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Rechtsprechung
   BGH, 21.02.1991 - III ZR 245/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,342
BGH, 21.02.1991 - III ZR 245/89 (https://dejure.org/1991,342)
BGH, Entscheidung vom 21.02.1991 - III ZR 245/89 (https://dejure.org/1991,342)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 1991 - III ZR 245/89 (https://dejure.org/1991,342)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Deponiegeländeausweisung zu Wohnzwecken - Gesundheitsgefahren - Kennzeichnungspflicht im Bebauungsplan - Aushubskosten - Kein Schutzzweck vor Mehraufwendungen

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    § 839 BGB; §§ 1 Abs. 6, 9 Abs. 5 BBauG.

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Haftung bei Uberplanung von Altlasten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtspflichten der Gemeinde bei Ausweisung eines ehemaligen Deponiegeländes zu Wohnzwecken

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ausweisung von früheren Deponien als Wohnbauland (IBR 1991, 334)

Papierfundstellen

  • BGHZ 113, 367
  • NJW 1991, 2701
  • MDR 1991, 1144
  • NVwZ 1991, 1114 (Ls.)
  • VersR 1991, 583
  • WM 1991, 864
  • VBlBW 1992, 190
  • DVBl 1991, 808
  • DÖV 1991, 799
  • BauR 1991, 428
  • ZfBR 1991, 167
 
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Wird zitiert von ... (43)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 194/87

    Haftung wegen Nichtberücksichtigung von Altlasten bei Bauleitplanung

    Auszug aus BGH, 21.02.1991 - III ZR 245/89
    Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senates zu den "Altlastenfällen" (Senatsurteil BGHZ 106, 323; ferner Senatsurteile BGHZ 108, 224 [BGH 06.06.1989 - III ZR 251/87] und 109, 380, die bei Verkündung des Berufungsurteils noch nicht vorlagen) haben die Amtsträger einer Gemeinde die Amtspflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gesundheitsgefährdungen zu verhindern, die den zukünftigen Bewohnern des Plangebietes aus dessen Bodenbeschaffenheit drohen.

    In wissenschaftlichen Anmerkungen zu dem Senatsurteil BGHZ 106, 323 ist dies ebenso wie im vorliegenden Berufungsurteil mehrfach dahin interpretiert worden, daß die gleichwohl erfolgte planerische Ausweisung eines schadstoffbelasteten Geländes eine Verletzung des Abwägungsgebotes darstelle, also des Gebotes, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 6 BauGB, früher § 1 Abs. 7 BBauG 1976; vgl. Papier, DVBl 1989, 508 [BGH 26.01.1989 - III ZR 194/87]; Rehbinder, JuS 1989, 885, 886; Schink, NJW 1990, 351, 352).

    In diesem wesentlichen Punkte unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von denjenigen, die den Senatsurteilen BGHZ 106, 323 und 108, 224 zugrunde gelegen hatten, bei denen die dortigen Grundstücke jeweils irreparabel kontaminiert waren.

    Es trifft zwar zu, daß der Planungsfehler bereits auf der Tatbestandsebene der Amtspflichtverletzung und nicht erst beim Verschulden gewisse subjektive Elemente der Vorwerfbarkeit enthält (Ossenbühl, JZ 1989, 1125, 1126 Anm. zu BGHZ 106, 323).

    Desweiteren ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde, zu verhindern, daß Bauten errichtet werden, die in ihrer Standsicherheit gefährdet sind, nicht die Schutzrichtung hat, den Bauherrn davor zu bewahren, durch einen statisch falsch berechneten Bau nutzlose finanzielle Aufwendungen zu machen (Senatsurteil BGHZ 39, 358); im Grundsatz gilt dies für die Bauleitplanung entsprechend (Senatsurteil BGHZ 106, 323, 334;… ferner Senatsbeschluß vom 25. Januar 1990 - III ZR 102/88 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemeinderat 3).

  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 118/88

    Altlasten II - § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB, Haftung für nichtigen Bebauungsplan, …

    Auszug aus BGH, 21.02.1991 - III ZR 245/89
    Hingegen besteht ein Berührungspunkt mit der Sache BGHZ 109, 380, wo der Senat dem Umstand, daß das dortige Plangebiet nach der allerdings bestrittenen - Behauptung der Gemeinde sanierungsfähig war, mögliche Auswirkungen auf den Schadensersatzanspruch der betroffenen Bauherren beigemessen hat (…aaO. 391 f).

    Sie werden nämlich gerade dadurch verursacht, daß die vom Boden ausgehende Gefahr zum völligen Ausschluß der Nutzungsmöglichkeit der errichteten oder noch zu errichtenden Häuser führt (so vor allem Senatsurteil BGHZ 109, 380, 388 ff).

  • BGH, 06.07.1989 - III ZR 251/87

    Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde bei der Überplanung von …

    Auszug aus BGH, 21.02.1991 - III ZR 245/89
    Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senates zu den "Altlastenfällen" (Senatsurteil BGHZ 106, 323; ferner Senatsurteile BGHZ 108, 224 [BGH 06.06.1989 - III ZR 251/87] und 109, 380, die bei Verkündung des Berufungsurteils noch nicht vorlagen) haben die Amtsträger einer Gemeinde die Amtspflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gesundheitsgefährdungen zu verhindern, die den zukünftigen Bewohnern des Plangebietes aus dessen Bodenbeschaffenheit drohen.

    In diesem wesentlichen Punkte unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von denjenigen, die den Senatsurteilen BGHZ 106, 323 und 108, 224 zugrunde gelegen hatten, bei denen die dortigen Grundstücke jeweils irreparabel kontaminiert waren.

  • BGH, 20.10.1977 - III ZR 142/75
    Auszug aus BGH, 21.02.1991 - III ZR 245/89
    Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Erfassung dieses Altlastenstandorts beruhte daher (zumindest) auf einem Organisationsmangel, der der Beklagten auch dann als Verschulden zuzurechnen ist, wenn ihre an der Planung beteiligten Amtsträger selbst subjektiv nach bestem Wissen gehandelt haben (vgl. zur Pflicht einer Gemeinde, organisatorisch dafür zu sorgen, daß ihre Bediensteten auf Bedenken hingewiesen und mit den erforderlichen Anweisungen versehen werden: Senatsurteil vom 20. Oktober 1977 - III ZR 142/75 = WM 1978, 37, 38).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der …

    Auszug aus BGH, 21.02.1991 - III ZR 245/89
    Indes ist der Senat in den Altlastenfällen auf das Abwägungsgebot nicht näher eingegangen; er hat insbesondere darauf verzichtet, diese Fälle anhand der einzelnen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit BVerwGE 34, 301;… vgl. auch die zusammenfassende Darstellung bei Gaentzsch in BerlKomm BauGB, 1988, § 1 Rn. 69, 70) entwickelten Kriterien zur Rechtmäßigkeit der Abwägung zu beurteilen.
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BGH, 21.02.1991 - III ZR 245/89
    Was die planende Stelle nicht "sieht", und was sie nach den gegebenen Umständen auch nicht zu "sehen" braucht, kann von ihr nicht berücksichtigt werden und braucht von ihr auch nicht berücksichtigt zu werden (BVerwGE 59, 87, 103, zum Abwägungsgebot).
  • BGH, 27.05.1963 - III ZR 48/62

    Prüfingenieur für Baustatik

    Auszug aus BGH, 21.02.1991 - III ZR 245/89
    Desweiteren ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde, zu verhindern, daß Bauten errichtet werden, die in ihrer Standsicherheit gefährdet sind, nicht die Schutzrichtung hat, den Bauherrn davor zu bewahren, durch einen statisch falsch berechneten Bau nutzlose finanzielle Aufwendungen zu machen (Senatsurteil BGHZ 39, 358); im Grundsatz gilt dies für die Bauleitplanung entsprechend (Senatsurteil BGHZ 106, 323, 334;… ferner Senatsbeschluß vom 25. Januar 1990 - III ZR 102/88 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemeinderat 3).
  • BGH, 18.09.1987 - V ZR 219/85

    Berücksichtigung von Mitverursachungsbeiträgen des Eigentümers des geschädigten …

    Auszug aus BGH, 21.02.1991 - III ZR 245/89
    Es ist daher grundsätzlich ebensowenig Sinn der Kennzeichnungspflicht wie der allgemeinen Bauleitplanung, den Eigentümern der Grundstücke Baugrundrisiken abzunehmen (BGH Urteil vom 18. September 1987 - V ZR 219/85 = WM 1988, 200, 203 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemeinderat 1).
  • BGH, 25.01.1990 - III ZR 102/88

    Amtspflichtverletzung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans - Schutzrichtung …

    Auszug aus BGH, 21.02.1991 - III ZR 245/89
    Desweiteren ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde, zu verhindern, daß Bauten errichtet werden, die in ihrer Standsicherheit gefährdet sind, nicht die Schutzrichtung hat, den Bauherrn davor zu bewahren, durch einen statisch falsch berechneten Bau nutzlose finanzielle Aufwendungen zu machen (Senatsurteil BGHZ 39, 358); im Grundsatz gilt dies für die Bauleitplanung entsprechend (Senatsurteil BGHZ 106, 323, 334; ferner Senatsbeschluß vom 25. Januar 1990 - III ZR 102/88 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemeinderat 3).
  • BGH, 16.01.1992 - III ZR 18/90

    mündlicher Bauvorbescheid - § 839 BGB, Schutzzweck, formelles Verfahren, …

    In der neueren Rechtsprechung des Senats wird zunehmend betont, daß im Amtshaftungsrecht jeweils auf den Schutzzweck der Amtspflicht als Kriterium zur sachlichen Begrenzung des dem geschädigten "Dritten" gewährten Schutzes abzustellen ist (z.B. Senatsurteile BGHZ 109, 380, 389 ff., 393 ff.; BGHZ 111, 272, 276 [BGH 17.05.1990 - III ZR 191/88]; BGHZ 113, 367, 372) [BGH 21.02.1991 - III ZR 245/89].
  • BSG, 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R

    Nachversicherung - vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge durch Dienstherrn - …

    Das SG hat ferner dahinstehen lassen, ob ein Organisationsmangel als Anknüpfungspunkt für eine Verschuldensprüfung (…vgl BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 4 RdNr 20; allg s zB BGH vom 21.2.1991, BGHZ 113, 367, 371 f) vorliegt: Denn es lasse sich kein (bedingter) Vorsatz bezüglich der Nichtabführung von Beiträgen an die Beklagte feststellen: "Das theoretisch vorstellbare Unterlassen von organisatorischen Maßnahmen zur Optimierung der Arbeitsabläufe und zur Verhinderung von Fehlern wäre mit Sicherheit nicht von der Intention getragen, der Beklagten Nachversicherungsbeiträge vorzuenthalten.".
  • BGH, 14.10.1993 - III ZR 156/92

    Arglistiges Verschweigen der möglichen Schadstoffbelastung eines Baugrundstücks

    In der "Altlastenrechtsprechung" des Senats ist seit langem anerkannt, daß die Amtsträger einer Gemeinde die Amtspflicht haben, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gesundheitsgefahren zu verhindern, die den zukünftigen Bewohnern des Plangebiets aus dessen Bodenbeschaffenheit drohen (st.Rspr., Senatsurteile BGHZ 106, 323; 108, 224 [BGH 06.06.1989 - III ZR 251/87]; 109, 380; 113, 367 [BGH 21.02.1991 - III ZR 245/89]; 117, 363) [BGH 19.03.1992 - III ZR 16/90].

    Überzogene Anforderungen an die Prüfungspflicht dürfen nicht gestellt werden (Senatsurteil BGHZ 113, 367, 371 [BGH 21.02.1991 - III ZR 245/89]; Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1992 - III ZR 78/91 und III ZR 105/91 = UPR 1992, 438; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Juli 1993 - III ZR 22/92, für BGHZ vorgesehen, zum entsprechenden Sorgfaltsmaßstab bei der Erteilung einer Baugenehmigung).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem dem Senatsurteil BGHZ 113, 367 [BGH 21.02.1991 - III ZR 245/89] zugrundeliegenden, wo es um den Abtransport von Deponiegut gegangen war, von dem jedoch keine Gesundheitsgefahren ausgingen.

    Es ist nämlich grundsätzlich nicht Zweck der allgemeinen Bauleitplanung, den Eigentümern der Grundstücke Baugrundrisiken abzunehmen (BGH…, Urteil vom 18. September 1987 - V ZR 219/85 = WM 1988, 200, 203 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemeinderat 1; Senatsurteil BGHZ 113, 367, 372) [BGH 21.02.1991 - III ZR 245/89].

    Daher hat die Rechtsprechung eine Ersatzpflicht bei Aufwendungen, die nicht durch die Giftstoffbelastung, sondern aus sonstigen Gründen, insbesondere wegen mangelnder Standsicherheit, für die Baureifmachung erforderlich werden können, stets verneint (Senatsurteil BGHZ 113, 367, 372, 374) [BGH 21.02.1991 - III ZR 245/89].

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