Rechtsprechung
| BGH, 09.12.1974 - VII ZR 180/73 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Betreuung eines Bauvorhabens - Verbot der Koppelung von Grundstückserwerbsverträgen und Architektenverträgen - Umgehung eines Koppelungsverbots
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Grundsätzlich kein Koppelungsverbot für Baubetreuungsunternehmen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 63, 302
- NJW 1975, 259
- MDR 1975, 311
- DNotZ 1975, 361
- DB 1975, 203
- BauR 1975, 128
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (2)
- BGH, 25.05.1964 - VII ZR 239/62
Beweislast nach § 635 BGB
Auszug aus BGH, 09.12.1974 - VII ZR 180/73
Darauf, daß diese Unternehmen im Zusammenhang mit der Betreuung auch eine architektenähnliche Stellung erhalten (vgl. BGHZ 42, 16, 18), kommt es nicht an. - BGH, 07.12.1972 - VII ZR 235/71
Architektenbindung bei Grundstückskauf
Auszug aus BGH, 09.12.1974 - VII ZR 180/73
Er hat zwar - wie der Senat bereits hervorgehoben hat (BGHZ 60, 28, 31) - der Gefahr begegnen wollen, daß bei dem knapp gewordenen Angebot an Baugrundstücken ein Ingenieur oder Architekt, dem Grundstücke "anhand" gegeben sind, eine monopolartige Stellung erwirbt und daß der Wettbewerb dadurch manipuliert wird.
- OLG Brandenburg, 14.07.2020 - 3 U 38/19
Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten
Ist der Wert einzelner Nachlassgegenstände allerdings ungewiss, hat die Rechtsprechung einen Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage solcher Unterlagen anerkannt, die notwendig sind, damit er zur Berechnung seines Pflichtteils den Wert dieser Nachlassgegenstände selbst einschätzen kann (BGHZ 33, 373; BGH NJW 1975, 259), ggf. auf eigene Kosten durch Sachverständigengutachten (OLG Köln ZEV 1999, 111). - BGH, 22.07.2010 - VII ZR 144/09
Zur Verfassungsmäßigkeit des Koppelungsverbotes
Das Koppelungsverbot gilt dagegen nicht für Architekten, die gewerbsmäßig als Bauträger usw. tätig werden (BGH, Urteil vom 29. September 1988 - VII ZR 94/88, BauR 1989, 95), und nicht für Baubetreuungsunternehmer (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1974 - VII ZR 180/73, BGHZ 63, 302), Bauträger, Generalunternehmer mit Planungsverpflichtung und Generalübernehmer (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1983 - VII ZR 59/82, BGHZ 89, 240). - BGH, 22.12.1983 - VII ZR 59/82
Geltung des Kopplungsverbots für Bauträger, Generalunternehmer mit …
Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigt, daß hiervon nur derjenige betroffen sein soll, der sich als Ingenieur oder Architekt einer berufsfremden, der des Maklers ähnlichen Tätigkeit widmet (BGHZ 60, 28 (31) = NJW 1973, 315; BGHZ 63, 302 (304 f.) = NJW 1975, 259; BGHZ 64, 173 (175) = NJW 1975, 1218, jeweils m. Nachw.).Hatte der Erwerber sich dagegen an ein Unternehmen gebunden, das Baubetreuung im "engeren" oder "weiteren" Sinne betrieb, also an einen Baubetreuer oder an einen Bauträger, so hat der Senat wegen des diese Unternehmen kennzeichnenden, mit dem des Architekten nicht vergleichbaren Berufsbildes einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot grundsätzlich verneint (BGHZ 63, 302 = NJW 1975, 259).
Dabei hat er zwar berücksichtigt, daß die Bundesregierung dem Vorschlag des Bundesrats, auch die Bindung an einen bestimmten Unternehmer zu verbieten, nicht gefolgt ist, weil dann die Tätigkeit solcher Wohnungsbauunternehmen behindert werden könnte, die Grundstücke erschließen und die erschlossenen Grundstücke für Rechnung der Erwerber im sogenannten "Betreuungsbau" bebauen lassen (BGHZ 63, 302 (304, 305) = NJW 1975, 259, m. Nachw.).
Das hat der Senat gleichfalls bereits hervorgehoben (BGHZ 63, 302 (305) = NJW 1975, 259).
Daß jene Vorschrift auch dann anwendbar sein kann, wenn ein Unternehmen zur Umgehung des Koppelungsverbots gegründet wird, hat der Senat bereits bei früherer Gelegenheit angedeutet (BGHZ 63, 302 (306) = NJW 1975, 259; vgl. auch Locher-Koeble, Baubetreuungs- und BauträgerR, 3. Aufl., Rdnr. 65).
- BGH, 24.11.1977 - VII ZR 213/76
Geltung des Kopplungsverbots bei einem im Eigentum des Architekten stehenden …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 29.09.1988 - VII ZR 94/88
Geltung des Koppelungsverbots für einen als Generalunternehmer tätigen …
Die vom Gesetzgeber mißbilligte Mitwirkung könne dann auch darin bestehen, daß der Ingenieur oder Architekt - über Bauplanung und Bauführung hinaus - weitere, etwa die Baubetreuung betreffende oder sogar sämtliche für die Fertigstellung des Bauwerks erforderliche Aufgaben übernimmt (BGHZ 63, 302, 305; 70, 55, 59/60; 89, 240, 242/243; NJW 1986, 1811).Dafür, daß der Beklagte mit dem Betrieb seines Gewerbes lediglich das Koppelungsverbot hatte umgehen wollen (vgl. BGHZ 63, 302, 306; 89, 240, 243 [BGH 22.12.1983 - VII ZR 59/82]/244), ist nichts ersichtlich.
- BGH, 06.04.2000 - VII ZR 455/98
Koppelung von Grundstückskaufvertrag und Architektenleistungen
Sie soll der Gefahr entgegenwirken, die dadurch entsteht, daß ein Architekt bei knapp gewordenem Baugrund ein Grundstück an der Hand und deshalb Wettbewerbsvorteile hat (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1974 - VII ZR 180/73 = BGHZ 63, 302, 304; Urteil vom 26. Januar 1978 - VII ZR 10/77 = BGHZ 70, 262, 265). - BGH, 10.04.1975 - VII ZR 254/73
Geltung des Kopplungsverbots bei Nachweis eines Baugrundstücks nur gegen Abschluß …
Sie soll verhindern, daß eine berufsfremde Tätigkeit des Ingenieurs oder Architekten, die der des Maklers ähnlich ist, den Wettbewerb manipuliert (Begründung des Regierungsentwurfs in BT-DS VI/1549 Anl. 1 S 14/15, die sich der Rechtsausschuß in der BT-DS VI/2421 zu eigen gemacht hat; vgl. auch Senatsurteil NJW 1975, 259).Die Auswahl des Ingenieurs oder Architekten soll allein von seiner fachlichen Leistung abhängen, nicht aber von seiner Grundstücksvermittlung, einer für ihn berufsfremden, der des Maklers ähnlichen Tätigkeit (vgl. Senatsurteil NJW 1975, 259/260 = BGHZ 63, 302).
- BGH, 27.09.1990 - VII ZR 324/89
Anwendung des MRVG; Schlüsselfertige Errichtung eines Bauwerks auf vorweg …
Im Hinblick auf das vom Senat in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 1974 erneut bestätigte weitgefaßte Regelungsziel des Art. 10 § 3 MRVG (BGHZ 63, 302, 304; bestätigt durch Senatsurteil vom 10. April 1975, BGHZ 64, 173, 175) [BGH 10.04.1975 - VII ZR 254/73] war nach dem Diskussionsstand zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht auszuschließen, daß auch der vom Beklagtem beurkundete Vertrag vom Koppelungsverbot erfaßt wird. - BGH, 26.01.1978 - VII ZR 10/77
Abstandszahlung und Architektenbindung
10 § 3 MRVG soll allerdings der Gefahr begegnen daß bei dem knapp gewordenen Angebot an Baugrundstücken ein Ingenieur oder Architekt, dem Grundstücke "anhand" gegeben worden sind, eine monopolartige Stellung erwirbt und der Wettbewerb dadurch manipuliert wird (BGHZ 60, 28, 31; 63, 302, 304; 64, 173, 175; Senatsurteil vom 24. November 1977 - VII ZR 213/76). - BGH, 25.09.1978 - VII ZR 292/77
Anwendungsbereich des Kopplungsverbots
Anderenfalls wäre die vom Gesetz mißbilligte monopolartige, den Wettbewerb verzerrende Stellung des Architekten (vgl. BGHZ 63, 302, 304 [BGH 09.12.1974 - VII ZR 180/73]; 64, 173, 175 [BGH 10.04.1975 - VII ZR 254/73]; 70, 55, 60 [BGH 24.11.1977 - VII ZR 213/76]; 262, 264; 71, 33, 37) [BGH 02.03.1978 - VII ZR 240/77]nicht zu verhindern.
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