Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BGH, 22.11.1983 - VI ZR 85/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,151
BGH, 22.11.1983 - VI ZR 85/82 (https://dejure.org/1983,151)
BGH, Entscheidung vom 22.11.1983 - VI ZR 85/82 (https://dejure.org/1983,151)
BGH, Entscheidung vom 22. November 1983 - VI ZR 85/82 (https://dejure.org/1983,151)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,151) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Universität des Saarlandes
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Schadensersatzanspruch bei unerwünschter Geburt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Arztes für die falsche oder unvollständige Beratung der Mutter während der Frühschwangerschaft; Beweislast für hypothetische Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs; Umfang des Schadensersatzes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arzt - Frühschwangerschaft - Beratungsfehler - Leibesfrucht - Behidertes Kind - Schwangerschaftsunterbrechung - Unterhalt

Papierfundstellen

  • BGHZ 89, 95
  • NJW 1984, 658
  • MDR 1984, 388
  • VersR 1984, 186
  • JR 1984, 417
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (65)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 114/81

    Nicht ermöglichte Abtreibung (wrongful life)

    Auszug aus BGH, 22.11.1983 - VI ZR 85/82
    c) Der Arzt hat den gesamten Unterhaltsbedarf für das geschädigte Kind zu ersetzen; der Ersatzanspruch besteht jedoch dann nicht, wenn sich die Gefahr einer nicht behebbaren, schwerwiegenden Schädigung des Kindes, die der Mutter nach strafrechtlichen Grundsätzen einen Schwangerschaftsabbruch erlaubt hätte, nicht verwirklicht hat (Ergänzung zu BGHZ 86, 240).

    Die Kläger können deshalb grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, daß der Beklagte ihnen den Unterhaltsaufwand für das ihrer Darstellung nach mit schweren körperlichen und geistigen Gebrechen geborene Kind erstattet (dazu und zum folgenden BGHZ 86, 240 ff.).

    Rn. 13 Da der Abbruch der Schwangerschaft mithin jedenfalls nicht rechtswidrig ist (vgl. dazu das oben angeführte Senatsurteil BGHZ 86, 240, 245 ff. m. Nachw.; dagegen neuerdings Esser MedR 1983, 57 ff), erlaubt das Recht es, ebenso wie den indizierten Schwangerschaftsabbruch selbst auch die Beratung über die Indikation zum Gegenstand des ärztlichen Behandlungsvertrages zu machen.

    Rn. 18 5. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung BGHZ 86, 240, 247 f. für einen vergleichbaren Fall der Rötelninfektion der Leibesfrucht als Schadensersatz den Unterhaltsmehraufwand zuerkannt, um den es in jenem Streitfall allein ging.

    Nur dann besteht nämlich, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung zur Geburt eines infolge einer Rötelninfektion vorgeschädigten Kindes angenommen hat (BGHZ 86, 240, 248), ein ersatzfähiger Unterhaltsschaden der Eltern des mit körperlichen oder geistigen Behinderungen geborenen Kindes, wenn sich die Gefahr, der mit der pränatalen Untersuchung und der im Anschluß daran gesetzlich zugelassenen Schwangerschaftsunterbrechung begegnet werden sollte, auch tatsächlich verwirklicht hat.

  • BGH, 26.11.1982 - V ZR 314/81

    Haftung des Architekten und des Grundstückseigentümers für Vertiefungs- und …

    Auszug aus BGH, 22.11.1983 - VI ZR 85/82
    Der Senat vermag der Ansicht, die Hinweispflicht des Arztes solle (nur) einen finanziellen Mehrbedarf des Kindes ausschließen helfen, und (nur) dieser Schaden liege im Schutzbereich der Norm (so insbesondere Deutsch JZ 1983, 452), nicht zu folgen.
  • BGH, 18.03.1980 - VI ZR 247/78

    Fehlgeschlagene Unfruchtbarmachung

    Auszug aus BGH, 22.11.1983 - VI ZR 85/82
    Anders als bei einem gesunden Kind, bei dem nur die wirtschaftlichen Grundbedürfnisse haftungsrechtlich der Durchkreuzung der Familienplanung zuzurechnen sind, während im übrigen die familienrechtliche Unterhaltsverpflichtung durchschlägt (BGHZ 76, 259, 266 f.), steht bei dem Unterhalt eines schwerer behinderten Kindes der gesamte Aufwand für seine Lebens- und Pflegebedürfnisse im Vordergrund, der gerade vermieden werden sollte.
  • OLG Frankfurt, 01.12.1982 - 13 U 171/81
    Auszug aus BGH, 22.11.1983 - VI ZR 85/82
    Die Kritik des Oberlandesgerichts Frankfurt in seiner in NJW 1983, 341 ff. veröffentlichten Entscheidung (die Sache liegt dem Senat zur Entscheidung über die Revision vor), die sich vor allem gegen die Bejahung eines Unterhaltsschadens der Eltern bei Geburt eines Kindes nach mißlungener Sterilisation der Mutter richtet, gibt dem Senat-jedenfalls für den vorliegenden, anders gelagerten Streitfall keinen Anlaß, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern.
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Haftung für ärztliche Beratungsfehler oder für fehlgeschlagene Schwangerschaftsabbrüche (zum Schwangerschaftsabbruch vgl.BGHZ 86, 240 ff.; 89, 95 ff.; 95, 199 ff.;… BGH, NJW 1985, S. 671 ff.;… VersR 1985, S. 1068 ff.;… VersR 1986, S. 869 f.;… VersR 1988, S. 155 f.;… NJW 1992, S. 1556 ff.; zur Sterilisation vgl. BGHZ 76, 249 ff.; 76, 259 ff.;… BGH, NJW 1984, S. 2625 f.) ist im Blick darauf der Überprüfung bedürftig.
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei …

    In jenem Rechtsgebiet hat er aber eine andere Bedeutung, die - wie die Arzthaftungsrechtsprechung insgesamt - mit Fällen der vorliegenden Art nicht vergleichbar ist (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 22. November 1983 - VI ZR 85/82, BGHZ 89, 95, 103 und vom 28. März 1989 - VI ZR 157/88, NJW 1989, 2320, 2321 mwN).
  • BGH, 22.05.1985 - IVa ZR 190/83

    Versicherungsmakler als Sachwalter

    Vielmehr liegt nahe, daß es der Klägerin im Stadium der Vertragsverhandlungen aus kaufmännischen Erwägungen darum ging, mit möglichst geringem Aufwand umfassenden Versicherungsschutz zu erreichen, und daß weder sie noch der Versicherer Entscheidungen letztlich gegen eigenes Interesse z. B. von persönlicher Verärgerung abhängig machen wollten (BGHZ 89, 95, 103).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BGH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht