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Rechtsprechung
   BPatG, 12.08.1988 - 3 Ni 17/85 (EU)   

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BPatG, 12.08.1988 - 3 Ni 17/85 (EU) (https://dejure.org/1988,26089)
BPatG, Entscheidung vom 12.08.1988 - 3 Ni 17/85 (EU) (https://dejure.org/1988,26089)
BPatG, Entscheidung vom 12. August 1988 - 3 Ni 17/85 (EU) (https://dejure.org/1988,26089)
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Wird zitiert von ... (13)

  • BPatG, 07.08.2008 - 3 ZA (pat) 39/08
    Aufwendungen für ein zur Widerlegung eines Gerichtsgutachtens in Auftrag gegebenes Parteigutachten sind im Patentnichtigkeits-Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ebenso wie im Verfahren erster Instanz vor dem Bundespatentgericht nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO notwendig (Fortführung von BPatGE 30, 263, 265).

    Eine Notwendigkeit kann insbesondere auch in Betracht kommen, wenn es in zivilrechtlichen Verfahren um die Widerlegung eines der Partei ungünstigen Gerichtsgutachtens oder Privatgutachtens in schwierigen technischen Fragen geht (vgl. BPatGE 30, 263, 264;… Hartmann in Baumbach/Lauterbach ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 104).

    So hat - anders als der 3. Senat in seinem Beschluss vom 12. August 1988 (BPatGE 30, 263, 265 unter Bezugnahme auf BPatGE 23, 122, 123) - der 2. Senat in dem Beschluss vom 16. Juli 1981 (BPatG 24, 30, 31 = GRUR 1981, 815 - Gegengutachten) die in dem Verfahren letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof entstandenen Aufwendungen für die Einholung eines Privatgutachtens, das zur Widerlegung des gerichtlichen Gutachtens eingeholt worden war, als erstattungsfähig angesehen, während er die Erstattungsfähigkeit in dem Nichtigkeitsverfahren erster Instanz insbesondere im Hinblick auf das mit fachkundigen Richtern besetzte Gericht verneint hat.

    c.) Wie der 3. Senat jedoch bereits in seinem Beschluss vom 12. August 1988 ausführlich dargelegt hat, rechtfertigt auch der Umstand, dass das Privatgutachten im Verfahren zweiter Instanz vor dem Bundesgerichtshof eingeholt worden ist keine Umkehrung des Regel- Ausnahmeverhältnisses, wonach nur besondere Gründe ausnahmsweise eine Erstattungsfähigkeit der Kosten rechtfertigen können (BPatGE 30, 263, 266).

    Dies gilt - wie der Senat bereits mit Beschluss vom 12. August 1988 ausgeführt hat (BPatGE 30, 263, 266) - in besonderem Maße auch im Berufungs- Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundesgerichtshof, da sich die dort regelmäßig eingeholten gerichtlichen Gutachten an einen ausschließlich mit juristischen Mitgliedern besetzten Senat wenden und deshalb entsprechend verständlich abgefasst sein müssen.

    d.) Hinzu kommt, dass jede Partei dem Gebot einer sparsamen Prozessführung unterliegt und danach verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst gering zu halten (BPatGE 30, 263, 266;… auch Hartmann in Baumbach/Lauterbach ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 29; BVerfG NJW 1990, 3073; BGH FamRZ 2004, 866).

    Allein maßgeblich ist aber eine objektive Betrachtung ex ante im Zeitpunkt der Entstehung der Kosten, mithin im Zeitpunkt der Beauftragung des Privatgutachters (offengelassen in BPatGE 30, 263, 267).

  • BPatG, 07.08.2008 - 3 Ni 55/01
    Eine Notwendigkeit kann insbesondere auch in Betracht kommen, wenn es in zivilrechtlichen Verfahren um die Widerlegung eines der Partei ungünstigen Gerichtsgutachtens oder Privatgutachtens in schwierigen technischen Fragen geht (vgl. BPatGE 30, 263, 264;… Hartmann in Baumbach/Lauterbach ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 104).

    So hat - anders als der 3. Senat in seinem Beschluss vom 12. August 1988 (BPatGE 30, 263, 265 unter Bezugnahme auf BPatGE 23, 122, 123) - der 2. Senat in dem Beschluss vom 16. Juli 1981 (BPatG 24, 30, 31 = GRUR 1981, 815 - Gegengutachten) die in dem Verfahren letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof entstandenen Aufwendungen für die Einholung eines Privatgutachtens, das zur Widerlegung des gerichtlichen Gutachtens eingeholt worden war, als erstattungsfähig angesehen, während er die Erstattungsfähigkeit in dem Nichtigkeitsverfahren erster Instanz insbesondere im Hinblick auf das mit fachkundigen Richtern besetzte Gericht verneint hat.

    c.) Wie der 3. Senat jedoch bereits in seinem Beschluss vom 12. August 1988 ausführlich dargelegt hat, rechtfertigt auch der Umstand, dass das Privatgutachten im Verfahren zweiter Instanz vor dem Bundesgerichtshof eingeholt worden ist keine Umkehrung des Regel- Ausnahmeverhältnisses, wonach nur besondere Gründe ausnahmsweise eine Erstattungsfähigkeit der Kosten rechtfertigen können (BPatGE 30, 263, 266).

    Dies gilt - wie der Senat bereits mit Beschluss vom 12. August 1988 ausgeführt hat (BPatGE 30, 263, 266) - in besonderem Maße auch im Berufungs-Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundesgerichtshof, da sich die dort regelmäßig eingeholten gerichtlichen Gutachten an einen ausschließlich mit juristischen Mitgliedern besetzten Senat wenden und deshalb entsprechend verständlich abgefasst sein müssen.

    d.) Hinzu kommt, dass jede Partei dem Gebot einer sparsamen Prozessführung unterliegt und danach verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst gering zu halten (BPatGE 30, 263, 266;… auch Hartmann in Baumbach/Lauterbach ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 29; BVerfG NJW 1990, 3073; BGH FamRZ 2004, 866).

    Allein maßgeblich ist aber eine objektive Betrachtung ex ante im Zeitpunkt der Entstehung der Kosten, mithin im Zeitpunkt der Beauftragung des Privatgutachters (offengelassen in BPatGE 30, 263, 267).

  • BPatG, 14.10.2003 - 3 ZA (pat) 16/03
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BPatGE 30, 263; E 33, 274), sind auch im Patentnichtigkeitsverfahren Aufwendungen für Privatgutachten nur in Ausnahmefällen, nämlich dann als notwendige Kosten iSv § 84 Abs2 PatG iVm § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig, wenn die Partei ihrer Darlegungspflicht oder Beweisführungslast mangels eigener Sachkunde nur mit Hilfe eines Privatgutachters genügen kann oder wenn sie eines sachverständigen Beistandes bedarf, um ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten zu entkräften, und auch ihre Vertreter nicht über die erforderliche Sachkunde verfügen (vgl BPatGE 30, 263, 264 f mwN).

    Dabei hat der erkennende Senat schon in einer früheren Entscheidung der anderweitig vertretenen Ansicht widersprochen, dass einem Privatgutachten eine größere Überzeugungskraft zukomme als dem schriftsätzlichen Vortrag eines sachverständigen Parteivertreters (vgl hierzu BPatGE 30, 263, 266).

    Entscheidend ist jedoch, dass nach inzwischen gefestigter Auffassung des erkennenden Senats der Umstand, dass eine Partei im Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ein ihr ungünstiges Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen durch ein Privatgutachten entkräften will, allein keinen ausnahmsweise zu beachtenden besonderen Grund für die Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens darstellt (vgl hierzu BPatGE 30, 263, 265 entgegen 2. Senat BPatG in BPatGE 24, 30).

    Denn das Gutachten des in Nichtigkeits-Berufungsverfahren vor dem BGH regelmäßig hinzugezogenen technischen Sachverständigen muss zwangsläufig mindestens einer Partei als nachteilig erscheinen, die dann stets zur zweckentsprechenden Rechtswahrung einen Privatgutachter beauftragen und mit der Erstattung der entstehenden Kosten bei zumindest teilweisem Obsiegen rechnen darf, wenn sie der Meinung sein durfte, das Gericht nur mit einem Privatgutachten von ihrer Rechtsauffassung überzeugen zu können (vgl im Einzelnen BPatGE 30, 263, 265 f).

  • BPatG, 14.10.2003 - 3 Ni 53/95
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BPatGE 30, 263; E 33, 274), sind auch im Patentnichtigkeitsverfahren Aufwendungen für Privatgutachten nur in Ausnahmefällen, nämlich dann als notwendige Kosten iSv § 84 Abs2 PatG iVm § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig, wenn die Partei ihrer Darlegungspflicht oder Beweisführungslast mangels eigener Sachkunde nur mit Hilfe eines Privatgutachters genügen kann oder wenn sie eines sachverständigen Beistandes bedarf, um ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten zu entkräften, und auch ihre Vertreter nicht über die erforderliche Sachkunde verfügen (vgl BPatGE 30, 263, 264 f mwN).

    Dabei hat der erkennende Senat schon in einer früheren Entscheidung der anderweitig vertretenen Ansicht widersprochen, dass einem Privatgutachten eine größere Überzeugungskraft zukomme als dem schriftsätzlichen Vortrag eines sachverständigen Parteivertreters (vgl hierzu BPatGE 30, 263, 266).

    Entscheidend ist jedoch, dass nach inzwischen gefestigter Auffassung des erkennenden Senats der Umstand, dass eine Partei im Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ein ihr ungünstiges Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen durch ein Privatgutachten entkräften will, allein keinen ausnahmsweise zu beachtenden besonderen Grund für die Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens darstellt (vgl hierzu BPatGE 30, 263, 265 entgegen 2. Senat BPatG in BPatGE 24, 30).

    Denn das Gutachten des in Nichtigkeits-Berufungsverfahren vor dem BGH regelmäßig hinzugezogenen technischen Sachverständigen muss zwangsläufig mindestens einer Partei als nachteilig erscheinen, die dann stets zur zweckentsprechenden Rechtswahrung einen Privatgutachter beauftragen und mit der Erstattung der entstehenden Kosten bei zumindest teilweisem Obsiegen rechnen darf, wenn sie der Meinung sein durfte, das Gericht nur mit einem Privatgutachten von ihrer Rechtsauffassung überzeugen zu können (vgl im Einzelnen BPatGE 30, 263, 265 f).

  • BPatG, 29.03.2007 - 3 Ni 39/03
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BPatGE 30, 263; E 33, 274 sowie unveröffentlicht 3 ZA (pat) 16/03 zu 3 Ni 53/95 (EU)), sind auch im Patentnichtigkeitsverfahren Aufwendungen für Privatgutachten nur in Ausnahmefällen als notwendige Kosten i. S. v. § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig, wenn die Partei ihrer Darlegungspflicht oder Beweisführungslast mangels eigener Sachkunde nur mit Hilfe eines Privatgutachters genügen kann und auch ihre Vertreter nicht über die erforderliche Sachkunde verfügen (vgl.

    BPatGE 30, 263, 264 f m. w. N.).

    Im Übrigen hat der erkennende Senat schon in einer früheren Entscheidung der anderweitig vertretenen Ansicht widersprochen, dass einem Privatgutachten eine größere Überzeugungskraft zukomme als dem schriftsätzlichen Vortrag eines sachverständigen Parteivertreters (vgl. hierzu BPatGE 30, 263, 266).

  • BPatG, 22.05.2012 - 3 ZA (pat) 44/11
    Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Partei ihrer Darlegungspflicht oder Beweisführungslast mangels eigener Sachkunde nur mit Hilfe eines Privatgutachters genügen kann oder wenn sie eines sachverständigen Beistandes bedarf, weil ihre Vertreter nicht über die erforderliche Sachkunde verfügen (vgl. BPatGE 30, 263, 264 f.).

    Im Übrigen hat der Senat schon in früheren Entscheidungen der Ansicht widersprochen, einem Privatgutachten komme eine größere Überzeugungskraft zu als dem mündlichen oder schriftsätzlichen Vortrag der Parteivertreter (vgl. BPatGE 30, 263, 266).

  • BPatG, 29.03.2007 - 3 ZA (pat) 1/07
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BPatGE 30, 263; E 33, 274 sowie unveröffentlicht 3 ZA (pat) 16/03 zu 3 Ni 53/95 (EU)), sind auch im Patentnichtigkeitsverfahren Aufwendungen für Privatgutachten nur in Ausnahmefällen als notwendige Kosten i. S. v. § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig, wenn die Partei ihrer Darlegungspflicht oder Beweisführungslast mangels eigener Sachkunde nur mit Hilfe eines Privatgutachters genügen kann und auch ihre Vertreter nicht über die erforderliche Sachkunde verfügen (vgl. BPatGE 30, 263, 264 f m. w. N.).

    Im Übrigen hat der erkennende Senat schon in einer früheren Entscheidung der anderweitig vertretenen Ansicht widersprochen, dass einem Privatgutachten eine größere Überzeugungskraft zukomme als dem schriftsätzlichen Vortrag eines sachverständigen Parteivertreters (vgl. hierzu BPatGE 30, 263, 266).

  • BPatG, 23.08.2017 - 3 Ni 6/12

    Notwendigkeit von Doppelvertretungskosten und Kosten von Privatgutachten i.R.e. …

    Weiter würde dies auch der im deutschen Prozessrecht nicht vorgesehenen und von den Gerichten als unerwünscht angesehenen (vgl. z.B. BPatGE 30, 263, 266, 1. Abs. a.E.) Ersetzung von schriftsätzlichen Parteivorbringen durch Privatgutachten Vorschub leisten.
  • BPatG, 23.08.2017 - 3 ZA (pat) 73/16

    Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren VIII - Patentnichtigkeitsklageverfahren …

    Weiter würde dies auch der im deutschen Prozessrecht nicht vorgesehenen und von den Gerichten als unerwünscht angesehenen (vgl. z.B. BPatGE 30, 263, 266, 1. Abs. a.E.) Ersetzung von schriftsätzlichen Parteivorbringen durch Privatgutachten Vorschub leisten.
  • BPatG, 18.12.2018 - 3 ZA (pat) 41/18

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung - "Experimentelles …

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats selbst dann, wenn es als Reaktion auf ein der Partei ungünstiges Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen eingereicht wird, um dieses zu entkräften (vgl. BPatGE 30, 263; 51, 114;… Busse, PatG, § 84, Rn. 99).
  • BPatG, 09.12.2003 - 4 ZA (pat) 13/03
  • BPatG, 09.12.2003 - 4 Ni 34/97
  • BPatG, 07.06.1995 - 3 Ni 48/88
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