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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.1951 - IV ZR 14/50   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,182
BGH, 04.06.1951 - IV ZR 14/50 (https://dejure.org/1951,182)
BGH, Entscheidung vom 04.06.1951 - IV ZR 14/50 (https://dejure.org/1951,182)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 1951 - IV ZR 14/50 (https://dejure.org/1951,182)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 2, 270
  • NJW 1951, 921
  • MDR 1951, 673
  • DB 1951, 740
 
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Wird zitiert von ... (27)

  • BGH, 23.10.1952 - III ZR 231/51

    Streitwert eines Rentenanspruchs aus Aufopferung

    Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, kann im Einzelfall die angemessene Entschädigung darin bestehen, dass dem Geschädigten voller Schadensersatz zugebilligt wird (vgl. BGHZ 2, 270 [293, 295]).
  • BGH, 13.03.1953 - V ZR 92/51

    Rechtsmittel

    Da diese Bestimmung weit auszulegen ist (BGHZ 2, 270; BGH vom 8.3.1952 IV ZB 10/52) und die Schuld des Beklagten wirtschaftlich nichts anderes ist als eine Vermächtnisschuld, ist auch diese, soweit sie am Währungsstichtag noch bestand, im Verhältnis 1: 1 umgestellt worden.
  • BGH, 11.11.1953 - IV ZB 82/53

    Auseinandersetzungsforderung bei Vorerbschaft

    Nach der ständigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats und des hier erkennenden Senats ist es für die Anwendung dieser Vorschrift nicht erforderlich, daß sie auf der Auseinandersetzung einer sachlich-rechtlichen Gemeinschaft beruht, es genügt, wenn wirtschaftlich gesehen ein gemeinschaftlicher Vermögensbestand vorliegt, mit dessen "Auseinandersetzung" die Forderung in Zusammenhang steht, wenn Personen, die zu einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 3 umschriebenen Personenkreise gehören, Vermögen oder Einkünfte "vermischt" haben (BGHZ 2, 270; 8, 265, 267 [BGH 22.12.1952 - IV ZB 96/52]NJW 1951, 920 Nr. 6; IM Nachschlagewerk Nr. 11 zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG).

    Es ist nicht ersichtlich, warum Rechtsgeschäfte zwischen dem Vorerben und einem der Nacherben nicht 1 zu einer Vermischung von Vermögen führen können, wie es für den Fall anerkannt ist, daß Verträge dieser Art zwischen Ehegatten (BGHZ 2, 270) oder unter Miterben (Beschlüsse vom 26. Februar 1952 IV ZB 83/51 und 91/51 [nicht abgedruckt, erwähnt bei Peters in NJW 1952, 826]) oder unter Eltern und Kindern (Beschluß vom 24. Oktober 1951 IV ZB 61/51, LM Nachschlagewerk Nr. 8 zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG) abgeschlossen werden.

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