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Rechtsprechung
   BGH, 14.05.1964 - II ZR 245/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,680
BGH, 14.05.1964 - II ZR 245/62 (https://dejure.org/1964,680)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1964 - II ZR 245/62 (https://dejure.org/1964,680)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1964 - II ZR 245/62 (https://dejure.org/1964,680)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 41, 337
  • NJW 1964, 1523
  • MDR 1964, 655
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.06.1954 - GSZ 3/54

    Verkündung eines Urteils in einem den Parteien nicht bekannt gegebenen Termin

    Auszug aus BGH, 14.05.1964 - II ZR 245/62
    Wie der große Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung BGHZ 14, 39, 44 ff ausgeführt hat, müssen die zum Wesen der Verlautbarung gehörenden Formerfordernisse erfüllt sein, damit ein rechtlich wirksames Urteil ergeht; nicht alle Verkündungs- oder Zustellungsmängel, auch wenn sie zwingende Gesetzesvorschriften verletzen, vermögen das Vorliegen einer Verlautbarung in Frage zu stellen; vielmehr ist an Hand jeder einzelnen Formvorschrift zu beurteilen, ob sie zu den wesentlichen Formerfordernissen für die Verlautbarung gehören.
  • BGH, 06.03.2025 - I ZR 20/24

    Sonntäglicher Apotheken-Lieferservice - Abschluss eines landgerichtlichen …

    Rn. 12 I. Der Senat hat von Amts wegen zu prüfen, ob das Urteil des Landgerichts rechtlich existent geworden ist, da nur ein solches Urteil die Grundlage für eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts bilden kann (BGH, Urteil vom 14. Mai 1964 - II ZR 245/62, BGHZ 41, 337 [juris Rn. 8]).
  • OLG Frankfurt, 23.03.2026 - 5 UF 197/25

    Verkündung in Ehe- oder Familiensache nach Einführung der elektronischen Akte

    Zustellungsmängel, insbesondere Beurkundungsmängel, vermögen die Existenz des Urteils regelmäßig dann nicht in Frage zu stellen, wenn die Parteien oder ihre Bevollmächtigten die Urteilsformel tatsächlich empfangen haben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1964 - II ZR 245/62, NJW 1964, 1523 (1524)).
  • BFH, 23.06.1971 - I B 12/71

    Zustellung - Wirksamkeit - Kenntniserlangung - Entgegennahme - Empfangsbekenntnis

    Die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Äußerung im Urteil des RG III 70/38, a. a. O., bezieht sich auf die Vollendung, d. h. die Wirksamkeit der Zustellung (vgl. Urteile des BGH VIII ZR 111/58 vom 7. Juli 1959, BGHZ 30, 299 [304], und IV ZR 56/61 vom 14. Juni 1961, BGHZ 35, 236 [237], vgl. aber auch BGH-Urteil II ZR 245/62 vom 14. Mai 1964, BGHZ 41, 337).
  • BPatG, 03.07.2000 - 30 W (pat) 83/00
    Für den Fall der wegen fehlender Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis fehlerhaften Zustellung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die Form dürfe nicht zum Schaden des Rechtsfriedens zum reinen Selbstzweck erhoben werden (BGHZ 41, 337, 340).
  • BGH, 20.09.1974 - IV ZB 27/74

    Unterzeichnung - Empfangsbekenntnis - Individueller Charakter - Paraphe

    Solange der Rechtsanwalt das vorgeschriebene Empfangsbekenntnis nicht ordnungsgemäß ausgestellt hat, liegt somit eine wirksame Zustellung nach § 212 a ZPO (oder nach § 198 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vor (so zuletzt BGH LM ZPO § 212 a Nr. 7 = NJW 1969, 1298; für den hier nicht interessierenden Fall der Zustellung eines Urteils an Verkündungs Statt vgl. aber auch BGHZ 41, 337).
  • BGH, 25.05.1977 - IV ZB 22/77

    Beginn der Frist für die Einlegung einer Berufung - Voraussetzungen für die …

    Infolgedessen ist ein Urteil, das - wie gesetzlich jeweils vorgeschrieben - weder verkündet noch an Verkündungs Statt durch Zustellung der Urteilsformel an beide Parteien bekannt gemacht worden ist, noch nicht zum rechtlichen Dasein gelangt (BGHZ 17, 118, 122; 32, 370, 371, 374; 41, 337, 338).
  • BVerwG, 04.04.1972 - VIII CB 111.70

    Wirksamwerden einer Zustellung - Fehlen des Datums auf dem Empfangsbekenntnis - …

    Diese Auslegung des § 5 Abs. 2 VwZG stimmt überein mit der Auslegung der vergleichbaren Vorschrift von § 212 a ZPO durch den Bundesgerichtshof (BGHZ 41, 337); diese Entscheidung betrifft allerdings nur die Frage, wann ein Urteil als verlautbart anzusehen ist.
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