Rechtsprechung
| BGH, 16.06.1977 - III ZR 52/75 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Duldung schädlicher Einwirkungen zur Verhütung von Bergschäden - Bergschäden an einer öffentlichen Verkehrsanlage - Haftungsausschluß gegenüber dem Träger einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Einrichtung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 69, 73
- NJW 1977, 1967
- MDR 1977, 1005
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (9)
- BGH, 20.12.1971 - III ZR 113/69
Bergschadensersatz bei neuen Verkehrsanlagen
Auszug aus BGH, 16.06.1977 - III ZR 52/75
Dieser Haftungsaus Schluß gilt gegenüber dem Träger einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Einrichtung (§ 153 Abs. 1 ABG) allerdings nur insoweit, wie die Schäden durch Bergbau verursacht worden sind, der vor der Offenlegung des Planes der Verkehrsanlage betrieben worden ist (Senatsurteil BGHZ 57, 375, 381).Diese - in hohem Maße auslegungsbedürftige - Vorschrift wird in der Rechtsprechung und weitgehend auch im Schrifttum dahin verstanden, daß sie die Interessen des Bergbaus denen der Verkehrsanstalten unterordne (vgl. die Darstellung nebst Nachweisen im Senatsurteil BGHZ 57, 375, 378 ff; s. auch BGHZ 50, 180, 185).
Die Rechtsprechung hat aus dieser Pflicht zur Rücksichtnahme gefolgert, daß der Haftungsausschluß nach § 150 Abs. 1 ABG gegenüber dem Träger einer öffentlichen Verkehrsanlage nur beschränkt gelte (s. oben zu I 2) und daß dieser daher nach § 148 ABG auch die Kosten der sog. Erstausstattung ersetzt verlangen könne, d.h. die Mehrkosten, die bei der Errichtung einer neuen Anlage aufgewendet werden müssen, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegen Schäden zu schützen, die der nach der Offenlegung des Planes weiterbetriebene Bergbau verursachen würde (Senatsurteil BGHZ 57, 375).
- RG, 06.02.1941 - V 95/40
Kann dem Träger der Straßenbaulast, der nicht Eigentümer der Straße ist, bei …
Auszug aus BGH, 16.06.1977 - III ZR 52/75
Die "Verdinglichung" des Bergschadenverzichts durch die Bestellung der Grunddienstbarkeit hat zur Folge, daß der Verzicht nicht nur gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks wirkt, sondern auch gegenüber jedem anderen, der aus einer Beschädigung des Grundeigentums Entschädigungsansprüche nach § 148 ABG herleiten kann (ebenso RGZ 166, 105, 109, 110).Zu den Berechtigten, deren Vermögen durch eine Beschädigung des Grundeigentums betroffen wird und die darum einerseits nach § 148 ABG entschädigungsberechtigt, andererseits einem dinglichen Bergschadenverzicht unterworfen sind, rechnet auch der vom Grundeigentümer verschiedene Träger der Straßenbaulast (RGZ 166, 105, 109, 110; Ebel/Weller § 148 Anm. 10 b a.E.; s. auch RG ZfB 50, 387, 389).
Im Gegenteil hat das Reichsgericht einen Bergschadenverzicht, den eine Stadt als Träger der Wegebaupflicht mit einem Bergwerksunternehmen geschlossen hatte, unbedenklich als wirksam behandelt; den Provinzialverband, der später kraft Gesetzes Baulastträger geworden war, hat es nur deshalb nicht an den Verzicht gebunden sein lassen, weil dieser nicht durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit verdinglicht worden war (RGZ 166, 105, 109 f).
- BGH, 17.05.1968 - V ZR 148/65
Bergbau und öffentliche Verkehrsanstalten
Auszug aus BGH, 16.06.1977 - III ZR 52/75
Diese - in hohem Maße auslegungsbedürftige - Vorschrift wird in der Rechtsprechung und weitgehend auch im Schrifttum dahin verstanden, daß sie die Interessen des Bergbaus denen der Verkehrsanstalten unterordne (vgl. die Darstellung nebst Nachweisen im Senatsurteil BGHZ 57, 375, 378 ff; s. auch BGHZ 50, 180, 185).Zu dem Meinungsstreit, der gerade in neuerer Zeit um die oben unter a) dargestellte Rechtsprechung entstanden ist (vgl. die Hinweise in BGHZ 50, 180, 182 ff) und die grundsätzliche Frage zum Gegenstand hat, ob die Interessen des Bergbaus stärker zu berücksichtigen sind, als die Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums es bisher getan haben, braucht dabei nicht Stellung genommen zu werden.
- BGH, 23.04.1958 - V ZR 32/57
Schadensersatzpflicht des Bergwerkseigentümers
Auszug aus BGH, 16.06.1977 - III ZR 52/75
Im Regelfall besteht eine Duldungspflicht, die sich aus der Befugnis des Bergwerkseigentümers ergibt, das verliehene Mineral aufzusuchen und zu gewinnen (§ 54 Abs. 1 ABG; vgl. BGHZ 27, 149, 155). - BGH, 14.07.1970 - V ZR 192/67
Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit - Kauf eines …
Auszug aus BGH, 16.06.1977 - III ZR 52/75
Dabei kann hier auf sich beruhen, ob die Zulässigkeit einer solchen Grunddienstbarkeit sich nur aus dem dritten Fall des § 1018 BGB oder auch aus dem ersten ergibt und ob sie die gleichzeitige vertragliche Verpflichtung des Eigentümers des belasteten Grundstücks voraussetzt, die Einwirkungen des Bergbaus zu dulden (…vgl. dazu RGZ a.a.O.;… Miesbach/Engelhardt a.a.O. Rdn. 7 b;… Isay ABG Bd. 2 § 148 Rdn. 26;… RGRK-BGB 12. Aufl. § 1018 Rdn. 17, 26 a.E.; zum Problem s. auch BGH Urt. v. 14. Juli 1970 - V ZR 192/67 = VersR 1970, 932). - RG, 25.11.1930 - V B 16/30
Ist die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers …
Auszug aus BGH, 16.06.1977 - III ZR 52/75
Seit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 130, 350, 354 ff ist ferner anerkannt, daß dieser Verzicht durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit mit dinglicher Wirkung ausgestattet werden kann. - RG, 11.11.1891 - V 166/91
Bergschaden; Verkehrsanstalt
Auszug aus BGH, 16.06.1977 - III ZR 52/75
Das Reichsgericht hat darüber hinaus wiederholt ausgesprochen, daß der Bergbau dem öffentlichen Verkehr "weichen müsse" und die Beschädigung einer öffentlichen Verkehrsanstalt durch den Bergbau daher - anders als die Beschädigung sonstigen Grundeigentums - rechtswidrig sein könne, wobei es diese zunächst in RGZ 28, 341, 344 geäußerte Ansicht später in RGZ 58, 147, 148 dahin eingeschränkt hat, der Bergbautreibende habe Betriebshandlungen zu unterlassen, die "auch durch entsprechende Sicherheitsmaßregeln nicht unschädlich gemacht" werden könnten und daher mit dem Verkehrsunternehmen "schlechterdings unvereinbar" seien. - RG, 30.11.1921 - V 69/21
Entschädigungspflicht des Bergbaues gegenüber öffentl. Verkehrsanstalten
Auszug aus BGH, 16.06.1977 - III ZR 52/75
In der Entscheidung RGZ 103, 221, 225 findet sich die Wendung, der Bergbau sei verpflichtet, "auf die Sicherheit" der öffentlichen Verkehrsanstalten Rücksicht zu nehmen (vgl. hierzu die zusammenfassende Darstellung bei Weitnauer, Bergbau und öffentliche Verkehrsanstalten 1971 S. 57 ff). - RG, 17.05.1904 - VII 599/03
Enteignung. ; Umfang der Entschädigung. Bergbau.
Auszug aus BGH, 16.06.1977 - III ZR 52/75
Das Reichsgericht hat darüber hinaus wiederholt ausgesprochen, daß der Bergbau dem öffentlichen Verkehr "weichen müsse" und die Beschädigung einer öffentlichen Verkehrsanstalt durch den Bergbau daher - anders als die Beschädigung sonstigen Grundeigentums - rechtswidrig sein könne, wobei es diese zunächst in RGZ 28, 341, 344 geäußerte Ansicht später in RGZ 58, 147, 148 dahin eingeschränkt hat, der Bergbautreibende habe Betriebshandlungen zu unterlassen, die "auch durch entsprechende Sicherheitsmaßregeln nicht unschädlich gemacht" werden könnten und daher mit dem Verkehrsunternehmen "schlechterdings unvereinbar" seien.
- BGH, 13.05.1997 - IX ZR 246/96
Abtretung der pfändungsfreien Teile mehrerer Ansprüche auf laufende …
Bei der Beantwortung der Frage, ob die von einer Behörde errichtete Urkunde einen Verwaltungsakt darstellt und welchen Inhalt dieser Verwaltungsakt gegebenenfalls hat, ist das Revisionsgericht in der Beurteilung der Sachlage frei und nicht an die Auffassung des Berufungsgerichts gebunden (BGHZ 69, 73 [BGH 16.06.1977 - III ZR 52/75]; 86, 104, 110;… BGH, Urt. v. 16. Juni 1994 - IX ZR 94/93, WM 1994, 1775, 1776). - BGH, 01.06.1978 - III ZR 158/75
Erdölförderung . Enteignung zugunsten der Bundesbahn
Durch die Vorschriften der §§ 153, 154 ABG hat das allgemeine Berggesetz das Verhältnis des Bergwerkseigentums zu den öffentlichen Verkehrsanlagen in besonderer Weise geregelt (vgl. zuletzt Senatsurteil BGHZ 69, 73 m.w.Nachw.), wobei der nähere Inhalt dieser Regelung in diesem Zusammenhang keiner Erörterung bedarf.Die Vorschrift des § 153 Abs. 1 ABG wird in der Rechtsprechung des erkennenden Senats dahin verstanden, daß sie diesen Haftungsausschluß gegenüber dem Träger einer öffentlichen Verkehrsanlage beschränkt (Senatsurteil BGHZ 69, 73; 57, 375 m.w.Nachw.).
- OLG Düsseldorf, 06.11.2018 - 24 U 211/17
Bergbauschäden an einem Grundstück - Merkantiler Minderwert
Auch enthält der Verzicht der Schwiegereltern der Beklagten keine Hinweise darauf, dass auch Rechtsnachfolger insoweit gebunden wären, was zudem zwingend mit der Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit hätte einhergehen müssen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Juni 1977 - III ZR 52/75, Rz. 2f; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 1. Juni 2012 - I-7 U 51/11, Rz. 56; vgl. zu einem Bergschadenminderwertverzicht auch OLG Hamm…, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 15 W 437/04, Rn. 16ff.;… Staudinger/Kohler, BGB Buch 2, Umwelthaftungsrecht, § 114-121 BBergG Rn. 43 mwN). - BVerwG, 11.05.1984 - 4 C 38.81
Fernstraßen - Grunddienstbarkeit - Enteignung - Notwendigkeit - …
Demgemäß hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, ob der Bergschadenverzicht, der mit dem hier vereinbarten Inhalt zulässig ist (vgl. BGHZ 69, 73 und RGZ 130, 350), solchermaßen Auswirkungen auf das Vorhaben der Klägerin hat, daß damit der Bau oder der Betrieb der Straße in stärkerem Maße als ohne den Verzicht gefährdet würde. - OLG Düsseldorf, 16.09.1987 - 19 U 13/87
Kündigung eines Werkvertrags; Vorzeitiges Recht auf Abrechnung bereits erbrachter …
Allerdings wird weitergehend dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht über § 4 Nr. 1 Abs. 4 VOB/B hinaus für den Ausnahmefall zuerkannt, daß sich der Auftraggeber den Bedenken des Auftragnehmers verschließt und für diesen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, daß eine Ausführung in der vorgesehenen Art und Weise zu einem Leistungsmangel oder erheblichen Schadenseintritt führen wird (…Ingenstau-Korbion a.a.O., Rn. 107;… Nicklisch-Weik, VOB/B, § 4 Rn. 37;… Heiermann-Riedl, a.a.O., Rn. 26; ebenso BGH NJW 77, 1967; BauR 1985, 78).
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