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| BGH, 15.12.1951 - II ZR 39/51 |
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§ 23 UmstG, § 24 UmstG, § 47 UmstG, § 1 UmstGDV 1947
Rechtsnatur des Altersruhegeldes, Ruhegehalt, Altersruhegeld, Pensionsbezüge aus betrieblicher Altersversorgung, bAV, Gegenleistung für geleistete Dienste, Betriebstreue
Papierfundstellen
- BGHZ 4, 197
- NJW 1952, 345
- DB 1952, 100
Wird zitiert von ... (21)
- BGH, 30.04.1952 - II ZR 124/51
Umstellung von Berliner Versicherungsansprüchen
Die in BGHZ 4, 197 and 208 entwickelten Rechtsgrundsätze über die Umstellung von Versicherungsansprüchen gelten auch für das Westberliner Umstellungsrecht.Die Voraussetzungen dieser für das Bundesgebiet in § 23 UmstG ausdrücklich getroffenen Regelung sind dort lediglich mit dem Begriff der Sozialversicherungsleistungen festgelegte Dieser seinerseits nicht gesetzlich bestimmte, aber in den Urteilen des erkennenden Senats vom 15.12.1951 (BGHZ 4, 197 und 208) umgrenzte Begriff ist in beiden Gebieten derselbe.
Die rechtliche Bedeutung der zuletzt genannten Bestimmung hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 15.12.1951 (BGHZ 4, 197) dahin klargestellt, dass sie keine Änderung des materiellen Umstellungsrechts enthält, sondern lediglich die auch in der Rechtsprechung des Bundesgebiets entstandenen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der VVO durch unmissverständliche Fassung ihres Textes in dem bereits vorher von Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 3, 255 [259]) erläuterten Sinne klärt.
Da beide Bestimmungen aus den angeführten Gründen keine Änderung des materiellen Umstellungsrechts enthalten, können sie auch keine Enteignung zum Gegenstand haben, wie der Senat für § 1 der 47. DVO zum UmstG in den Urteil von 15.12.1951 (BGHZ 4, 197) bereits ausgeführt hat.
- BGH, 15.12.1955 - II ZR 55/55
Rechtsmittel
Das Berufungsgericht sieht hier die Voraussetzungen jener Bestimmung im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG JW 1938, 385) und des erkennenden Senats (BGHZ 4, 197 und BGH VersR 1952, 44) mit Recht als gegeben an.Wie der erkennende Senat bereits in BGHZ 4, 197 [201] dargelegt hat, sind als Sozialversicherungsträger nur die in dem Gesetz über den Neuaufbau der Sozialversicherung vom 5. Juli 1934 abschließend aufgeführten Versicherungsträger anzusehen.
Es ist allerdings richtig, daß die Beklagte ersatzweise Aufgaben der Sozialversicherung erfüllt (BGHZ 4, 197 [203]); daraus ist aber nicht zu folgern, daß die bei ihr begründeten Versicherungsverhältnisse damit auch öffentlichrechtlicher Natur seien.
- BGH, 15.12.1951 - II ZR 158/51
Rechtsmittel
Wie in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil des erkennenden Senats in der Sache II ZR 39/51 dargelegt ist, ist durch die 47. DVO/UmstG rechtsverbindlich klargestellt, daß Ansprüche aus Rentenversicherungen auch dann im Verhältnis 10: 1 umzustellen sind, wenn der Versicherungsfall, wie hier, schon vor dem 21. Juni 1948 eingetreten ist.Eine Einbeziehung der bei der Beklagten Genommenen Versicherungen in die Sozialversicherung wäre aus den Gründen, die in dem oben angeführten Urteil in der Sache II ZR 39/51 dargelegt sind, nur dann möglich, wenn sie an die Stelle der Angestellten- bezw.
- BGH, 23.05.1966 - VII ZR 268/64
Altersversorgung und Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BSG, 10.02.1972 - 1 RA 143/71
Versicherungszeiten - Beitragszeiten eines Eisenbahnbeschäftigten - Pensionskasse …
Dies hat bereits der Bundesgerichtshof durch sein Urteil vom 15. Dezember 1951 in BGHZ 4, 197 ff für die frühere Zeit klargestellt.Die mit diesen Vorschriften eröffnete Möglichkeit, im Falle eines unversorgten Ausscheidens aus einer oder mehreren, sich anschließenden versicherungsfreien Beschäftigungen durch die Nachversicherung den Anspruch auf Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen zu erwerben, ist lediglich ein äußerster Notbehelf (BGHZ 4, 197, 206), der nach dem Sinn und Zweck der hier vorgesehenen Nachversicherung und ihrer geschichtlichen Entwicklung nur sicherstellen soll, daß der versicherungsfrei Beschäftigte entweder eine beamtenrechtliche Versorgung oder eine Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen erwirbt.
- BGH, 24.11.1954 - II ZR 283/53
Arbeitgeber. Pensionskassenrenten
Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, können Versicherungen, die, wie hier, von anderen als den eigentlichen Sozialversicherungsträgern durchgeführt werden, nur dann in die Sozialversicherung einbezogen werden, wenn sie ersatzweise Funktionen der Sozialversicherung erfüllen und wenn ihre Ersatzfunktiondadurch anerkannt ist, daß die Versicherten für die Dauer der Versicherung von der ihnen sonst obliegenden Sozialversicherungspflicht befreit sind (BGHZ 4, 197 [204]).Die Umstellung wird eben grundsätzlich überhaupt nicht von der Frage beeinflußt, ob und wie die Aufbringung der Mittel zur Begleichung der umgestellten Forderungen geregelt ist (BGHZ 4, 197 [207]).
- BGH, 24.06.1957 - II ZR 43/56
Rechtsmittel
Wie der erkennende Senat ebenfalls bereits entschieden hat, folgt hieraus aber nicht, daß die bei der Beklagten begründeten Versicherungsverhältnisse öffentlichrechtlicher Natur seien; sie sind vielmehr privatrechtliche Versicherungsverhältnisse (BGHZ 4, 197 [207]; BGH VersR 1956, 89).Zudem wäre eine Einschränkung seiner Ansprüche auf eine vom Nachweis der Dienstunfähigkeit abhängige Invalidenrente auch nicht mit dem sozialversicherungsrechtlichen Charakter vereinbar, der den Versicherungsleistungen der Beklagten bei den hier in Rede stehenden alten Mitgliedern zukommt (BGHZ 4, 197).
- BGH, 15.12.1951 - II ZR 66/51
Rechtsmittel
Wie bereits in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil des erkennenden Senats in der Sache II ZR 39/51 dargelegt ist, unterliegen die Ansprüche aus solchen Rentenversicherungen nicht der Umstellungsregelung des § 18 Ziff 1 UmstG, sondern sind wie Versicherungen ausserhalb der Sozialversicherung nach den §§ 13 Abs. 2, 24 UmstG, § 6 der 3. DVO/UmstG (Versicherungsverordnung = VVO) im Verhältnis 10: 1 umzustellen.Der erkennende Senat hat in den gleichzeitig verkündeten Urteilen in Sachen II ZR 39/51 und II ZR 24/51 ausgeführt, dass Versicherungen, die, wie hier, von anderen als den eigentlichen Sozialversicherungsträgern durchgeführt werden, nur dann in die Sozialversicherung einbezogen werden können, wenn sie ersatzweise Funktionen der Sozialversicherung erfüllen.
- BVerwG, 29.10.1963 - I C 43.62
Zurückweisung einer Revision - Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten für …
Jedoch steht im Vordergrund immer noch die Ausrichtung auf bestimmte sozial gebundene Bevölkerungsklassen, "die wegen ihrer wirtschaftlichen Schwäche zu einer eigenen Fürsorge nicht fähig sind und die eine Sicherung gegen die Wechselfälle des Lebens am nötigsten haben" (vgl. BGHZ 4, 197 [203] und 4, 208 [217]). - BVerfG, 02.12.1959 - 1 BvR 469/52
Entscheidungskompetenz des BVerfG hinsichtlich "Berliner Sachen"
Zweifel an der besatzungsrechtlichen Verbindlichkeit der 47. Durchführungsverordnung wegen Fehlens einer hinreichenden Ermächtigung sind - wie der Bundesgerichtshof in BGHZ 4, 197 [200] zutreffend festgestellt hat - nicht begründet. - BGH, 17.10.1957 - II ZR 161/56
Sozialversicherung und § 158c VVG
- BGH, 15.12.1951 - II ZR 108/51
Invaliditätszusatzversicherung
- BVerwG, 06.05.1977 - 7 C 49.75
Pensionskasse - Satzungsänderungen - Bundeszuschüsse - Versorgungsempfänger - …
- BVerwG, 24.10.1967 - I C 6.65
Rechtliche Wirkungen eines nachehelichen Unterhaltsverzichts auf den Anspruch auf …
- BGH, 15.12.1951 - II ZR 24/51
Umstellung von Pensionsversicherungen
- BGH, 17.05.1956 - II ZR 320/53
Rechtsmittel
- BGH, 30.04.1952 - II ZR 96/51
Rechtsmittel
- BGH, 15.12.1951 - II ZR 59/51
Rechtsmittel
- BGH, 29.09.1954 - II ZR 94/53
Gesetzliche Brandversicherung. Umstellung
- BGH, 15.12.1951 - II ZR 45/51
Rechtsmittel
- BGH, 19.10.1961 - II ZR 213/59
Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines Versicherungsunternehmens aus einer vor …
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