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| BGH, 11.06.1981 - VI ZR 27/78 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Armenanwalt - Gebührenerhöhung - Streitwertbegrenzung
Verfahrensgang
- BGH, 18.12.1979 - VI ZR 27/78
- BGH, 11.06.1981 - VI ZR 27/78
Papierfundstellen
- BGHZ 81, 40
- NJW 1981, 2757
- MDR 1981, 1004
- VersR 1981, 1031
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 26.09.1990 - XII ZR 38/89
Vertretung mehrerer Unterhaltsgläubiger
Denn seine Tätigkeit betraf die Durchsetzung von drei jeweils eigenen, sich nicht überschneidenden Unterhaltsansprüchen der Antragsteller (vgl. dazu BGH NJW 1981, 2757). - VGH Baden-Württemberg, 19.05.2009 - 13 S 999/09
Beigeordneter Rechtsanwalt; mehrere Auftraggeber; Angelegenheit; …
Denn der Gesetzgeber ist bei seiner Grundentscheidung (außerhalb der speziell geregelten Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts) davon ausgegangen, dass die Mehrarbeit entweder durch den Mehrvertretungszuschlag nach VV Nr. 1008 bei derselben Angelegenheit oder aber durch die Zusammenrechnung der Gegenstandswerte bei unterschiedlichen Angelegenheiten kompensiert wird (…vgl. etwa Gerold/ Schmidt-von Eicken/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 49 Rdn. 8; BGH, B.v. VI ZR 27/78 - NJW 1981, 2757). - OLG Hamm, 29.07.2002 - 23 W 74/02
Rechtsanwaltsvergütung: Mehrvertretungszuschlag für beigeordneten Rechtsanwalt
Rn. 5 Der Senat ist ebenso wie der Beteiligte zu 1) und der Leiter des Dezernats 10 der hiesigen Verwaltungsabteilung der Auffassung, daß dem beigeordneten Anwalt, der für mehrere Auftraggeber tätig ist, auch bei Verschiedenheit der Gegenstände die erhöhte Gebühr des § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO zugute kommt, wenn und soweit sich die Kummulation der Streitwerte nach § 7 Abs. 2 BRAGO wegen der Höchstgebühr des § 123 BRAGO nicht zu seinen Gunsten auswirkt (vgl. BGH NJW 1981, 2757).
- OLG Köln, 05.01.1987 - 17 W 369/86
Gebührenerhöhung; Anspruchshäufung; Mehrere Auftraggeber
§ 5 ZPO zu addieren, kann allenfalls nach einer entsprechenden Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO gefragt werden, weil Ä wie gelegentlich geltend gemacht wird Ä das Gesetz davon ausgehe, daß die mit der Vertretung mehrerer Auftraggeber verbundene Mehrarbeit des Anwalts bei einer Tätigkeit zu jeweils verschiedenen Gegenständen bereits durch die nach § 7 Abs. 2 BRAGO oder nach § 5 ZPO (t. V. m. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 BRAGO , 12 Abs. 1 GKG ) vorzunehmende Streitwertaddition ausgeglichen werde (vgl. LG Berlin, Rpfleger 1980, 488; Egon Schneider, Rpfleger 1982, 370 ..; BGHZ 81, 40 [hier: IV (477) 191 a]). - OLG Köln, 21.10.1996 - 17 W 326/96 Rn. 15 schluß des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 1981 - VI ZA 27/78 -NJW 1981, 2757 berufen zu können.
- OLG Düsseldorf, 20.01.1982 - 6 WF 185/81 Macht ein Rechtsanwalt dagegen in "derselben Angelegenheit« für mehrere Auftraggeber rechtlich selbständige Einzelansprüche geltend, so ist der Gegenstand seiner anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe; eine Erhöhung der Prozeßgebühr tritt in diesem Falle nicht nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO, sondern durch eine Zusammenrechnung des Wertes der mehreren Gegenstände nach § 7 Abs. 2 BRAGO ein (allg. Auffassung, vgl. u.a. OLG Hamburg JurBüro 1978, 1081;… Hartmann, Kostengesetze 20. Aufl. § 6 BRAGO Anm. 3 B): Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO findet nämlich ihre innere Rechtfertigung allein darin, daß einem Rechtsanwalt eine Entschädigung für die Mehrarbeit gebührt, die ihm für den Fall eines einheitlichen Streitgegenstandes durch eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber entsteht (vgl. BGH NJW 1981, 2757, 2758).
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