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   BGH, 11.03.1975 - X ZB 4/74   

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https://dejure.org/1975,637
BGH, 11.03.1975 - X ZB 4/74 (https://dejure.org/1975,637)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1975 - X ZB 4/74 (https://dejure.org/1975,637)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1975 - X ZB 4/74 (https://dejure.org/1975,637)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Patentantrages zur Herstellung von Bäckerhefe - Grundzüge des Patentschutzes bei mikrobiologischen Verfahren - Herstellung einer Presshefe mit hoher Aktivität als Aufgabe des vorliegenden Patents - Patentrechtliches Prinzip ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 64, 101
  • NJW 1975, 1025
  • MDR 1975, 574
  • GRUR 1975, 430
  • DB 1975, 974
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.03.1969 - X ZB 15/67

    Rote Taube

    Auszug aus BGH, 11.03.1975 - X ZB 4/74
    Der erkennende Senat sieht gewerblich verwertbare Lehren zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges als patentierbar an (Beschl. vom 27. März 1969, BGHZ 52, 74 ff - Rote Taube).

    Der Schutz einer Sache setzt aber nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß dem Fachmann ein Weg aufgezeigt wird, wie die Sache hergestellt werden kann; andernfalls läge nur eine Aufgabe vor, ohne daß deren Lösung aufgezeigt wäre (BGH GRUR 1959, 125 - Textilgarn; BGHZ 52, 74, 85 - Rote Taube).

    Damit wird zugleich dem Anliegen Rechnung getragen, daß die in der Natur vorkommenden Organismen für jedermann verfügbar bleiben sollen (BGHZ 52, 74, 80 - Rote Taube), die z.B. das britische Patentgesetz durch eine ausdrückliche Vorschrift vom Schutz eines Patents ausnimmt (Art. 4 See. 7 brit. PatG 1949).

  • BPatG, 09.10.1973 - 32 W (pat) 42/72
    Auszug aus BGH, 11.03.1975 - X ZB 4/74
    Auch wird dadurch der Sachschutz für solche Mikroorganismen ausgeschlossen, die durch eine nicht wiederholbare induzierte Mutation oder eine nicht wiederholbare Züchtung (Hybridisierung) erzeugt worden sind (so auch BPatGer GRUR 1974, 392, 393 - Levorin; Hüni GRUR 1970, 542, 543; Brühwiler Chem.-Ing.

    Sie sieht seit Jahren bei Erfindungen, die vom Stoffwechsel eines Mikroorganismus Gebrauch machen, das Offenbarungserfordernis als erfüllt an, wenn der Mikroorganismus spätestens zugleich mit der Anmeldung bei einer wissenschaftlich anerkannten Stelle hinterlegt wird und in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen die Hinterlegungsstelle und die Hinterlegungsbezeichnung angegeben wird (BPatGerE 9, 150, 153; BPatGer GRUR 1974, 392, 393 - Levorin).

  • BGH, 27.06.1972 - X ZB 27/71

    Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents - Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus BGH, 11.03.1975 - X ZB 4/74
    Die Praktikabilität des Erteilungsverfahrens und die Übersichtlichkeit über einen beanspruchten Erfindungskomplex müsse gebührend berücksichtigt werden (BGH a.a.O. und GRUR 1972, 646, 647 - Schreibpasten).
  • BGH, 25.06.1974 - X ZB 2/73

    Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 11.03.1975 - X ZB 4/74
    Der erkennende Senat hat wiederholt zu der Frage der Einheitlichkeit von Erfindungskomplexen Stellung genommen und dabei hervorgehoben, daß eine unnötige Zerstückelung einer Patentanmeldung tunlichst vermieden werden soll (BGH GRUR 1974, 774, 775 re. Sp. - Alkalidiamidophosphite und GRUR 1971, 512, 514 re.
  • BGH, 12.02.1987 - X ZB 4/86

    "Tollwutvirus"; Wiederholbare Ausführung des Gegenstandes einer patentfähigen

    Der Gegenstand einer patentfähigen Erfindung muß wiederholbar ausgeführt werden können (Bestätigung von BGHZ 52, 74 - Rote Taube; BGHZ 64, 101 - Bäckerhefe).

    Für den Patentschutz eines neuen Mikroorganismus als solchen kann die Möglichkeit einer wiederholbaren Neuzüchtung durch Hinterlegung und Freigabe einer vermehrbaren Probe des Mikroorganismus ersetzt werden (Abweichung von BGHZ 52, 74 - Rote Taube; 64, 101 - Bäckerhefe; BGH GRUR 1978, 162 - 7-chlor-6-demethyl-tetracyclin; 1981, 263 = Bakterienkonzentrat).

    Die Rechtsbeschwerde greift die Ausführungen des Bundespatentgerichts zur mangelnden Wiederholbarkeit der Lehre des Anspruchs 1 nach dem dritten Hilfsantrag als rechtsfehlerhaft an und führt insoweit im wesentlichen aus: Nach der durch § 1 a Ziff. 2 Satz 2 PatG 1978 (= § 2 Nr. 2 Satz 2 PatG 1981) geschaffenen neuen Rechtslage müsse es in Angleichung an das Europäische Patentrecht und in Abweichung von der "Bäckerhefe"-Entscheidung (BGHZ 64, 101) für den Schutz eines neuen Mikroorganismus genügen, daß dieser vermehrbar und ordnungsgemäß hinterlegt sei, und daß die Entnahme von Proben gesichert sei.

    Hiernach soll insbesondere ein sog. Sachschutz für einen neuen Mikroorganismus nur dann gewährbar sein, wenn der Erfinder einen nacharbeitbaren Weg aufzeigt, wie ein Fachmann den neuen Mikroorganismus erzeugen kann, ohne auf ein vom Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger geschaffenes Erzeugnis angewiesen zu sein; die Hinterlegung und Freigabe einer vermehrbaren Probe des neuen Organismus soll für das Erfordernis der Wiederholbarkeit nicht genügen (BGHZ 52, 74, 83, 85 - Rote Taube; 64, 101, 106/7 - Bäckerhefe; GRUR 1978, 162, 164, - 7-chlor-6-demethyltetracyclin; 1981, 263 - Bakterienkonzentrat).

    Wenn - worauf sich auch die Anmelderin im vorliegenden Falle beruft - bei einer Patentanmeldung für einen neuen Mikroorganismus eine vermehrungsfähige Probe des Organismus mit den aus der Entscheidung "Bäckerhefe" (BGHZ 64, 101, 112 ff.) ersichtlichen Maßgaben derart hinterlegt wird, daß ein interessierter Dritter tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich auch ohne Zustimmung des Patentanmelders (Patentinhabers) den Mikroorganismus der angemeldeten Art zu beschaffen und ihn zu vermehren, dann ist die Allgemeinheit um den Mikroorganismus und die Möglichkeit der Benutzung des neuen Organismus bereichert.

    In der "Bäckerhefe"-Entscheidung (BGHZ 64, 101, 107) hat der Senat darauf hingewiesen, daß das Erfordernis der wiederholbaren Neuzüchtung zugleich auch der Abgrenzung gegenüber einer nicht patentfähigen Entdeckung (vgl. dazu jetzt § 1 Abs. 2 Nr. 1 PatG 1978/1981) diene und dem Grundsatz Rechnung trage, daß in der Natur vorkommende Organismen für jedermann verfügbar bleiben sollen.

  • BGH, 11.04.1989 - X ZR 26/87

    Benutzung des Gegenstandes einer offengelegten Patentanmeldung; Berechnung der

    Das ist aber nach der Bäckerhefe-Entscheidung des Senats (BGHZ 64, 101, 116 = GRUR 1975, 430, 434) und nach der überwiegend auch sonst in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung (Löscher, BB 1967, Beilage 7, S. 7; Benkard, PatG GebrMG 8. Aufl., Rdn. 12 zu § 33 PatG; Schulte, PatG 4. Aufl., Rdn. 1 zu § 33; BPatG BlPMZ 1970, 49, 59 li. Spalte; weitere Fundstellen bei Ohl, GRUR 1976, 557 Anm. 7) nicht der Fall.
  • BGH, 26.01.1993 - X ZR 79/90

    Kein Weiterbenutzungsrecht bei vorzeitiger Benutzung - Benutzungsentschädigung

    Unbeschadet der Frage nach deren grundsätzlicher Anwendbarkeit können deliktsrechtliche Grundsätze im Streitfall schon deshalb nicht herangezogen werden, weil das Klagepatent erst zwei Jahre nach der Abwicklung des B.-Geschäfts erteilt worden und die Benutzung einer offengelegten Patentanmeldung nicht rechtswidrig ist (BGH GRUR 1989, 411, 412 ff. - Offenend-Spinnmaschine; BGHZ 64, 101, 115 ff. - Bäckerhefe).
  • BGH, 14.12.1978 - X ZB 14/77

    Farbbildröhre

    Bei der Beurteilung des hierzu erforderlichen wirtschaftlichen und technologischen Zusammenhangs ist auch darauf zu achten, daß eine unnötige Zerstückelung von Anmeldungen vermieden wird und zusammengehörige Fragen in einem Verfahren behandelt werden (BGH - Isomerisierung - a.a.O.; GRUR 1974, 774 - Alkalidiamidophosphite; BGHZ 64, 101, 109 - Bäckerhefe).
  • BGH, 02.07.1985 - X ZB 30/84

    "Methylomonas"; Erfüllung des Offenbarungserfordernisses hinsichtlich der

    Der beschließende Senat billigt seit der "Bäckerhefe"-Entscheidung (BGHZ 64, 101 ff) die Praxis, daß Mikroorganismen, die anderweitig nicht klar und eindeutig beschrieben werden können, zum Zwecke der Identifizierung und zur Erfüllung des Offenbarungserfordernisses nach § 26 Abs. 1 Satz 4 PatG 1978, der auf die hier streitige Anmeldung anzuwenden ist, bei einer wissenschaftlich anerkannten Stelle hinterlegt werden können, wobei in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen die Hinterlegungsstelle und -bezeichnung anzugeben sind.

    Die für mikrobiologische Erfindungen zugelassene Ausnahme, den Mikroorganismus bei einem Dritten, nämlich einer wissenschaftlich anerkannten Hinterlegungsstelle zu hinterlegen, ist nur damit zu rechtfertigen, daß die Hinterlegungsstelle als vom Anmelder rechtlich verschiedene Stelle, gleichsam wie das Patentamt selbst, den zum Nacharbeiten der Erfindung vom Fachmann zu identifizierenden Mikroorganismus entgegennimmt, aufbewahrt, für die Aushändigung an Interessenten bereithält und ihn unter den festgelegten Bedingungen (siehe dazu BGHZ 64, 101 ff) an Dritte aushändigt.

  • BGH, 20.10.1977 - X ZB 8/77

    Anforderungen an eine Patentanmeldung - Verfahren zur fermentativen Erzeugung

    Dieser Ausgangspunkt steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 64, 101, 106 f - Bäckerhefe), die verlangt, daß der beanspruchte Mikroorganismus vom Fachmann tatsächlich nachgeschaffen, das heißt von Menschenhand erzeugt werden kann.

    Nach den Grundsätzen, die der beschließende Senat in der Entscheidung "Bäckerhefe" (BGHZ 64, 101 ff) aufgestellt hat und an denen festgehalten wird, erfordert der Sachschutz für einen neuen Mikroorganismus, daß dem Fachmann ein wiederholbarer Weg aufgezeigt wird, wie der neue Mikroorganismus mit hinreichender Aussicht auf Erfolg erzeugt werden kann.

  • BGH, 20.02.1979 - X ZB 20/77

    Tabelliermappe

    Vielmehr ist darauf abzustellen, ob nach dem bestehenden technologischen Zusammenhang unter Berücksichtigung der Praktikabilität des Erteilungsverfahrens und der Übersichtlichkeit des Erfindungskomplexes eine Behandlung in verschiedenen Verfahren geboten erscheint (vgl. BGHZ 64, 101, 109 - Bäckerhefe m.w.N.; BGH Beschluß vom 14. Dezember 1978 - X ZB 14/77 - Farbbildröhre; zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 02.06.1981 - X ZB 17/80

    Erythronolid

    Deshalb hat die Rechtsprechung bei dieser Art von Erfindungen als Ersatz für deren Beschreibung die Hinterlegung des Mikroorganismus bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle zugelassen, wenn zugleich Vorsorge dafür getroffen ist, daß das mikrobiologische Material der Fachwelt auch noch eine angemessene Zeit nach der Laufzeit des beanspruchten Patents zur Identifizierung der geschützten Erfindung zur Verfügung steht (siehe BGHZ 64, 101, 110 f, 116 - Bäckerhefe).
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