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   BGH, 02.06.1969 - II ZR 182/67   

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https://dejure.org/1969,660
BGH, 02.06.1969 - II ZR 182/67 (https://dejure.org/1969,660)
BGH, Entscheidung vom 02.06.1969 - II ZR 182/67 (https://dejure.org/1969,660)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 1969 - II ZR 182/67 (https://dejure.org/1969,660)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 52, 166
  • NJW 1969, 1899
  • MDR 1969, 833
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 02.12.1899 - I 313/99

    Schiffsgläubigerrecht.

    Auszug aus BGH, 02.06.1969 - II ZR 182/67
    Zwar steht dem Eigentümer des schuldlosen Schiffes, das infolge Verschuldens der Besatzung eines anderen ihm gehörenden Schiffes beschädigt worden ist, kein Schadensersatzanspruch gegen dasjenige Schiffsvermögen zu, das aus dem schuldigen Schiff und dessen Fracht besteht (RGZ 45, 50, 55; 47, 168, 171; a. M. Schaps-Abraham, Das deutsche Seerecht, 3. Aufl., Bd. 2 Anm. 15 ff vor § 754 HGB), was zur Folge hat, daß der Fremdschädiger in Fällen der vorliegenden Art dem gegen ihn gerichteten Schadensersatzbegehren nicht mit einem Ausgleichsanspruch nach §§ 840, 426 BGB begegnen kann.

    Denn, sofern überhaupt aus diesem Grunde Streitigkeiten zwischen dem Reeder und den verschiedenen Versicherern (vgl. RGZ 45, 50 ff) oder unter diesen entstehen können, so betreffen sie allein deren Rechtsbeziehungen; hingegen bleibt das Verhältnis des Reeders zu dem Fremdschädiger hiervon unberührt.

  • BGH, 17.11.1966 - II ZR 210/64

    Radarfahrt auf dem Rhein

    Auszug aus BGH, 02.06.1969 - II ZR 182/67
    Insbesondere genügen sie nicht den strengen, in BGHZ 46, 210 ff näher dargelegten Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht der Führung eines im Nebel mit Radar fahrenden Schiffes zu stellen sind.

    Wie der Senat in BGHZ 46, 210 f ausgeführt hat, muß der Führer eines im Nebel mit Radar fahrenden Schiffes bei seinen nautischen Überlegungen mögliche Gefahren, die bei Fortsetzung seiner Fahrt zwischen ihm und anderen Fahrzeugen entstehen können, aufspüren und, wenn auch nur sehr geringe Zweifel über die Gefahrlosigkeit seiner Weiterfahrt bestehen, sofort das Fahrwasser freimachen und anhalten, mithin als Talfahrer aufdrehen oder notfalls kopfvor länden.

  • RG, 09.01.1901 - I 319/00

    Doppelversicherung

    Auszug aus BGH, 02.06.1969 - II ZR 182/67
    Zwar steht dem Eigentümer des schuldlosen Schiffes, das infolge Verschuldens der Besatzung eines anderen ihm gehörenden Schiffes beschädigt worden ist, kein Schadensersatzanspruch gegen dasjenige Schiffsvermögen zu, das aus dem schuldigen Schiff und dessen Fracht besteht (RGZ 45, 50, 55; 47, 168, 171; a. M. Schaps-Abraham, Das deutsche Seerecht, 3. Aufl., Bd. 2 Anm. 15 ff vor § 754 HGB), was zur Folge hat, daß der Fremdschädiger in Fällen der vorliegenden Art dem gegen ihn gerichteten Schadensersatzbegehren nicht mit einem Ausgleichsanspruch nach §§ 840, 426 BGB begegnen kann.
  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Dabei ist anerkannt, daß sich eine nach Abwägung der Umstände im Einzelfall abgestimmte Schadensteilung zwischen der vollen Haftung des Schädigers und seiner vollen Entlastung bewegen kann (vgl. BGHZ 52, 166, 168; 63, 189, 194).
  • BGH, 26.02.1980 - VI ZR 53/79

    Ersatzfähigkeit von Revisionsarbeiten wegen fortgesetzter Entwendungen aus einem

    Der Verletzte muß bei der Entstehung des Schadens in zurechenbarer Weise mitgewirkt haben (BGHZ 52, 166, 168).
  • BAG, 12.06.1992 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Dabei ist anerkannt, daß sich eine nach Abwägung der Umstände im Einzelfall abgestimmte Schadensteilung zwischen der vollen Haftung des Schädigers und seiner vollen Entlastung bewegen kann (vgl. BGHZ 52, 166, 168; 63, 189, 194).
  • BVerfG, 17.10.2006 - 2 BvG 1/04

    Bund-Länder-Haftung für EU-Anlastungen

    Der Regelung des § 254 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanke zu Grunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat (vgl. BGHZ 52, 166 ).
  • BGH, 30.05.1972 - VI ZR 38/71

    Fahrzeughalterin als Beifahrerin - § 254 BGB, §§ 9, 17 StVG, Abwägung von

    Denn Voraussetzung einer Haftungskürzung nach § 254 BGB ist stets, daß, sofern der Geschädigte an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat, dies in haftungsrechtlich zurechenbarer Weise geschehen ist (BGHZ 52, 166, 168 [BGH 02.06.1969 - II ZR 182/67] ; vgl. auch Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung schadensersatzrechtlicher Vorschriften 1967 S. 19).
  • BGH, 19.01.1982 - VI ZR 132/79

    Schadensersatz aufgrund eines Unfalls beim Reitunterricht - Schmerzensgeld und

    Dadurch, daß er weder die Reitlehrer über seine Verfassung unterrichtete noch selbst von der für ihn an diesem Abend zu schwierigen Übung Abstand nahm, hat er in zurechenbarer Weise zur Entstehung des Schadens beigetragen (BGHZ 52, 166, 168).
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