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Rechtsprechung
   BGH, 21.05.1951 - IV ZR 11/50   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,339
BGH, 21.05.1951 - IV ZR 11/50 (https://dejure.org/1951,339)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1951 - IV ZR 11/50 (https://dejure.org/1951,339)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1951 - IV ZR 11/50 (https://dejure.org/1951,339)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 2, 172
  • DNotZ 1952, 175
  • DNotZ 1952, 75
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (2)

  • RG, 16.10.1939 - IV 10/39

    1. Kann bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments durch mündliche …

    Auszug aus BGH, 21.05.1951 - IV ZR 11/50
    Insoweit ist mit dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 2, 45; 3, 383)trotz der in RGZ 161, 378 geäusserten Bedenken an der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 85, 125; 108, 400) festzuhalten.

    Die Revision hat demgegenüber auf die Zweifel hingewiesen, die das Reichsgericht in einer Entscheidung vom 16. Oktober 1939 (RGZ 161, 378 [382]) erhoben hat.

    Wenn die Rechtsprechung im Rahmen des § 11 TestG die Verwendung eines nach Angaben dritter Personen gefertigten Entwurfs für zulässig und es für genügend erklärt hat, dass der Erblasser zu einem ihm verlesenen Testamentsentwurf "Ja" sagt (RGZ 161, 378; OGHZ 2, 45 [48/49]), dann ist damit die Grenze dessen erreicht, was aus Gründen der Klarheit und Sicherheit im Rechtsleben in Kauf genommen werden kann.

    In der ausführlichen Stellungnahme zu RGZ 161, 378 im RGR-Komm Anm. 3 zu § 11 TestG ist zutreffend erwogen, dass es ein widersinniges Ergebnis wäre, den Erblasser, der nicht sprechen kann, auf die Möglichkeit zu beschränken, sein Testament durch Übergabe einer Schrift zu errichten (§ 17 TestG) und ihm die Erklärung durch Gebärden zu verwehren, sie demjenigen aber, der nicht sprechen will, zu gestatten.

  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 12.05.1949 - I ZS 215/48
    Auszug aus BGH, 21.05.1951 - IV ZR 11/50
    Insoweit ist mit dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 2, 45; 3, 383)trotz der in RGZ 161, 378 geäusserten Bedenken an der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 85, 125; 108, 400) festzuhalten.

    Wenn die Rechtsprechung im Rahmen des § 11 TestG die Verwendung eines nach Angaben dritter Personen gefertigten Entwurfs für zulässig und es für genügend erklärt hat, dass der Erblasser zu einem ihm verlesenen Testamentsentwurf "Ja" sagt (RGZ 161, 378; OGHZ 2, 45 [48/49]), dann ist damit die Grenze dessen erreicht, was aus Gründen der Klarheit und Sicherheit im Rechtsleben in Kauf genommen werden kann.

    Wenn die Revision meint, die vom Oberlandesgericht zitierte Entscheidung vom 12. Mai 1949 (OGHZ 2, 45) stelle entscheidend darauf ab, ob die vom Erblasser gegebene Erklärung verständlich gewesen, nicht darauf, ob sie mit Mitteln der Lautsprache abgegeben worden sei, so trifft das schon nach dem Wortlaut dieser Entscheidung nicht zu.

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines …

    Der erkennende Senat hält an der dahingehenden neueren Rechtsprechung fest (BGHZ 2, 172, 175 in Bestätigung von RGZ 161, 378 und OGHZ 2, 45, 48 ff; vgl. weiter KG DNotZ 1960, 485); diese Auffassung geht zwar bis an die Grenze dessen, was im Interesse einer zuverlässigen Erfassung des Erblasserwillens vertretbar ist, entspricht aber angesichts der körperlichen Hinfälligkeit vieler Testierwilliger einem unabweisbaren Bedürfnis.
  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

    Nach gefestigter zivilgerichtlicher Rechtsprechung genügt es, wenn der Erblasser nach dem Verlesen des notariellen Protokolls verständlich "ja" oder "nein" sagen kann (vgl. RGZ 85, 120 ; 161, 378 ; OGHZ 2, 45 ; 3, 383 ; BGHZ 2, 172 ; 37, 79 ).
  • OLG Hamm, 15.11.2019 - 10 W 143/17

    Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Testierunfähigkeit eines …

    Zulässig ist es aber auch, dass der Erblasser einen Dritten ermächtigt, die für einen Testamentsentwurf notwendigen Angaben dem Notar in der Vorverhandlung vorzutragen (OGHZ 2, 45 = NJW 1949, 544; BGHZ 2, 172), so dass der Notar den Entwurf nach Angaben des Erblassers - wie hier geschehen - auch in dessen Abwesenheit fertigen kann (…Staudinger/Baumann (2018), BGB, § 2232 Rn. 28).
  • OLG Hamm, 26.02.2002 - 15 W 385/01

    Voraussetzungen der Wirksamkeit des notariell beurkundeten Testaments eines …

    Ein Erblasser vermag dann hinreichend zu sprechen, wenn er seinen letzten Willen in der Lautsprache verständlich machen kann, wenn er lautlich Worte bilden kann, die von den mitwirkenden Personen verstanden werden (BGHZ 2, 172 = DNotZ 1952, 175).
  • OLG Hamm, 07.09.1999 - 15 W 173/99

    Beurkundung eines Testaments bei Sprechunfähigkeit des Erblassers

    Ein Erblasser vermag dann hinreichend zu sprechen, wenn er seinen letzten Willen in der Lautsprache verständlich machen kann, wenn er lautlich Worte bilden kann, die von den mitwirkenden Personen verstanden werden (BGHZ 2, 172 = DNotZ 1952, 175).
  • OLG Hamm, 09.11.1988 - 15 W 198/87

    Testamentserrichtung durch mündliche Erklärung eines praktisch Taubstummen

    Hierzu ist in der Rspr. anerkannt, daß eine Testamentserrichtung durch mündliche Erklärung des letzten Willens auch dann noch vorliegt, wenn der Erblasser zu einem ihm vorgelesenen Testamentsentwurf - einerlei, wer diesen Entwurf erstellt hat - ein verständliches "Ja" sagt (vgl. z. B. BGHZ 2, 172 = DNotZ 1951, 429 sowie 37, 79, 84;… Palandt/ Edenhofer, 47. Aufl., § 2232 BGB , Anm. 3 a, m. w. N.).
  • LG Lüneburg, 09.02.1990 - 4 T 197/89

    Eigentümer als Mitberechtigter eines an seinem Grundstück bestellten …

    Richtig ist allerdings, daß ein Erblasser, wenn er dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt, dies nur durch das Mittel der Sprache, also nur durch die lautliche Bildung von Worten, die von den mitwirkenden Personen zu verstehen sein müssen, niemals durch bloße Zeichen oder Gebärden, also nicht durch Kopfnicken tun kann ( BGHZ 2, 172 ; BayObLGZ 1968, 268 = DNotZ 1969, 301 ;… Palandt/Edenhofer, 49. Aufl., § 2232 BGB , Anm. 3 a).
  • OLG Frankfurt, 26.02.1990 - 20 W 66/90

    Nachweis der Erbfolge gegenüber dem GBA

    Richtig ist allerdings, daß ein Erblasser, wenn er dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt, dies nur durch das Mittel der Sprache, also nur durch die lautliche Bildung von Worten, die von den mitwirkenden Personen zu verstehen sein müssen, niemals durch bloße Zeichen oder Gebärden, also nicht durch Kopfnicken tun kann (BGHZ 2, 172 [BGH 21.05.1951 - IV ZR 11/50] ; BayObLGZ 1968, 268;… Palandt/Edenhofer, BGB, 49. Aufl., § 2232 Anm. 3 a).
  • OLG Düsseldorf, 11.02.1994 - 7 U 39/93

    Zu den Voraussetzungen eines Rücktritts vom Erbvertrag wegen Nichterfüllung der …

    (14äº'rd ausg 押hrt.) Nach den åŠ ereinstimmenden Bekundungen des Notars, des Arztes Dr. P. und der Zeugin W war der Erblasser damals bewuBtseinskléµ konnte Vorgelesenes verstehen und sich dazu jedenfalls mit,, Ja" oder,, Nein''åŠ Bern, was zur mundlichen å³¶tamentserrichtung ausreicht ( BGHZ 2, 172, 174 .ãEURŒï¼� DNotZ 1952, 75 ];… 37, 79, 84 f., Palandt/1翌enf hofer, BGB, 53. Aufl.,§ 2232 Rdnr. 7).
  • OLG Köln, 29.08.1994 - 2 Wx 4/94

    Form der Testamentserrichtung eines Stummen - Testament, Notar, Stummer

    Das Landgericht führt zutreffend aus, es reiche für die rechtswirksame Errichtung eines notariellen Testaments durch mündliche Erklärung des Erblassers ( § 2232 BGB ) aus, daß der beurkundende Notar einen - nach Angaben eines Dritten - vorbereiteten Testamentsentwurf vorliest und der Erblasser die Frage des Notars, ob das Vorgelesene seinen letzten Willen wiedergebe, mit "ja" beantwortet (vgl. etwa BGHZ 2, 172, 174 f.; 37, 79, 84 f.; BayObLGZ 1968, 268, 272 f.;… Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag, 2. Aufl., § 2232 Rn. 9, 33 und § 2233 Rn. 22;… MK-Burkart, 2. Aufl., § 2232 Rn. 3, 5 und § 2233 Rn. 12;… Palandt/Edenhofer, 53. Aufl., § 2232 Rn. 7;… Soergel/Harder, 12. Aufl., § 2232 Rn. 3;… Staudinger/Firsching, 12. Aufl., § 2232 Rn. 14 f.).
  • OLG Köln, 22.04.1994 - 19 U 173/93

    Wirksamkeit eines mündlich errichteten Testaments; Sprachunvermögen des …

  • OLG Zweibrücken, 02.10.1986 - 3 W 145/86

    Anforderungen an die formwirksame Errichtung eines Nottestaments auf der …

  • BGH, 21.04.1969 - III ZR 7/68

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer öffentlichen Urkunde - Anforderungen an …

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