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| BGH, 21.06.1951 - III ZR 56/50 |
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Papierfundstellen
- BGHZ 2, 315
Wird zitiert von ... (12)
- BGH, 29.10.1951 - III ZR 8/51
Zustellung des Vorbescheids an Beamte
Durch das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 (GVBl. Nds 79) ist an die Stelle des bisherigen Beklagten, des Polizeiausschusses für den Polizeibezirk O., das Land Niedersachsen getreten, ohne dass eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten ist, da eine Vertretung des Beklagten durch einen Prozessbevollmächtigten besteht (vgl. Urteil des Senats vom 21. Juni 1951 - III ZR 56/50 - BGHZ 2, 315 [BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] [317]).Wäre der Kläger im Zeitpunkt der Pensionierung nicht Beamter des Polizeibezirks O. gewesen, so hätte diese Pensionierung jedenfalls nicht die Wirkung haben können, dass der Kläger nunmehr Ruhestandsbeamter des Polizeibezirks wurde, wie der Senat bereits im Urteil BGHZ 2, 315 [BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] [317] ausgeführt hat.
Der Senat ist bereits in BGHZ 2, 315 [BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] [318] davon ausgegangen, dass dieser Erlass nicht nur auf die unmittelbar im Dienst der "Provinz" stehenden Beamten, sondern auf alle im Bereich der Provinz tätigen Beamten anzuwenden ist.
Es kann daher nicht, wie in den bereits durch Urteile vom 21. Juni 1951 - III ZR 56/50 - (BGHZ 2, 315 [BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] ) und III ZR 64/50 entschiedenen Fällen, zur Rechtfertigung der Zulässigkeit der Pensionierung des Klägers auf den Erlass vom 6. Januar 1947 unmittelbar Bezug genommen werden.
Der Senat hat bereits in BGHZ 2, 315 [BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] bis 319 ausgeführt, dass ein solcher Mangel (fehlen der Zustimmung) in der Regel nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes herbeiführt, weil es sich hierbei um Vorgänge im Bereich der Behörde handelt, die dem Beamten nicht erkennbar und seiner Einwirkung entzogen sind.
Wie der Senat im übrigen bereits in BGHZ 2, 315 [BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] [319/20] ausgeführt hat, könnte nach der zur Rechtfertigung der Pensionierung angezogenen Gesetzesstelle nur insofern ein Irrtum vorgelegen haben, als die Behörde geglaubt hätte, die Zurruhesetzung liege nicht in ihrem Ermessen, sondern beruhe auf gesetzlicher Verpflichtung.
- BVerwG, 07.10.1964 - VI C 59.63
Rücknahme einer gesetzeswidrigen rechtswirksamen Versetzung eines Beamten in den …
Ein solch schwerer Fehler ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs z.B. angenommen worden, wenn ein Nichtbeamter in den Ruhestand versetzt wird (BGHZ 2, 315 [BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] [317]) oder wenn bei einer nur auf Antrag möglichen Zurruhesetzung der Antrag nicht gestellt war (BGH III ZR 15/59 vom 17. Oktober 1960), nicht dagegen, wenn ein Beamter auf Widerruf trotz Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen (§ 76 Abs. 1 und 2 DBG = § 46 BBG für den Probebeamten) in den Ruhestand versetzt wird. - BGH, 28.06.1951 - III ZR 6/50
Rechtsstellung verdrängter Beamter
Der Heranziehungsbescheid ist, wie das Landesverwaltungsgericht Hannover (DV 1949, 69) zutreffend ausspricht, jedoch nur deklaratorisch; er gibt nur wieder, was auch ohne ihn bereits Rechtens war (vgl. hierzu auch das zum Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 21. Juni 1951 - III ZR 56/50 -).Das Vorliegen einer solchen Zustimmung kann jedoch dahingestellt bleiben; selbst das Fehlen dieser Zustimmung würde der Rechtswirksamkeit der trotzdem erfolgten Einstellung und Entlassung nicht entgegenstehen, wie der Senat in dem zum Abdruck bestimmten Urteil vom 21. Juni 1951 - III ZR 56/50 - entschieden hat.
- BGH, 14.10.1954 - III ZR 209/53
Rechtsmittel
Dabei wird auf BGHZ 2, 315 [BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] verwiesen.Der Umstand, daß die Zurruhesetzung vorzeitig auf Grund einer Vereinbarung erfolgte, schließt die Annahme aus, daß sie erfolgt sei, weil die Organe der Beklagten der irrigen Meinung gewesen wären, der Kläger habe einen Anspruch auf Zurruhesetzung (vgl. hierzu BGHZ 2, 315 [BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] [319 f]).
- BGH, 12.07.1956 - III ZR 46/55 Hinzu kommt, daß Mängel eines Verwaltungsaktes, die innere Vorgänge der Behörde betreffen und dem Beamten nicht erkennbar sind, in der Regel die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nicht herbeiführen (BGHZ 2, 315 [319]).
Zwar setzt die rechtliche Wirksamkeit einer beamtenrechtlichen Zurruhesetzung das Bestehen eines Beamtenverhältnisses voraus (BGHZ 2, 315 [317] und Anm. zu LM Nr. 2 zu § 119 BGB).
- BGH, 18.05.1953 - III ZR 364/52
Rechtsweg für Beamtenansprüche
Diese Auffassung widerspricht nicht dem Urteil des Senats vom 12. Juli 1951 - III ZR 37/50 -, da es sich in jenem Fall um einen nur abordnungsweise beschäftigten verdrängten Beamten handelte, der - im Gegensatz zum Kläger - in keinem Beamtenverhältnis zu seinem neuen Dienstherrn stand, so daß die lediglich ersatzweise erfolgte Zurruhesetzung des neuen Dienstherrn keinen Ruhegehaltsanspruch gegen diesen auslösen konnte, abgesehen davon, daß in jenem Fall auch besondere regionale Bestimmungen zur Anwendung kamen (vgl. auch Urteil des Senats vom 21. Juni 1951 in BGHZ 2, 315 [BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50]). - BGH, 20.11.1953 - I ZR 269/52
Rechtsmittel
Nach deutschem Recht ist die Unterscheidung zwischen "unmittelbaren" und "mittelbaren" Schäden nicht von Bedeutung (RGZ 81, 215, 157, 11 [13]; Lindenmaier Zschr.ges. HR 113, 216, 239; BGHZ 2, 318 [BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] ; 3, 281 [BGH 26.10.1951 - I ZR 8/51] ; Lindenmaier-Möhring BGB § 823 (C) Nr. 1 mit Anm. Lindenmaier). - BVerwG, 19.01.1955 - II B 67.54
Rechtsmittel
- Ebensowenig vermag der Umstand, daß sich das Berufungsgericht nicht mit dem von dem Kläger angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs in BGHZ 2 S. 315 auseinandergesetzt hat, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen. - BGH, 09.12.1954 - III ZR 235/52
Rechtsmittel
Selbst wenn es an diesem "Einvernehmen" gefehlt haben sollte, so würde es sich insoweit nur um einen innerdienstlichen Mangel handeln, der, wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 2, 315 [BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] [319], ebenso OLG Oldenburg in DVBl. 51, 19 ff mit insoweit zustimmender Anmerkung von Schack), keine Nichtigkeit der Ernennung bewirken würde. - BGH, 04.05.1959 - III ZR 35/58
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Denn selbst wenn der Beschluß vom 30. Juni 1955 den erforderlichen Baudispens enthielt, wäre er gesetzwidrig und fehlerhaft erteilt, weil, die vorgeschriebene Zustimmung des Regierungspräsidenten fehlte (BGHZ 2, 315/319), so daß das Verwaltungsgericht ihn - wie geschehen - wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften der Bauverordnung aufheben mußte. - BGH, 22.12.1952 - III ZR 366/51
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- BGH, 12.07.1951 - III ZR 159/50
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