertätigkeit, weil es sich dabei um einen Ausschnitt der dem Rechtsanwalt erlaubten Berufstätigkeit handelt (vgl. BGHZ 53, 103; 64, 214; 75, 296 [hier: IV (485) 152 d]; 78, 237 [hier: IV (485) 160 c]).
  • AGH Baden-Württemberg, 19.10.2018 - AGH 13/18

    Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft mit beschränkter Haftung von

    Der Beruf des Steuerberaters gleicht dem Beruf des Rechtsanwalts letztlich auch durch seine Eigenschaft als freier, gehobener Beruf, der eine akademische Ausbildung voraussetzt und daher nicht geringwertiger eingeschätzt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 04. Juli 1989 - 1 BvR 1460/85 -, BVerfGE 80, 269, 281 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 01. Dezember 1969 - NotZ 7-8/69 -, BGHZ 53, 103, 110).
  • BGH, 05.12.1988 - NotZ 10/88

    Wirtschaftsprüfer - Vereinbarkeit mit dem Notaramt - Bilanzrichtliniengesetz -

    Ausgenommen von der Genehmigungspflicht ist bei einem Anwaltsnotar die Anwaltstätigkeit, weil die Zulassung als Rechtsanwalt nach § 3 Abs. 2 BNotO gesetzliche Voraussetzung für das Amt des Anwaltsnotars ist (BGHZ 53, 103, 104; 75, 296, 297) [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79].

    Alle Leistungen, die sich in den Rahmen des Anwaltsberufs einfügen und vom Berufsbild des Anwalts umfaßt sind, sind bei Anwaltsnotaren erlaubt und bedürfen keiner Genehmigung (BGHZ 53, 103, 104 ff; 75, 296, 297) [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79].

    Darauf hat der Senat bereits in früheren Entscheidungen hingewiesen (BGHZ 53, 103, 109; 78, 237, 242) [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80].

    Die sich daran anschließende Frage, ob der Anwaltsnotar für diese Tätigkeiten eines Steuerberaters der Genehmigung nach § 8 Abs. 2 BNotO bedürfe, brauchte der Senat allerdings bisher nicht zu entscheiden; sie ist in BGHZ 53, 103, 109 ausdrücklich offengelassen worden.

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Aus der vom Bundesgerichtshof für zulässig erachteten Möglichkeit der Soziierung eines Rechtsanwalts mit "artverwandten" Berufen, wie denen des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers (BGHZ 35, 385; 49, 244; 53, 103), läßt sich nichts für oder gegen berufsrechtliche Soziierungsverbote von Anwaltsnotaren entnehmen.
  • BGH, 09.04.1970 - VII ZR 146/68

    "Berufstätigkeit des Rechtsanwalts" (§1 Abs. 1 BRAGebO)

    Im ersten Fall handelt es sich um eine rechtsanwaltliche Berufstätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 BRAGebO, im anderen Fall nicht (vgl. auch BGHZ 46, 268; keine Abweichung von BGHZ 49, 244 [BGH 04.01.1968 - AnwZ B 10/67] und BGHZ 53, 103 = NJW 1970, 425).

    Mit seiner obigen Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu den Urteilen BGHZ 49, 244 [BGH 04.01.1968 - AnwZ B 10/67] und BGHZ 53, 103 - BGH NJW 1970, 425.

    In BGHZ 53, 103 = BGH NJW 1970, 425 hat der Notarsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daß ein Rechtsanwalt nicht schon deshalb von der Bestellung zum Anwaltsnotar ausgeschlossen ist, weil er zugleich Steuerberater ist.

  • BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

    Die Zulässigkeit einer beruflichen Verbindung zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer kann deshalb nicht schon mit dem Hinweis darauf gerechtfertigt werden, daß der Rechtsanwalt sich mit "artverwandten" Berufen assoziieren darf, zu denen die des Steuerberaters und des Wirtschaftsprüfers gehören (vgl. BGHZ 35, 385; 49, 244; 53, 103).

    Hierzu rechnet der Beruf des Steuerberaters, weil dieser "in Steuersachen eine Tätigkeit ausübt, die zugleich anwaltliche Berufstätigkeit ist" (BGHZ 53, 103, 107).

  • BGH, 14.10.1985 - NotZ 3/85

    Anwaltsnotar; Steuerberater; Sozietät

    Hierzu rechne der Beruf des Steuerberaters, weil dieser "in Steuersachen eine Tätigkeit ausübt, die zugleich anwaltliche Berufstätigkeit ist (BGHZ 53, 103/1073)".

    Ein solcher Rechtsanwalt hat lediglich eine zusätzliche Qualifikation für eine Tätigkeit, die er ohnehin ausüben darf (BGHZ 53, 103/1073).

  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Steuerberater

    Daraus folgt allerdings, daß ein Rechtsanwalt selbst zugleich Steuerberater sein kann (BGHZ 49, 244, 246 [BGH 04.01.1968 - AnwZ B 10/67]/247), und weiter, daß ein Rechtsanwalt nicht schon deshalb von der Bestellung zum Notar ausgeschlossen ist, weil er selbst zugleich Steuerberater ist (BGHZ 53, 103, 107).

    Nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller soll der Antragsgegner solche Bedenken nur unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung in BGHZ 53, 103 und BGHZ 64, 214 zurückgestellt haben.

  • BGH, 14.07.1986 - NotZ 3/86

    Bestellung eines als Angestellter der Rechtsanwaltskammer und der Notarkammer

    Vielmehr sind sie als Wirken innerhalb des Berufstandes der genehmigungsfreien Ausübung des Anwaltsberufs (§ 3 Abs. 2 BNotO, § 29 Abs. 2 AVNot 1981; BGHZ 53, 103, 104, 107) und - nach der Bestellung des Bewerbers zum Anwaltsnotar - auch der Ausübung des Notarberufs zuzurechnen.

    Denn alles, was zur Berufsausübung des Rechtsanwalts gehört, ist bei Anwaltsnotaren genehmigungsfrei (BGHZ 53, 103, 104).

  • BGH, 14.08.1989 - NotZ 12/88

    Nebentätigkeit - GmbH-Geschäftsführer - Ermessensfehler - Ermessensfehlgebrauch -

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 9/91

    Unzulässige Nebenbeschäftigung des Anwaltsnotars als vereidigter Buchprüfer

  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 19/96

    Persönliche Eignung für das Amt des Notars - Trunkenheit eines Rechtsanwalts im

  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75

    Steuerberater mit Zeichnungsbefugnis

  • BGH, 06.11.1980 - VII ZR 237/79

    Verjährung von Schadensersatzanspruch gegen steuerberatenden Wirtschaftsprüfer

  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 38/96

    Ausnahme vom Regelerfordernis der örtlichen Wartezeit für einen Bewerber um die

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 52/92

    Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung für einen Notar: Tätigkeit als

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 2/92

    Zulassung zum Anwaltsnotar in Nordrhein-Westfalen bei Sozietät mit einem

  • BGH, 26.06.1978 - AnwZ (B) 7/78

    Abgeordnetenmandat und Anwaltsberuf

  • BSG, 25.08.1981 - 7 RAr 68/80
  • OLG Hamburg, 11.09.2002 - 1 StO 2/02

    Berufsgerichtliche Zuständigkeit für eine Berufspflichtverletzung bei

  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 5/79

    Keine Bestellung zum Anwaltsnotar bei Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2004 - 23 U 66/03
  • LG Duisburg, 20.02.2006 - 2 O 249/05

    Bei fehlerhafter Beratung durch einen Steuerberater im Zusammenhang mit einer

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