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Rechtsprechung
   BPatG, 22.08.1988 - 4 W (pat) 49/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,36674
BPatG, 22.08.1988 - 4 W (pat) 49/88 (https://dejure.org/1988,36674)
BPatG, Entscheidung vom 22.08.1988 - 4 W (pat) 49/88 (https://dejure.org/1988,36674)
BPatG, Entscheidung vom 22. August 1988 - 4 W (pat) 49/88 (https://dejure.org/1988,36674)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BPatG, 09.08.2004 - 11 W (pat) 307/02
    Bei der Firmenschrift D2 handelt es sich jedoch offensichtlich nicht um eine Veröffentlichung in dem Sinne, daß sie in einer beachtlichen Auflagenhöhe zur Herausgabe an einen unbegrenzten Kreis von Fachleuten, Interessenten oder Kunden bestimmt gewesen ist, wovon beispielsweise in der Regel bei Firmenpublikationen wie Zeitschriften, Prospekten, Katalogen oä ausgegangen werden kann (vgl dazu BGH GRUR 1971, 214 f - customer prints; BPatGE 30, 40, 42 = BlPMZ 1989, 163 f (Bedienungsanleitung); BPatGE 32, 109 ff = BlPMZ 1991, 349 ff (Werbeprospekt); BPatG Beschluß vom 9. Juli 1998 - 21 W (pat) 19/97 - (Prospekt); BPatG Beschluß vom 10. März 2003 - 20 W (pat) 4/01 - (VDO-Information), auch Betriebsanleitungen für bekannte Serien- oder Massenprodukte (zB Kraftfahrzeuge etc) wird man dazu rechnen müssen (vgl BPatG BlPMZ 1990, 35, 36 reSp).

    Legt die Einsprechende zum Stand der Technik eine firmenschriftliche Betriebsanleitung vor, die durch individualisierende Bestimmungsangaben ein Einzelexemplar darstellt, bedarf es zur Substantiierung der Einspruchsbegründung auch des detaillierten Vortrages derjenigen konkreten Umstände, unter denen diese Betriebsanleitung - oder gegebenenfalls mehrere inhaltsgleiche - an Dritte, insbesondere Abnehmer der betroffenen Maschine, herausgegeben und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (vgl auch BPatGE 30, 40 ff = BlPMZ 1989, 163 f; BPatG BlPMZ 1990, 35 ff).

  • BPatG, 06.05.1999 - 6 W (pat) 13/97

    Umfang der Angaben der den Patent-Einspruch rechtfertigenden Tatsachen

    Jeder Einsprechende hat deshalb innerhalb der Einspruchsfrist substantiiert die Tatsachen vorzutragen, an Hand derer die Beteiligten erkennen können, ob und wann Schriften für die Öffentlichkeit zugänglich waren (ebenso BPatG BlPMZ 1990, 35; BPatGE 30, 40; 29, 69; BGH GRUR 1985, 371 - Sicherheitsvorrichtung).
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