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   OLG Stuttgart, 26.02.2003 - 9 U 158/02   

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https://dejure.org/2003,16883
OLG Stuttgart, 26.02.2003 - 9 U 158/02 (https://dejure.org/2003,16883)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.02.2003 - 9 U 158/02 (https://dejure.org/2003,16883)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - 9 U 158/02 (https://dejure.org/2003,16883)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch gegen eine Bausparkasse auf Rückzahlung zu Anlagezwecken überlassener Gelder; Zurechnung der bewusst unrichtigen Angaben eines als Erfüllungsgehilfe tätig gewordenen Bezirksvertreters; Kenntnis des Vertragspartners von der Überschreitung des Aufgabenbereichs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 278
    Haftung der Bausparkasse bei Veruntreuung von Kundengeldern durch Hauptbezirksleiter

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Verschulden bei Vertragsschluss, Haftung der Bausparkasse für von einem Bezirksvertreter veruntreute Kundengelder, strafbares Handeln des HV, keine Vertretungsbefugnis des HV, Erfüllungsgehilfe, Anscheinsvollmacht, Duldungsvollmacht, Rechtsscheinhaftung, Verschulden bei ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BKR 2003, 833
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 207/90

    Haftung der Bank im beleggebundenen Überweisungsverkehr; Divergenzen zwischen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.02.2003 - 9 U 158/02
    Insoweit ist unerheblich, dass er von Weisungen der Beklagten abwich und in die eigene Tasche wirtschaften bzw. vorsätzlich strafbare Handlungen begehen wollte (BGH NJW 91, 3208).
  • OLG Dresden, 21.06.2018 - 8 U 1586/17

    Haftung der Bank für Veruntreuungen eines Mitarbeiters

    (1) Grundsätzlich gehört es zu den von der Bank übertragenen Aufgaben eines Kundenbetreuers, seinen Kunden Anlageempfehlungen zu unterbreiten, sie in ihren Geldangelegenheiten zu beraten und mit ihnen entsprechende Vertragsverhandlungen zu führen (BGH, NJW 1977, 2259; OLG Stuttgart, BKR 2003, 833; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171).

    Dies gilt auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe vorsätzlich eigene wirtschaftliche Vorteile verfolgt (BGH, NJW 1994, 3344; NJW 1991, 3208; NJW 1977, 2259) oder seine Vertrauensstellung sonst missbraucht (BGH, NJW 1977, 2259), zumal die Zurechnungsnorm des § 278 BGB gerade solche pflichtwidrige Verhaltensweisen erfassen soll (OLG Stuttgart, BKR 2003, 833; vgl. BGH, NJW-RR 1989, 723).

    14  ist der Vertragspartner etwa einstandspflichtig, sofern ein vom ihm eingeschalteter Erfüllungsgehilfe Gelder veruntreut (OLG Stuttgart, BKR 2003, 833; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 278 Rn. 21).

    Dies kann etwa in Betracht kommen, wenn ein Privat- oder Eigengeschäft zwischen dem Erfüllungsgehilfen und dem Gläubiger in Rede steht (BGH, NJW-RR 1998, 1342; NJW 1977, 2259; OLG Stuttgart, BKR 2003, 833).

    Das OLG Stuttgart bezieht sich auf ein diesbezügliches "Erkennen-Müssen" (OLG Stuttgart, BKR 2003, 833), wohingegen in der Kommentarliteratur das Fehlen eines Zurechnungszusammenhang bei "Evidenzfällen" angenommen wird (vgl. MüKo BGB/Grundmann, 7. Aufl., § 278 Rn. 49).

    In die Gesamtwürdigung ist einzubeziehen, ob eine lange Geschäftsbeziehung bestand und wie sich die bisherige Zusammenarbeit gestaltete, etwa inwieweit ein Anschlussgeschäft Gegenstand der Verhandlungen war (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 1342; OLG Stuttgart, BKR 2003, 833).

    Relevanz kann gewinnen, ob es sich grundsätzlich um ein Produkt der Bank gehandelt hat oder inwiefern gewöhnliche oder außerordentlich günstige Anlagekonditionen angeboten wurden (OLG Stuttgart, BKR 2003, 833).

    Bedeutsam für die Einordnung als Eigengeschäft können überdies einzelfallbezogene Umstände der Abwicklung des Kapitalanlagegeschäfts oder sonst auffällige Verfahrensweisen sein (OLG Stuttgart, BKR 2003, 833).

    Demgegenüber erlangen Entwicklungen und Umstände, die erst nach dem Geschäftsabschluss zu Tage treten, nur eine untergeordnete Bedeutung, denn diese bestimmen nicht den Erkenntnishorizont zum maßgebenden Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen bzw. des Vertragsabschlusses (OLG Düsseldorf, RuS 2006, 483; vgl. OLG Stuttgart, BKR 2003, 833).

  • LG Stuttgart, 18.02.2005 - 7 O 278/04
    Insoweit muss sich die Beklagte aufgrund der oben geschilderten äußeren Umstände, das Handeln des Klägers zurechnen lassen (vgl. hierzu OLG Stuttgart, BKR 2003, 833 ff., m.w.N.).
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