Rechtsprechung
| BPatG, 04.12.1969 - 5 W (pat) 410/69 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
GbmG §§ 1, 5 und 7
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 28.10.1997 - X ZB 11/94
"Scherbeneis"; Prüfung eines Gebrauchsmusters im Löschungverfahren
Da die nachgereichten Schutzansprüche Bestandteil der Gebrauchsmusterakte werden und jedermann die Einsicht in diese Akte freisteht, hat die Rechtsprechung in den eingeschränkten Schutzansprüchen eine schuldrechtlich bindende Erklärung des Gebrauchsmusterinhabers an die Allgemeinheit gesehen, Schutz gegenüber jedermann nur noch im Umfang der neu gefaßten Ansprüche geltend zu machen (vgl. RG GRUR 1929, 593, 594; RG GRUR 1944, 140, 141; BPatGE 8, 44; BPatGE 11, 88; 90 ff.; BPatGE 11, 96, 100 ff.; BPatGE 19, 161, 162 ff.; BPatGE 26, 191, 192).cc) Ebenso wie der Gegenstand eines erteilten Patents nicht schon durch den Beschränkungsantrag des Patentinhabers, sondern erst durch rechtsgestaltenden Beschränkungsbeschluß der Patentabteilung verändert wird (vgl. § 64 Abs. 3 PatG), entspricht es zum Gebrauchsmusterrecht einhelliger Auffassung, daß der durch die Eintragung festgelegte und durch die eingetragenen Schutzansprüche umrissene Gegenstand des Gebrauchsmusters nur durch Hoheitsakt und nicht durch die Vorlage neuer, geänderter Schutzansprüche durch den Gebrauchsmusterinhaber inhaltlich verändert werden kann (GebrMG § 4 Abs. 5, RGZ 120, 224; 229; RG GRUR 1933, 305, 306; RG GRUR 1936, 666, 668 li.Sp.; BPatGE 11, 96; 100;… vgl. auch Benkard, aaO, 9. Aufl., GebrMG § 4 Rdn. 50, 55;… Busse, aaO, GebrMG § 2 Rdn. 13;… Klauer-Möhring, aaO, GebrMG § 5 Rdn. 10).
- BPatG, 26.04.1984 - 5 W (pat) 435/83 Ein Antrag auf Löschung eines Gebrauchsmusters kann sich nicht gegen einen im Verfahren von dessen Inhaber verteidigten, von den Schutzansprüchen des Gebrauchsmusters abweichenden, ihnen gegenüber eingeschränkten Schutzanspruch richten (im Anschluß an BPatGE 11, 96 ; 25, 85 ).
- BPatG, 18.10.1982 - 5 W (pat) 38/81 Gegenstand des Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens kann nur das eingetragene Gebrauchsmuster sein und nicht nach der Eintragung zu den Gebrauchsmusterakten eingereichte, geänderte Schutzansprüche (im Anschluß an BPatGE 11, 96, 100 ff.; 19, 161, 162 ff.).
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