Rechtsprechung
| BGH, 09.07.1951 - IV ZR 78/50 |
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Papierfundstellen
- BGHZ 3, 70
- NJW 1951, 879
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (1)
- BGH, 04.06.1951 - IV ZR 27/50
Ehezerrüttung. Verschulden
Auszug aus BGH, 09.07.1951 - IV ZR 78/50
Hierbei wird zu beachten sein, dass der psychologische Tatbestand der unheilbaren Ehezerrüttung kein rein schicksalhafter und vom menschlichen Willen unabhängiger Vorgang ist, sondern letzten Endes eine willensmässige Entscheidung, für die der Ehegatte grundsätzlich verantwortlich ist (vgl. das Urteil des Senats vom 4. Juni 1951 - IV ZR 27/50).
- BGH, 28.10.1960 - IV ZR 53/60
Dreijährige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft - Unheilbare Zerrüttung einer …
Das Berufungsgericht hat den Begriff des Verschuldens im Sinne des § 48 Abs. 2 EheG in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ausgelegt, die der Senat hierzu in ständiger Rechtsprechung für maßgebend erachtet hat (BGHZ 2, 255, 258 [BGH 04.06.1951 - IV ZR 27/50]; 3, 70, 73 [BGH 09.07.1951 - IV ZR 78/50]; LM Nr. 7 zu EheG § 48 Abs. 1, 2).Das hat der Senat in seiner in BGHZ 3, 70 ff veröffentlichten Entscheidung bereits für den Fall ausgesprochen, daß die Scheidung auf eine Eheverfehlung gestützt wird, für die der beklagte Ehegatte wegen seines krankhaften Geisteszustandes nicht oder nicht voll verantwortlich ist (§ 44 EheG).
- BGH, 25.02.1954 - IV ZR 239/52
Rechtsmittel
Das Berufungsgericht hat nach dieser Begründung sachlich-rechtlich verkannt, dass der Begriff der unheilbaren Zerrüttung im § 48 EheG ein objektiver ist und nicht allein nach dem subjektiven Empfinden eines der Ehegatten beurteilt werden kann (BGHZ 3, 70 = LM Nr. 2 zu EheG § 44).Auch insoweit wird auf die Entscheidung des Senats in BGHZ 3, 70 = LM Nr. 2 zu § 44 EheG zur Frage einer nur scheinbar unheilbar zerrütteten Ehe hingewiesen.
- BGH, 27.11.1957 - IV ZR 28/57
Rechtsmittel
Unter diesen Umständen braucht nicht entschieden zu werden ob der Rechtsstreit wenn es in ihm zu einer sachlichen Entscheidung kommen würde, nicht auch deshalb grundsätzliche Bedeutung hätte, weil das Berufungsgericht das zwischen den §§ 44, 45 und 47 EheG einerseits und § 48 EheG andererseits bestehende rechtliche Verhältnis zum Nachteil der Beklagten anders beurteilt hat, als es nach den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätzen geschehen muß (BGHZ 3, 70, 75) [BGH 09.07.1951 - IV ZR 78/50].
- BGH, 13.12.1951 - IV ZR 44/51
Schwere Eheverfehlung. Zerrüttung
Diese Erwägung kann unter Umständen im Hinblick auf die Frage Bedeutung gewinnen, ob der Kläger seinerseits eine Eheverfehlung beging, wenn er es unter den gegebenen Verhältnissen zum endgültigen Erlöschen seiner ehelichen Gesinnung kommen liess, eine Frage, die jedoch kaum zu bejahen sein wird, wenn diese Einstellung des Klägers durch eine schwere Eheverfehlung der Beklagten ausgelöst war (vgl. RG JW 1927, 1194; Warn 1914, 298; BGHZ 2, 255 [257]; 3, 70). - BGH, 17.01.1952 - IV ZR 57/51
Rechtsmittel
Ist dies der Fall, so hätte es auch einer Prüfung entsprechend der Entscheidung des erkennenden Senats, BGHZ 3, 74 [BGH 09.07.1951 - IV ZR 78/50] bedurft, ob das lossagen des Klägers von seiner Ehe unter diesen Umständen nicht als sittlich nicht gerechtfertigt anzusehen ist. - BGH, 07.10.1964 - IV ZR 246/63
Eheverfehlungen bei Alkohol- und Medikamentenmißbrauch
In der BGHZ 3, 70 veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dazu gesagt, daß bei einen auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren die Zerrüttung der Ehe vom Kläger überwiegend verschuldet sei, wenn die unheilbare Zerrüttung der Ehe durch das auf einer geistigen Störung beruhende Verhalten der Beklagten verursacht worden ist und eine nach § 44 EheG erhobene Klage nach § 47 EheG abgewiesen werden müßte. - BGH, 22.06.1966 - IV ZR 115/65
Rechtsmittel
Für solche Fälle hat der erkennende Senat in seinem BGHZ 3, 70 veröffentlichten Urteil darauf hingewiesen, daß § 48 EheG die objektive unheilbare Zerrüttung einer Ehe fordert und daß eine Ehe, die nach dem subjektiven Empfinden eines Ehegatten unheilbar zerrüttet ist, weil er irrig glaubt, der Ehepartner sei unheilbar geisteskrank, im Sinne der genannten Bestimmung nicht unheilbar zerrüttet zu sein braucht, wenn zu erwarten ist, daß der Ehegatte seinen Irrtum erkennt und danach zu seinem Ehepartner zurückfinden wird. - BGH, 20.03.1963 - IV ZR 205/62
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Diese Gedanken zum Begriff der unheilbaren Zerrüttung der Ehe hat der Bundesgerichtshof in der BGHZ 3, 70 - LM Nr. 2 zu § 44 EheG - abgedruckten Entscheidung ausgesprochen. - BGH, 23.04.1953 - IV ZR 186/52
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Dass die Zerrüttung einer Ehe auch schon dadurch herbeigeführt werden kann, wenn nur bei einem Ehegatten die eheliche Gesinnung zerstört ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 2, 255; 3, 70) [BGH 09.07.1951 - IV ZR 3/50]. - BGH, 21.12.1955 - IV ZR 189/55
Rechtsmittel
Sie besteht freilich nur, wenn die Feststellung des Berufungsgerichts, eine Zerrüttung der Ehe sei nicht dargetan, aus sachlich-rechtlichen Gründen - also etwa wegen Verkennung des Begriffs der Zerrüttung (BGHZ 3, 70 = LM Nr. 2 zu § 44 EheG) oder wegen Verletzung von Denk- oder Erfahrungssätzen - aufzuheben sein und das festgestellte Sachverhältnis dem Revisionsgericht - unter Zugrundelegung eines richtigen Zerrüttungsbegriffs bezw.
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