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Rechtsprechung
   BGH, 27.09.1955 - V ZB 26/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,619
BGH, 27.09.1955 - V ZB 26/55 (https://dejure.org/1955,619)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1955 - V ZB 26/55 (https://dejure.org/1955,619)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1955 - V ZB 26/55 (https://dejure.org/1955,619)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 18, 201
  • NJW 1955, 1717
  • DB 1955, 1037
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.01.1955 - V ZB 28/54

    Vertragshilfe. Unzumutbare Härte

    Auszug aus BGH, 27.09.1955 - V ZB 26/55
    Die besonderen Gründe, die eine Zinsherabsetzung für den Gläubiger unzumutbar erscheinen lassen, können sich, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 16, 105 [109] u.a.), sowohl aus der Person des Gläubigers wie des Schuldners oder auch aus den beiderseitigen Verhältnissen ergeben.

    Soweit damit die folgen der Währungsreform gemeint sein sollten, müsste das Vorbringen unbeachtlich, sein; denn typische Auswirkungen, welche die Währungsumstellung für Gläubiger und Schuldner oder ganze Gruppen (Kreditinstitute) mit sich gebracht hat, müssen bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VHG unberücksichtigt bleiben (BayObLG MDR 1954, 428; KG, Haus und Wohnung 1954, 282 [283]; ebenso Beschluss des erkennenden Senats vom 4. Januar 1955, V ZB 28/54 S 7/8, insoweit BGHZ 16, 105 nicht abgedruckt).

    Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beteiligten und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 13, 56; 16, 105) zutreffend davon aus, dass die Zuteilung von Ausgleichsforderungen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG grundsätzlich ausser Betracht zu bleiben hat.

  • BGH, 25.03.1954 - IV ZB 89/53

    Ausgleichsforderung bei Vertragshilfe

    Auszug aus BGH, 27.09.1955 - V ZB 26/55
    Der Grundsatz, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG Ausgleichsforderungen ausser Betracht zu lassen sind (BGHZ 13, 56), bezieht sich nur auf Ausgleichsforderungen, die entstehen, wenn in dem zu entscheidenden Fall eine Zinsherabsetzung erfolgt.

    Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beteiligten und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 13, 56; 16, 105) zutreffend davon aus, dass die Zuteilung von Ausgleichsforderungen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG grundsätzlich ausser Betracht zu bleiben hat.

  • BGH, 08.03.1955 - V ZB 2/54

    Vertragshilfeverfahren

    Auszug aus BGH, 27.09.1955 - V ZB 26/55
    Der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland als Nebenintervenientin der Antragsgegnerin ist gemäss § 8 Abs. 2 VHG statthaft, weil das nach § 66 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an dem Ausgang des Verfahrens mit Rücksicht auf die von dem Ausgang des Vertragshilfeverfahrens berührten Ausgleichsforderungen der Antragsgegnerin an den Bund gegeben ist (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 8. März 1955, V ZB 2/54, BGHZ 16, 378).
  • BGH, 12.10.1954 - V ZB 21/54

    Vertragshilfe. Maßgebender Zeitpunkt

    Auszug aus BGH, 27.09.1955 - V ZB 26/55
    Die Frage, ob eine Verbindlichkeit herabgesetzt werden kann, beurteilt sich nach dem Sachstand zur Zeit der Entscheidung des Gerichts, im Rechtsmittelverfahren nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. BGHZ 14, 398), so dass auch zu prüfen sein wird, wie der Geschäftsbetrieb der Sparkasse, nachdem ihr durch Zuteilung von Ausgleichsforderungen die Weiterführung ihrer Geschäfte ermöglicht worden ist, sich in den vergangenen Jahren entwickelt hat.
  • BGH, 10.05.1955 - V ZB 32/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.09.1955 - V ZB 26/55
    Dies wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn der Schuldner ausser dem Trümmergrundstück noch weiteres Vermögen in nicht unerheblichem Umfange besitzt oder über ein derartiges Einkommen verfügt, dass ihm ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage die Bezahlung der rückständigen Zinsen möglich ist (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10. Mai 1955, V ZB 32/54, MDR 1955, 470 und vom 10. Juni 1955, V ZB 17/55).
  • BGH, 10.06.1955 - V ZB 17/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.09.1955 - V ZB 26/55
    Dies wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn der Schuldner ausser dem Trümmergrundstück noch weiteres Vermögen in nicht unerheblichem Umfange besitzt oder über ein derartiges Einkommen verfügt, dass ihm ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage die Bezahlung der rückständigen Zinsen möglich ist (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10. Mai 1955, V ZB 32/54, MDR 1955, 470 und vom 10. Juni 1955, V ZB 17/55).
  • BGH, 17.05.1955 - V ZB 11/55

    Vertragshilfe. Offenlegungspflicht

    Auszug aus BGH, 27.09.1955 - V ZB 26/55
    Diese Verpflichtung des Schuldners besteht auch bei einem Vertragshilfeantrag aus § 3 Abs. 2 VHG (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 17. Mai 1955, V ZB 11/55, BGHZ 17, 242 [246 ff]).
  • BGH, 10.06.1955 - V ZB 8/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.09.1955 - V ZB 26/55
    Die Frage, ob der Antragstellerin zuzumuten ist, den Verkaufserlös zur Tilgung der rückständigen Zinsen zu verwenden, lässt sich erst beantworten, wenn feststeht, welcher Betrag der Antragstellerin nach Abzug der Verbindlichkeiten noch zur Verfügung steht, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, ob das Grundstück zu einem günstigen Preis verkauft worden ist oder nicht (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 10. Juni 1955, V ZB 8/55).
  • OLG Hamm, 15.06.2016 - 20 U 164/15

    Rechtsfolgen des Abschlusses eines Abfindungsvergleichs hinsichtlich …

    Grundsätzlich schließen sowohl der Irrtum über tatsächliche Umstände als auch der Rechtsirrtum den Vorsatz aus (…vgl. nur jeweils m. w. N. BGH, Urt. v. 15.07.2014, XI ZR 418/13, juris, Rn. 14, NJW 2014, 2951 m.w.N.;… BGH, Urt. v. 16.06.1977, III ZR 179/75, juris, Rn. 53; BGHZ 69, 128; BGH, Beschl. v. 27.09.1955, V ZB 26/55, BGHZ 118, 201, 208;… Stadler, in: Jauernig, BGB, 16. Aufl. 2015, § 276 Rn. 21;… H. P. Westermann, in: Erman BGB, Kommentar, § 276 Rn. 8 f.;… Unberath, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, 38. Edition, Stand: 01.03.2011, § 276 Rn. 12 f.;… siehe auch zu § 28 VVG: Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 28 Rn. 191;… Heiss, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2008, § 28 Rn. 164).
  • BGH, 26.04.1957 - V ZB 44/56

    Rechtsmittel

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn den Schuldner nach seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen die Bezahlung der rückständigen Zinsen ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage möglich ist (vgl BGHZ 18, 201 [202/203] und die weiter dort angeführten Entscheidungen).

    Die Zuteilung von Ausgleichsforderungen an die Gläubigerin im Falle der Zinsherabsetzung muß entgegen der Auffassung des Antragstellers bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG unberücksichtigt bleiben (vgl BGHZ 13, 56; 18, 201).

  • BGH, 02.11.1955 - V ZB 34/55

    Rechtsmittel

    Dagegen stellen die bereits zugeteilten Ausgleichsforderungen einen echten Vermögenswert dar, der bei Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. den zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß des erkennenden Senats vom 27. September 1955, V ZB 26/55).
  • BGH, 04.03.1960 - V ZB 3/60

    Rechtsmittel

    Wenn auch die Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG eine Interessenabwägung verlangt, wobei in der Regel die wirtschaftliche Lage des Gläubigers und des Schuldners von entscheidender Bedeutung sein wird, so kann doch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 10. Juni 1955, V ZB 17/55, LM VHG Nr. 6 zu § 3, und 27. September 1955, V ZB 26/55, BGHZ 18, 201, 202) schon allein die gute wirtschaftliche Lage des Schuldners, sofern sie durch die Bezahlung der rückständigen Zinsen keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung erfährt, einen besonderen Grund im Sinne des § 3 Abs. 3 VHG darstellen.
  • BGH, 12.07.1957 - V ZB 11/57

    Rechtsmittel

    Die Erben verfügen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht über ein derartiges Vermögen oder Einkommen, das ihnen ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Lage die Bezahlung der rückständigen Zinsen ermöglicht (BGHZ 18, 201 [202/03]).
  • BGH, 13.01.1956 - V ZB 54/55

    Grundstücksertrag. Vertragshilfe

    Während eine unzumutbare Härte für den Gläubiger dann vorliegt, wenn der Schuldner außer dem belasteten Grundstück noch über weiteres Vermögen oder über Einkünfte verfügt, so daß ihm die Zahlung der rückständigen Zinsen ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage möglich ist, er also die Zinsen unschwer zahlen kann (vgl. BGHZ 18, 201 [202/203] und die weiter dort angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats), so ist, wenn es sich um die Anwendung des § 3 Abs. 3 VHG zugunsten des Schuldners handelt, erforderlich, daß die Zinszahlung den Schuldner unzumutbar hart treffen würde.
  • BGH, 29.11.1957 - V ZB 43/57

    Rechtsmittel

    An dieser Auffassung (vgl. auch BGHZ 18, 201, 202) hat der Senat in ständiger Rechtsprechung festgehalten.
  • BGH, 08.03.1967 - V ZB 34/66

    Möglichkeit einer Beantragung von Vertragshilfe durch den Erben des …

    Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG sind jedenfalls dann gegeben, wenn der Schuldner außer dem Trümmergrundstück noch weiteres Vermögen in nicht unerheblichen Umfang besitzt oder über ein derartiges Einkommen verfügt, daß ihm ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage die Bezahlung der rückständigen Zinsen möglich ist (BGHZ 18, 201, 202).
  • BGH, 05.12.1958 - V ZB 26/58

    Rechtsmittel

    An dieser Auffassung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 27. September 1955 (V ZB 26/55, BGHZ 10, 201, 202/203 = NJW 1955, 1717 = LM Nr. 9 zu § 3 VHG) festgehalten.
  • BGH, 02.11.1955 - V ZB 37/55

    Rechtsmittel

    Dagegen stellen die bereits zugeteilten (festgestellten) Ausgleichsforderungen einen echten Vermögenswert dar, der bei Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. den zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß des erkennenden Senats vom 27. September 1955, V ZB 26/55).
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