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Rechtsprechung
   BGH, 24.03.1980 - II ZR 88/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,1840
BGH, 24.03.1980 - II ZR 88/79 (https://dejure.org/1980,1840)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1980 - II ZR 88/79 (https://dejure.org/1980,1840)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1980 - II ZR 88/79 (https://dejure.org/1980,1840)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wahl des Abschlussprüfers in einer Personenhandelsgesellschaft - Mitwirkung aller Gesellschafter bei der Wahl des Abschlussprüfers - Mitwirkung der Kommanditisten bei der Wahl des Abschlussprüfers in einer Kommanditgesellschaft - Funktion der Abschlussprüfung - Stellung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 76, 338
  • NJW 1980, 1689
  • ZIP 1980, 447
  • MDR 1980, 650
  • DB 1980, 1116
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.12.1954 - II ZR 322/53

    Haftung des Abschlußprüfers

    Auszug aus BGH, 24.03.1980 - II ZR 88/79
    Wie schon im Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1954 (BGHZ 16, 17, 24 ff) näher ausgeführt worden ist, hat der Abschlußprüfer in der Aktiengesellschaft eine Stellung wie ein Gesellschaftsorgan.
  • BGH, 29.03.1996 - II ZR 263/94

    Aufstellung der Jahresbilanz in einer KG; Abgrenzung der Verantwortlichkeit der …

    Im Gegensatz zur Aufstellung, d.h. Vorbereitung bis zur Beschlußreife des Jahresabschlusses, die in die alleinige Kompetenz der geschäftsführenden Gesellschafter fällt (…vgl. BGH, Urt. v. 27. September 1979 - II ZR 31/78, BB 1980, 121, 122;… Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 164 Rdn. 3;… Heymann/Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 120 Rdn. 6;… Schlegelberger/Martens, HGB, 5. Aufl., § 167 Rdn. 3;… Staub/Schilling, HGB, 4. Aufl., § 167 Rdn. 1), ist die Feststellung, d.h. die Verbindlicherklärung des Jahresabschlusses im Verhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten, keine Geschäftsführungshandlung (zur Wahl des Abschlußprüfers nach § 6 Abs. 3 PublG vgl. BGHZ 76, 338, 342), sondern ein Grundlagengeschäft, das vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag nur dann wirksam zustande kommt, wenn alle Gesellschafter ihr Einverständnis dazu erklären (BGHZ 80, 357, 358; vgl. auch BGHZ 76, 338, 343).
  • BFH, 05.06.1986 - IV R 53/82

    Zur verdeckten Mitunternehmerschaft und steuerlichen Anerkennung von …

    Die Mehrheitsregelung bedeutete auch, daß der persönlich haftende Gesellschafter über den Inhalt der unter Beteiligung der Kommanditisten festzustellenden Bilanz (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 24. März 1980 II ZR 88/79, BGHZ 76, 338) und damit innerhalb der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung über die Höhe des Gesellschaftsgewinns bestimmen konnte.
  • OLG Hamm, 23.02.2000 - 15 W 46/00

    Ersatzbestellung eines Mitgliedes des Aufsichtsrates einer GmbH & Co. KG

    Für die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung ist entsprechend der aus dem Gesetz abzuleitenden Regelung (BGHZ 76, 338 = NJW 1980, 1689) nach § 7.3.5.5 des Gesellschaftsvertrages die Gesellschafterversammlung zuständig.
  • OLG Hamm, 04.05.1999 - 27 U 180/98
    Auch die Wahl des Rechnungsabschlußprüfers stellt ein solches die Organisation der Gesellschaft betreffendes Grundlagengeschäft dar, wie der Bundesgerichtshof - in einem Rechtsstreit zwischen den Gesellschaftern - in BGHZ 76, 338/43 f entschieden hat.

    Vor Inkrafttreten dieser Norm hat der Bundesgerichtshof für den insoweit gleichlautenden § 6 Abs. 3 PublG entschieden, daß damit in der Kommanditgesellschaft alle Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten gemeint sind und die Wahl des Abschlußprüfers keine dem Komplementär als solchem zukommende Geschäftsführungsmaßnahme darstellt (BGHZ 76, 338).

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