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Rechtsprechung
   BGH, 26.06.1951 - V ZR 35/50   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,181
BGH, 26.06.1951 - V ZR 35/50 (https://dejure.org/1951,181)
BGH, Entscheidung vom 26.06.1951 - V ZR 35/50 (https://dejure.org/1951,181)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 1951 - V ZR 35/50 (https://dejure.org/1951,181)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 2, 369
  • NJW 1951, 760
  • NJW 1951, 962
  • MDR 1951, 671
  • DNotZ 1951, 475
  • DB 1951, 678
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.03.1951 - I ZR 69/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.06.1951 - V ZR 35/50
    Das ist keine quantitativ unvollständig bewirkte Leistung, die - wie in dem vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 9. März 1951 (I ZR 69/50) behandelten Falle - dazu führen müsste, dass die Gegenleistung in einen im Verhältnis 1 RM gleich 1 DM und in einen im Verhältnis 10 RM gleich 1 DM umzustellenden Zahlungsanspruch zu zerlegen wäre, sondern eine qualitativ mangelhafte Leistung, bei der eine derartige Zerlegung der vom Beklagten noch zu leistenden Zahlung nicht möglich ist.
  • BGH, 14.11.1952 - V ZR 95/51

    Rechtsmittel

    An der Rechtsprechung des Senats, daß das "Bewirken der Leistung" des Verkäufers im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß das verkaufte Grundstück nicht, wie vereinbart, von Belastungen freigestellt worden ist, (BGHZ 2, 369; 5, 214), wird festgehalten.

    Die Frage, ob das "Bewirken einer Leistung" im Sinne dieser Bestimmung dadurch ausgeschlossen wird, daß die verkauften Grundstücke zwar übertragen, aber nicht, wie vereinbart, von Belastungen freigestellt worden sind, hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 26. Juni 1951 (BGHZ 2, 369 [378]) für den Fall der Nichtbeseitigung eines Vorkaufsrechts verneint.

    In der oben erwähnten Entscheidung vom 26. Juni 1951 hat der Senat diese Frage im letzteren Sinne entschieden (BGHZ 2, 369 = NJW 1951, 760 mit Anm. von Uhlemayr NJW 1951, 962); ebenso in der Entscheidung BGHZ 5, 173 (= NJW 1951, 698).

    Auf die Einreichung des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt, die der von der Beklagten beauftragte Notar erst am 30. Dezember 1948 vorgenommen hat, kommt es nicht an (vgl. BGHZ 2, 369 [377 f]).

    Der Senat hat in den oben erwähnten Entscheidungen auf den engen Zusammenhang der genannten Bestimmung des Umstellungsgesetzes mit der Fälligkeit des Kaufpreises hingewiesen (vgl. insbesondere BGHZ 2, 369 [373]).

  • BGH, 17.09.1954 - V ZR 32/53

    Grundstückskauf. Bewirkung der Leistung

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 26. Juni 1951 (BGHZ 2, 369) ausgesprochen, daß es zur Bewirkung der dem Verkäufer obliegenden Leistung genügt, wenn vor dem 21. Juni 1948 das verkaufte Grundstück dem Käufer übergeben und an ihn aufgelassen war, die Anträge auf Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch verlautbart und die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen erteilt waren, während es weder notwendig ist, daß der Antrag auf Eigentumsänderung bereits eingereicht oder daß die Eintragung im Grundbuch vor dem 21. Juni 1948 vollzogen wäre.
  • BGH, 12.03.1954 - V ZR 188/52

    Rechtsmittel

    An der Auffassung (BGHZ 2, 369; 5, 178; BGH vom 14. November 1952 V ZR 95/51), dass die Leistung des Verkäufers bewirkt ist, wenn dieser alles getan hat, was er zur Ermöglichung der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch leisten muß und wenn die dazu erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen, ist, auch wenn es sich um die Übereignung einer Reichsheimstätte handelt, und auch nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes festzuhalten.

    Ob der Verkäufer seine Leistung aus dem Kaufvertrag vor dem Währungsstichtag bewirkt habe, bemesse sich nach der "Aufwendungstheorie", nicht nach der "Erfüllungstheorie" (BGH vom 26. Juni 1951/-BGH 2, 369 = NJW 1951, 761).

    Die Revision wendet sich endlich gegen die Auffassung des erkennenden Senats (BGHZ 2, 369 ff; 5, 173 ff; Urteil vom 14. November 1952 - V ZR 95/51 - Lindenmaier-Möhring zu § 18 Abs. 1 Nr. 2 - (17) -), der auch das Berufungsgericht gefolgt ist, dass die Leistung des Verkäufers bewirkt sei, wenn der Verkäufer alles getan habe, was er zur Ermöglichung der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch leisten müsse und wenn die dazu erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorlägen.

    Die Auslegung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG lag vor der Erlassung des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 fest, denn die maßgebenden Urteile (BGH vom 26. Juni 1951 - V ZR 35/50 - BGHZ 2, 369; vom 15. Februar 1952 - V ZR 54/51 - BGHZ 5, 173) waren vorher ergangen und bekannt geworden.

  • BGH, 11.12.1953 - V ZR 27/52

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat in den Entscheidungen BGHZ 2, 369 sowie 5, 173 und 214 sowie in einem weiteren nicht veröffentlichten Urteil vom 14. November 1952 (V ZR 95/51) zu der Frage Stellung genommen, wann bei Grundstückkäufen der Verkäufer im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG seine Leistung bewirkt hat, und ausgesprochen: Es genügt, wenn vor dem 21. Juni 1948 das verkaufte Grundstück dem Käufer übergeben und an ihn aufgelassen war, die Anträge auf Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch verlautbart und die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen erteilt waren.

    Damals stand aber ein Fall wie der vorliegende nicht zur Entscheidung; und das Urteil BGHZ 2, 369 [375] spricht auch nur aus, daß dieser Zeitpunkt regelmassig spätestens bei Vorliegen dieser Aussicht gegeben sei.

  • BGH, 28.01.1959 - V ZR 153/57

    Rechtsmittel

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG (vgl. insbesondere BGHZ 2, 369; 5, 173; 5; 214; 14, 313; LM UmstG § 18 Abs. 1 Ziff. 2 Nr. 17; § 18 Abs. 1 Ziff, 3 Nr. 26).

    Wenn die Revision in diesem Zusammenhang von einer Stundung des Kaufpreises spricht, die nach der Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 2, 369 die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG ausschließe, so mißversteht sie die angeführte Entscheidung.

  • BGH, 15.02.1952 - V ZR 54/51

    Grundstückskauf. Währungsreform

    Mit Urteil vom 26. Juni 1951 hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß die Umstellung der Restforderung aus einem Grundstückskauf nicht von dem mehr oder minder zufälligen Zeitpunkt abhängig gemacht werden dürfe, an dem das Grundbuchamt den Übergang des Eigentums im Grundbuch eintrage, daß es vielmehr nur darauf ankomme, ob der Verkäufer am Währungsstichtag bereits alles getan habe, was erforderlich sei, um den Eigentumsübergang an den Grundstückskäufer herbeizuführen (BGHZ 2, 369 = NJW 51, 760 mit Anm. von Uhlemayr NJW 51, 962).
  • BGH, 07.03.1956 - V ZR 113/54

    Umstellung der Eigenmittel des Siedlungsträgers

    Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, ob als Gegenleistung der Beklagten aus diesem Vertrage die Eigentumsverschaffung anzusehen gewesen wäre, die vor dem 21. Juni 1948 noch nicht bewirkt war, und ob dann nach der genannten Bestimmung des Umstellungsgesetzes eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 erfolgt wäre (BGHZ 2, 369; 5, 173; 5, 214; 14, 313; Betrieb 1953, 168).
  • BGH, 11.01.1956 - V ZR 187/54

    Rechtsmittel

    Der Verkäufer hat vielmehr seine Verpflichtung bereits dann erfüllt, seine Leistung "bewirkt", wenn er alles Erforderliche getan hat, um den Käufer instandzusetzen, einen eintragungsreifen Antrag beim Grundbuchamt zu stellen (BGHZ 2, 369).
  • BGH, 29.02.1952 - V ZR 4/51

    Umsteilung eines Grundstückskaufpreises

    Der erkennende Senat hat schon in seiner Entscheidung vom 26. Juni 1951 (BGHZ 2 S 369 ff) ausgesprochen und begründet, daß und warum beim Verkauf eines Grundstücks der Verkäufer seine Leistung bereits im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff 2 des Umstellungsgesetzes bewirkt hat, wenn er vor dem Währungsstichtag das verkaufte Grundstück an den Käufer aufgelassen und ihm übergeben hatte.
  • BGH, 30.10.1951 - V BLw 63/50
    Ebenso ist im Genehmigungsverfahren auch nicht zu prüfen, ob die Antragstellerin auf die hinterlegten Beträge als Erfüllung der Kaufpreisschulden der Käufer sich verweisen lassen muß; zur Rechtslage mag hier jedoch auf die Urt. des er kennenden Senats vom 26.6.1951 (V ZR 35/50; BGHZ 2, 369 ff) und vom 2.2.1951 (V ZR 15/50 - Nachschlagewerk des BGH in Zivilsachen, Nr. 1 zu § 497 BGB) verwiesen werden.
  • BGH, 29.10.1954 - V ZR 101/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.10.1954 - V ZR 63/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.10.1953 - V ZR 51/52

    Umrechnung von Geldwertansprüchen von Reichsmark in Deutsche Mark auf Grund der …

  • BGH, 27.11.1958 - VII ZR 156/57
  • BGH, 26.11.1954 - V ZR 19/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 01.10.1954 - V ZR 55/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.02.1953 - IV ZB 9/53

    Rechtsmittel

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