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Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.02.1951

Rechtsprechung
   BGH, 14.02.1951 - II ZR 39/50   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,151
BGH, 14.02.1951 - II ZR 39/50 (https://dejure.org/1951,151)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1951 - II ZR 39/50 (https://dejure.org/1951,151)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1951 - II ZR 39/50 (https://dejure.org/1951,151)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 1, 153
  • BGHZ 1, 159
  • NJW 1951, 403
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (1)

  • RG, 24.02.1942 - VII 16/41

    Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsnehmer, der mit einem …

    Auszug aus BGH, 14.02.1951 - II ZR 39/50
    Das Reichsgericht hatte in seiner früheren Rechtsprechung auf Grund der damaligen Fassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weder die Folgen der Verwendung des Fahrzeugs zu einem anderen als dem angegebenen Zweck geregelt, noch auch den Begriff der Personenbeförderung festgelegt hatten, die Entscheidung der Frage, ob die gelegentliche Mitnahme von Personen auf einem Lastwagen in den Versicherungsschutz eingeschlossen sei, im wesentlichen auf die Formulierung der Antragsfragen und auf den Einzelfall abgestellt (vgl. RGZ 168, 372).
  • OLG Karlsruhe, 30.04.1986 - 4 U 9/85

    Leistungsverweigerung; Unfall; Traktor; Verwendungszweck; Kfz-Haftpflicht; …

    Soweit der Kläger darauf hinweist, daß Zugmaschine und Anhänger getrennt betrachtet werden müßten und allenfalls hinsichtlich des Hängers von einer unzulässigen Verwendung die Rede sein könne, ist dieser Standpunkt aus mehrfachen Gründen verfehlt: Zum einen bilden Zugmaschine und Anhänger eine kraftfahrtversicherungsrechtliche Einheit und zum anderen liegt auch allein in Bezug auf die Zugmaschine eine der versicherten Verwendungsart fremde Personenbeförderung vor, weil die Beförderung der Beifahrer ... und ... und ... Selbstzweck, d.h. bestimmender Beweggrund für ihre Mitnahme war ( BGHZ 1, 159/162 ).

    Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß sie zur Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherungsnehmer bestimmte Verhaltensweisen vorschreiben, ihm also eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht auferlegen; der Versicherungsnehmer ist - wenn er den Anspruch auf Versicherungsschutz nicht verlieren will - verpflichtet, diesen Verhaltensgeboten zu entsprechen ( BGHZ 1, 159/167 f. ; 4, 369/371 ; Stiefel/Hofmann, § 2 AKB RNr. 82, 93).

    Ebensowenig hat die Rechtsprechung z.B. bei der - verbotenen - Beförderung von mehr als 8 Personen auf der Ladefläche eines Lkw (vgl. § 21 Abs. 2 S. 1 StVO ) dem Einwand Beachtung geschenkt, daß nur 8 Personen verletzt worden sind ( BGHZ 1, 159/169 ) oder daß der Versicherungsnehmer ohne nachteilige Folgen sogar 10 Personen hätte befördern dürfen, wenn sie in einer inneren Beziehung zur Ladung gestanden hätten (BGH VersR 1964, 156/157).

  • BGH, 05.10.1951 - I ZR 92/50

    Raummiete und Lagervertrag

    Es bedarf vielmehr, - wie der Senat in seiner Entscheidung vom 19. Januar 1951 - I ZR 53/50 - (BGHZ 1, 83 und NJW 51, 403) ausgeführt hat -, stets einer Unterwerfung der Vertragsparteien unter diese Rechtsordnung, die auch stillschweigend erfolgen kann.
  • BGH, 30.03.1967 - II ZR 134/64

    Bestehen des Haftpflichtversicherungsschutzes nach den Sonderbedingungen der …

    Die Beachtung des Verwendungszwecks stellt, wie heute allgemein anerkannt ist, eine vertraglich bestimmte Obliegenheit zur Verhütung einer Gefahrerhöhung im Sinne des § 6 Abs. 2 VVG dar (BGHZ 1, 159, 168 [BGH 14.02.1951 - II ZR 39/50]; 35, 153 [BGH 08.05.1961 - II ZR 7/60];… Brück Möller, VVG 8. Aufl. § 32 Anm. 43-44;… Prölss a.a.O. AKB § 2 Anm. 2;… Stiefel/Wussow a.a.O. § 2 Anm. 37).

    Es bleibt deshalb kein Raum mehr dafür, auf einen solchen Sachverhalt auch noch die Vorschriften über die Gefahrerhöhung anzuwenden (BGHZ 1, 159, 161 [BGH 14.02.1951 - II ZR 39/50];… Prölss a.a.O. § 2 AKB Anm, 2;… Stiefel, Wussow a.a.O. § 2 Anm. 24).

  • BGH, 31.01.1952 - II ZR 259/51

    Kraftfahrversicherung

    Die Verwendungsklausel des § 2 Ziff 2 b AKB hat der erkennende Senat bereits in diesen Sinn gewertet (BGHZ 1, 159).

    In dem zur Entscheidung stehenden Fall kann sich die Beklagte nicht auf die Rechte aus der Gefahrerhöhung berufen, weil die Klauseln des § 2 Ziff 2 AKB eine selbständige und abschliessende Regelung enthalten, die daneben für die Vorschriften Übergefahrerhöhung, keinen Baum mehr läßt (BGHZ 1, 159).

  • BGH, 07.11.1966 - II ZR 12/65

    Prozeßvertretung bei Ablehnung der Gewährung von Versicherungsschutz durch den …

    Soweit die rechtliche Wertung der Führerscheinklausel des § 2 Nr. 2 AKB auch mit der Regelung des § 158 c Abs. 1 VVG begründet worden ist (BGHZ 1, 159, 166 ff [BGH 14.02.1951 - II ZR 39/50] ; 4, 369, 371), [BGH 31.01.1952 - II ZR 259/51] muß dieser Gesichtspunkt hier allerdings ausscheiden, weil der Bagger des Klägers nicht der gesetzlichen Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge unterliegt (Art. 1 § 1 Nr. 4 b der DVO/PflVG vom 6. April 1940, RGBl I 617, in Verbindung mit der Dienstanweisung zu § 18 Abs. 2 StVZO, Bekanntmachung vom 9. August 1961, VkBl 1961, 451).
  • AG Coburg, 28.03.2008 - 12 C 1005/07

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Versicherungschutz für von dem Beifahrer …

    Die klägerseits benannte Entscheidung des BGH vom 14.02.1951, II ZR 39/50, führt zu keiner anderen Betrachtung.
  • BGH, 08.10.1952 - II ZR 309/51

    Sozialversicherung und § 159c VersVertrG

    Ihre Verletzung hat deshalb nur zur Folge, daß der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von seiner Leistungspflicht frei wird, während nach § 158 c Abs. 1 VVG seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen bleibt (BGHZ 1, 159; VersR 1952, 81 u. 175).
  • BGH, 27.06.1951 - II ZR 29/50

    Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers bei Unfall mit einem nicht …

    Wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 14. Februar 1951 (BGH 1, 159) entschieden hat, wäre für eine Anwendung der Vorschriften über die Gefahrerhöhung nur dann kein Raum mehr, wenn es sich, um einen unter § 2 AKB fallenden Tatbestand handeln würde.
  • BGH, 28.01.1958 - VIII ZR 420/56

    Vermietung eines Kraftfahrzeugs. Haftpflichtversicherung

    Bei der Verwendungsklausel des § 2 Abs. 2 a handelt es sich nicht um eine objektive Risikobeschränkung, sondern um eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers ( BGHZ 1, 159 ).
  • BGH, 17.11.1955 - II ZR 340/53

    Verletzung einer Obliegenheit

    Das Berufungsgericht geht hierbei zutreffend davon aus, daß die Verwendungsklausel des § 2 Ziff 2 a AKB eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit im Sinne von § 6 VVG begründet (BGHZ 1, 159).
  • BGH, 22.11.1968 - IV ZR 775/68

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.04.1961 - II ZR 258/58

    Schwarzfahrt und Gefahrerhöhung

  • LG Münster, 23.05.1990 - 1 S 98/90

    Anspruch auf Deckungsschutz ; Verschulden eines Versicherungsnehmers

  • BGH, 24.11.1966 - II ZR 182/64

    Klage gegen die Haftpflichtversicherung und Fahrzeugversicherung auf …

  • BGH, 26.09.1957 - II ZR 149/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.04.1952 - II ZR 64/51

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BGH, 15.02.1951 - III ZR 209/50   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,375
BGH, 15.02.1951 - III ZR 209/50 (https://dejure.org/1951,375)
BGH, Entscheidung vom 15.02.1951 - III ZR 209/50 (https://dejure.org/1951,375)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 1951 - III ZR 209/50 (https://dejure.org/1951,375)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 1, 159
  • BGHZ 1, 170
  • NJW 1951, 401
  • MDR 1951, 290
  • DB 1951, 228
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (5)

  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 13.07.1950 - I ZS 84/49
    Auszug aus BGH, 15.02.1951 - III ZR 209/50
    Dieser auch sonst von der Rechtsprechung gebilligten Ansicht (OLG Hamm in SJZ 1949, 550 und MDR 1950, 165 mit zustimmender Anm. von G.u.D. Reinicke) hat sich der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone für den Fall des Einverständnisses des Gläubigers mit der RM-Zahlung in seinen Entscheidungen I ZS 84/49 (OGHZ 4, 158), I ZS 90/49 (OGHZ 4, 165), I ZS 1.12/49, (OGHZ 4, 172) und II b ZS 178/49 (BB 1950, 547) angeschlossen.

    Wenn der Kläger aber den wirtschaftlichen Vorteil, der in der Möglichkeit der Verfügung über die erst später geschuldete Geldsumme sofort mit dem Augenblicke des Vertragsschlusses lag, gewollt hat, dann erscheint es auch billig, dass er ebenfalls die damit verbundene Gefahr einer Währungsänderung auf sich nimmt (OGHZ 4, 158 [164]), selbst wenn die ihm obliegende Sachleistung nach der Währungsreform ihm besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten bereiten würde (OGHZ 4, 172).

  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 13.07.1950 - I ZS 112/49
    Auszug aus BGH, 15.02.1951 - III ZR 209/50
    Dieser auch sonst von der Rechtsprechung gebilligten Ansicht (OLG Hamm in SJZ 1949, 550 und MDR 1950, 165 mit zustimmender Anm. von G.u.D. Reinicke) hat sich der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone für den Fall des Einverständnisses des Gläubigers mit der RM-Zahlung in seinen Entscheidungen I ZS 84/49 (OGHZ 4, 158), I ZS 90/49 (OGHZ 4, 165), I ZS 1.12/49, (OGHZ 4, 172) und II b ZS 178/49 (BB 1950, 547) angeschlossen.

    Wenn der Kläger aber den wirtschaftlichen Vorteil, der in der Möglichkeit der Verfügung über die erst später geschuldete Geldsumme sofort mit dem Augenblicke des Vertragsschlusses lag, gewollt hat, dann erscheint es auch billig, dass er ebenfalls die damit verbundene Gefahr einer Währungsänderung auf sich nimmt (OGHZ 4, 158 [164]), selbst wenn die ihm obliegende Sachleistung nach der Währungsreform ihm besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten bereiten würde (OGHZ 4, 172).

  • BGH, 05.12.1950 - I ZR 41/50

    Versendungskauf. Umstellung

    Auszug aus BGH, 15.02.1951 - III ZR 209/50
    Auch der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Urteil vom 21. November 1950 - I ZR 18/50 - SJZ 1951, 17 = NJW 1951, 23, allerdings ohne weitere Begründung ausgesprochen, dass die Kaufpreisschuld des Klägers noch vor dem Beginn des 21. Juni 1948 erloschen sei, wenn die lieferungsverpflichtete Beklagte mit der vorherigen RM-Zahlung einverstanden war und erst nach dem Stichtag geliefert hat (vgl. auch Urteil vom 21. November 1950 - I ZR 2/50 - MDR 1951, 97; Urteil vom 5. Dezember 1950 - I ZR 41/50 - MDR 1951, 96).
  • BGH, 21.11.1950 - I ZR 18/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.02.1951 - III ZR 209/50
    Auch der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Urteil vom 21. November 1950 - I ZR 18/50 - SJZ 1951, 17 = NJW 1951, 23, allerdings ohne weitere Begründung ausgesprochen, dass die Kaufpreisschuld des Klägers noch vor dem Beginn des 21. Juni 1948 erloschen sei, wenn die lieferungsverpflichtete Beklagte mit der vorherigen RM-Zahlung einverstanden war und erst nach dem Stichtag geliefert hat (vgl. auch Urteil vom 21. November 1950 - I ZR 2/50 - MDR 1951, 97; Urteil vom 5. Dezember 1950 - I ZR 41/50 - MDR 1951, 96).
  • BGH, 21.11.1950 - I ZR 2/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.02.1951 - III ZR 209/50
    Auch der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Urteil vom 21. November 1950 - I ZR 18/50 - SJZ 1951, 17 = NJW 1951, 23, allerdings ohne weitere Begründung ausgesprochen, dass die Kaufpreisschuld des Klägers noch vor dem Beginn des 21. Juni 1948 erloschen sei, wenn die lieferungsverpflichtete Beklagte mit der vorherigen RM-Zahlung einverstanden war und erst nach dem Stichtag geliefert hat (vgl. auch Urteil vom 21. November 1950 - I ZR 2/50 - MDR 1951, 97; Urteil vom 5. Dezember 1950 - I ZR 41/50 - MDR 1951, 96).
  • BGH, 05.12.1951 - II ZR 123/51

    Rechtsmittel

    Darin unterscheide sich der Fall von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 1951 - III ZR 209/50 - (MDR 1951, 290).

    Die Entscheidung des III. Zivilsenats vom 15. Februar 1951 - III ZR 209/50 - (MDR 1951, 290) liegt wesentlich anders.

  • BGH, 06.06.1952 - V ZR 79/51

    Mietvorauszahlung. Wirkung im Konkurs

    Dieser Begriff sei nicht eindeutig, vielmehr würden Vorauszahlungen oder Vorschüsse nicht immer zur endgültigen Erfüllung von Verbindlichkeiten gegeben, sondern vielfach künftiger Verrechnung vorbehalten (BGHZ 1, 174 [BGH 15.02.1951 - III ZR 209/50]).
  • BGH, 22.01.1968 - III ZR 17/67

    Festsetzung der Entschädigung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) - …

    Der Entschädigungsanspruch wurde daher in Höhe von 70.000 RM schon vor der Währungsumstellung teilweise getilgt (vgl. BGHZ 1, 170, 174 [BGH 15.02.1951 - III ZR 209/50] ;… BGB RGRK 11. Aufl. zu § 362 Anm. 10 mit weiteren Nachweissen).
  • BGH, 10.07.1957 - IV ZR 90/57

    Rechtsmittel

    In einem solchen Fall kann von einem etwaigen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mehr gesprochen werden, wie in dem in BGHZ 1, 170 [173] abgedruckten Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ausgeführt worden ist.
  • BGH, 09.10.1953 - V ZR 99/52

    Rechtsmittel

    In diesem Fall könnte von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage dann nicht gesprochen werden, wenn dem Kläger ein Anspruch auf Lieferung von Baumaterialien oder Leistung von Bauarbeiten in dem sich aus Reichsmarkpreisen ergebenden Umfang wegen seiner Vorauszahlung zustehen sollte (BGHZ 1, 170).
  • BGH, 03.04.1951 - I ZR 23/50

    Rechtsmittel

    Auch der III. Zivilsenat des BGH ist dem in der Entscheidung vom 8. Februar 1951 - III ZR 209/50 - beigetreten.
  • BGH, 28.03.1956 - IV ZR 257/55

    Rechtsmittel

    So hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, die auf Grund eines im März 1948 geschlossenen Bauvertrages von dem Besteller an den Unternehmer mit dessen Einverständnis geleistete "Vorauszahlung" der Schuldsumme habe schuldtilgend gewirkt, obgleich der Bau nicht mehr vor der Währungsreform genehmigt und ausgeführt worden ist: in jenem Falle hatte der Unternehmer beim Empfang der Zahlung bescheinigt; daß er keine weiteren Forderungen erhebe (BGHZ 1, 170; vgl. zur Verrechnung von Vorauszahlungen auch die Stellungnahme des Büros für Währungsfragen Öff.Anzeiger Nr. 6/48 - abgedruckt bei Binder-Wetter-Reinbothe. Die Währungsreform Band II/2 § 18 UmstG Anm. 11 S. 151).
  • BGH, 16.12.1953 - II ZR 35/52

    Rechtsmittel

    Es kann aber im Einzelfall anders liegen, wenn der Geldgläubiger selbst bekundet hat, daß er die erfolgte Geldzahlung als volle Erfüllung ansehen will (vgl. BGHZ 1 S. 170 [173] und 396).
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