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Rechtsprechung
   BGH, 14.04.1958 - III ZR 200/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,847
BGH, 14.04.1958 - III ZR 200/56 (https://dejure.org/1958,847)
BGH, Entscheidung vom 14.04.1958 - III ZR 200/56 (https://dejure.org/1958,847)
BGH, Entscheidung vom 14. April 1958 - III ZR 200/56 (https://dejure.org/1958,847)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 27, 73
  • NJW 1958, 1183
  • MDR 1958, 491
  • VersR 1958, 451
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 14.04.1958 - III ZR 200/56
    Rn. 12 Nun gehört zwar die Behauptung, daß der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermöge, schon zur Begründung der Amtshaftungsklage ( BGHZ 4, 10 ), und es ist richtig, daß hier die Kläger eine solche Behauptung nicht aufgestellt haben, im Gegenteil die Kommanditgesellschaft gerade auch wegen dieser Ansprüche in Anspruch nehmen.
  • BGH, 07.12.1953 - III ZR 120/52

    Nichterfüllung beamtenrechtlicher Ansprüche

    Auszug aus BGH, 14.04.1958 - III ZR 200/56
    Wenn den Klägern Rechtsansprüche auf Befriedigung aus dem Treuhandfonds noch zustehen würden, über dessen Erschöpfung nichts festgestellt ist, so wäre eine Amtshaftungsklage, soweit sie auf Zahlung der Beträge von 808, 97 DM und 445, 68 DM gerichtet ist, schon deshalb unbegründet, weil die Nichterfüllung eines Anspruches als solche Schadenersatzansprüche nicht auszulösen vermag ( BGHZ 11, 212 ).
  • BGH, 08.12.1992 - VI ZR 349/91

    Deliktische Haftung des beamteten Arztes für Schäden aus Versäumnissen einer …

    Wird aber die Amtshaftungsklage wegen desselben Schadens mit der Klage gegen einen anderen verbunden, und ist die Frage, ob diesen eine Ersatzpflicht trifft, noch nicht entscheidungsreif, dann darf die Amtshaftungsklage nicht mit dem Hinweis auf die noch nicht geklärte Ersatzpflicht des (einfachen) Streitgenossen durch Teilurteil abgewiesen werden, weil die Entscheidung hierüber für den durch Teilurteil entschiedenen Amtshaftungsanspruch präjudiziell ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1958 - III ZR 200/56 - VersR 1958, 451).
  • BGH, 10.02.1983 - III ZR 151/81

    Amtshaftung und öffentlich-rechtlicher Vertrag

    Andernfalls würden die besonderen Regeln, die sich für die gegenseitigen Leistungen aus dem öffentlichrechtlichen Leistungsverhältnis ergeben, und die gerichtliche Zuständigkeit dort, wo über den Erfüllungsanspruch nicht die Zivilgerichte zu entscheiden haben, umgangen werden können (vgl. Senatsurt. BGHZ 11, 212 (213) = NJW 1954, 633; BGH, v. 24.2.1955 - III ZR 152/53; WM 1956, 65 (66); NJW 1958, 1183 (1184)).
  • BGH, 27.10.1983 - III ZR 126/82

    Klagebefugnis eines Verbandes -Abwrackaktion in der Binnenschiffahrt

    Die Grundsätze, die der erkennende Senat für die Amtshaftung im Zusammenhang mit der treuhänderischen Verwaltung fremden Vermögens aufgestellt hat (vgl. BGHZ 15, 142, 145 f.; 17, 140, 142 ff.;… Urt. vom 29. Oktober 1956 - III ZR 65/55 = LM GrundG Art. 34 Nr. 36; BGHZ 27, 73, 77 f.), sind deshalb auf den vorliegenden Fall nicht entsprechend anwendbar.
  • BGH, 12.03.1962 - III ZR 8/61

    Rechtsmittel

    Auf die Revision der Kläger wies der jetzt erkennende Senat mit Urteil vom 14. April 1958 III ZR 200/56, auszugsweise in BGHZ 27, 73 abgedruckt, die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurück, als dieses auf eine Amtshaftung gestützte Ansprüche der Kläger gegen die beklagte Stadt zurückgewiesen hatte.

    Hierzu hat der Senat in seinem die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisenden Urteil vom 14. April 1958 III ZR 200/56 ausgeführt: Wenn die Abwicklung der durch die Explosion entstandenen Schäden und die Verwaltung des Treuhänderfonds eine von der beklagten Stadt übernommene Aufgabe gewesen sei und Oberstadtdirektor P. mit seinem Büro im Rahmen städtischer Verwaltung gehandelt habe, könne ein Amtshaftungsanspruch gegen die beklagte Stadt begründet sein, und zwar auch dann, wenn die Kläger einen Anspruch auf Bezahlung der Rechnung R. gegen die beklagte Stadt nicht gehabt hätten; letzteres dann, wenn die Kläger von der Beklagten bei der Verteilung des Fonds willkürlich, schuldhaft pflichtwidrig ausgeschlossen worden seien.

  • OLG Brandenburg, 24.01.2019 - 2 W 6/18

    Umfang des Schadensersatzes wegen rechtswidriger Erteilung einer …

    Überdies kann dann, wenn die behauptete Amtspflichtverletzung in der Nichterfüllung eines angeblich fälligen Geldanspruchs besteht, die Erfüllung dieses Anspruchs nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangt werden, weil die Nichterfüllung als solche, die den Anspruch bestehen lässt, keinen Schaden im Sinne des § 839 BGB beinhaltet (BGHZ 11, 212; NJW 1958, 1183;… Staudinger-Wöstmann, a. a. O., Rn. 242).
  • BGH, 27.10.1983 - II ZR 126/82
    Die Grundsätze, die der erkennende Senat für die Amtshaftung im Zusammenhang mit der treuhänderischen Verwaltung fremden Vermögens aufgestellt hat (vgl. BGHZ 15, 142 (145 f.) = NJW 1955, 142; BGHZ 17, 140 (142 ff.) = NJW 1955, 986; BGH, LM GrundG Art. 34 Nr. 36; BGHZ 27, 73 (77 f.) = NJW 1958, 1183), sind deshalb auf den vorliegenden Fall nicht entsprechend anwendbar.
  • BGH, 13.01.1964 - III ZR 159/62
    Andererseits aber darf das Gericht einen solchen Amtshaftungsanspruch ohne eine abschließende Entscheidung darüber, ob die Klagepartei auf andere Weise Ersatz erlangen kann, nicht abweisen, wenn der unterbreitete Sachverhalt eine solche Entscheidung ermöglicht; unbenommen bleibt es dem Gericht dabei, die Klage mit der Begründung abzuweisen, die Klägerin sei beweisfällig dafür geblieben, daß sie sich nicht bei einem anderen für ihren Schaden erholen könne (…vgl. Urt. v. 24. April 1961 III ZR 41/60, insoweit in BGHZ 35, 111 nicht abgedruckt, 10. November 1955 III ZR 150/54 = 121 BGB § 839 E 6; vgl. auch Urt. vom 14. April 1958 III ZR 200/56 = VersR 1958, 451).
  • BGH, 09.03.1960 - V ZR 180/58

    Arglistiges Verschweigen eines Schwammbefalls - Zusicherung von Schwammfreiheit …

    In einem Rechtsstreit, in dem die Amtshaftungsklage mit der Klage gegen einen anderen Ersatzpflichtigen verbunden worden und die Frage der Ersatzpflicht dieses anderen noch nicht entscheidungsreif war, hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs es für unstatthaft erachtet, die Amtshaftungsklage im Hinblick auf die noch nicht geklärte andere Ersatzmöglichkeit durch Teilurteil abzuweisen (Urteil vom 14. April 1958, III ZR 200/56, VersR 1958, 451; in BGHZ 27, 73 und NJW 1958, 1183 insoweit nicht abgedruckt).
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