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Rechtsprechung
   BPatG, 16.07.1981 - 2 ZA (pat) 5/81 zu 2 Ni 7/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,18467
BPatG, 16.07.1981 - 2 ZA (pat) 5/81 zu 2 Ni 7/74 (https://dejure.org/1981,18467)
BPatG, Entscheidung vom 16.07.1981 - 2 ZA (pat) 5/81 zu 2 Ni 7/74 (https://dejure.org/1981,18467)
BPatG, Entscheidung vom 16. Juli 1981 - 2 ZA (pat) 5/81 zu 2 Ni 7/74 (https://dejure.org/1981,18467)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1981, 815
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Düsseldorf, 19.07.2010 - 2 W 32/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für Aufwendungen von Privatgutachtern; …

    Außerdem kommt eine Notwendigkeit im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO in Betracht, wenn es um die Widerlegung eines der Partei ungünstigen Gerichtsgutachtens oder gegnerischen Privatgutachtens in schwierigen technischen Fragen geht (vgl. BPatG, Mitt. 1990, 19, 20; GRUR 1981, 815; …
  • BPatG, 07.08.2008 - 3 ZA (pat) 39/08
    So hat - anders als der 3. Senat in seinem Beschluss vom 12. August 1988 (BPatGE 30, 263, 265 unter Bezugnahme auf BPatGE 23, 122, 123) - der 2. Senat in dem Beschluss vom 16. Juli 1981 (BPatG 24, 30, 31 = GRUR 1981, 815 - Gegengutachten) die in dem Verfahren letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof entstandenen Aufwendungen für die Einholung eines Privatgutachtens, das zur Widerlegung des gerichtlichen Gutachtens eingeholt worden war, als erstattungsfähig angesehen, während er die Erstattungsfähigkeit in dem Nichtigkeitsverfahren erster Instanz insbesondere im Hinblick auf das mit fachkundigen Richtern besetzte Gericht verneint hat.
  • BPatG, 07.08.2008 - 3 Ni 55/01
    So hat - anders als der 3. Senat in seinem Beschluss vom 12. August 1988 (BPatGE 30, 263, 265 unter Bezugnahme auf BPatGE 23, 122, 123) - der 2. Senat in dem Beschluss vom 16. Juli 1981 (BPatG 24, 30, 31 = GRUR 1981, 815 - Gegengutachten) die in dem Verfahren letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof entstandenen Aufwendungen für die Einholung eines Privatgutachtens, das zur Widerlegung des gerichtlichen Gutachtens eingeholt worden war, als erstattungsfähig angesehen, während er die Erstattungsfähigkeit in dem Nichtigkeitsverfahren erster Instanz insbesondere im Hinblick auf das mit fachkundigen Richtern besetzte Gericht verneint hat.
  • BPatG, 09.12.2003 - 4 ZA (pat) 13/03
    Als solchen, die Kostenerstattung rechtfertigenden Umstand hat es teilweise anerkannt, dass das Gutachten in letzter Instanz den gerichtlichen Gutacher entkräften sollte (BPatGE 24, 30, ähnlich BPatGE 25, 155; nach BPatGE 25, 114 sollen bei Doppelvertretung zusätzlich die Kosten eines in Patentsachen besonders erfahrenen Juristen als Privatgutachter erstattungsfähig sein; a.A. BPatGE 30, 263; BPatGE 33, 274).
  • BPatG, 09.12.2003 - 4 Ni 34/97
    Als solchen, die Kostenerstattung rechtfertigenden Umstand hat es teilweise anerkannt, dass das Gutachten in letzter Instanz den gerichtlichen Gutacher entkräften sollte (BPatGE 24, 30, ähnlich BPatGE 25, 155; nach BPatGE 25, 114 sollen bei Doppelvertretung zusätzlich die Kosten eines in Patentsachen besonders erfahrenen Juristen als Privatgutachter erstattungsfähig sein; a.A. BPatGE 30, 263; BPatGE 33, 274).
  • BPatG, 14.10.2003 - 3 ZA (pat) 16/03
    Entscheidend ist jedoch, dass nach inzwischen gefestigter Auffassung des erkennenden Senats der Umstand, dass eine Partei im Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ein ihr ungünstiges Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen durch ein Privatgutachten entkräften will, allein keinen ausnahmsweise zu beachtenden besonderen Grund für die Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens darstellt (vgl hierzu BPatGE 30, 263, 265 entgegen 2. Senat BPatG in BPatGE 24, 30).
  • BPatG, 14.10.2003 - 3 Ni 53/95
    Entscheidend ist jedoch, dass nach inzwischen gefestigter Auffassung des erkennenden Senats der Umstand, dass eine Partei im Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ein ihr ungünstiges Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen durch ein Privatgutachten entkräften will, allein keinen ausnahmsweise zu beachtenden besonderen Grund für die Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens darstellt (vgl hierzu BPatGE 30, 263, 265 entgegen 2. Senat BPatG in BPatGE 24, 30).
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