Rechtsprechung
| BPatG, 07.01.1997 - 24 W (pat) 229/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anmeldung der Marke "Delikat"; Rückzahlungsanspruch der bereits geleisteten Beschleunigungsgebühr, wenn die Marke verspätet eingetragen wurde; Rechtsgrundlage für den Rückzahlungsanspruch
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BPatG, 07.01.1997 - 24 W (pat) 229/96
- BPatG, 14.03.2000 - 24 W (pat) 229/96
Papierfundstellen
- GRUR 2000, 325
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BPatG, 11.08.1971 - 27 W (pat) 22/70
Auszug aus BPatG, 07.01.1997 - 24 W (pat) 229/96
Insoweit muß auch ein entsprechender Ermessensspielraum des Deutschen Patentamts verneint werden, der möglicherweise zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung dieser Behörde hätte führen können (vgl. BPatGE 13, 113, 117). - BPatG, 29.11.1978 - 27 W (pat) 146/78
Auszug aus BPatG, 07.01.1997 - 24 W (pat) 229/96
Diese Verordnung ist nämlich nicht auf Gebühren anwendbar, welche im Markengesetz selbst geregelt sind (vgl. BPatGE 20, 240, 245 mwNachw). - BPatG, 01.04.1982 - 5 W (pat) 25/81
Auszug aus BPatG, 07.01.1997 - 24 W (pat) 229/96
Es kann demnach eine "planwidrige Unvollständigkeit" des Gesetzes, also eine Gesetzeslücke (vgl. hierzu BPatGE 25, 74, 77 mwNachw), nicht festgestellt werden.
- BGH, 17.11.1999 - I ZB 1/98
Beschleunigungsgebühr
Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts (ebenso BPatGE 37, 112) scheidet die Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr nicht bereits deshalb zwingend aus, weil es hierfür an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage im Markengesetz fehlt.Gegen eine Rückzahlungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen spricht auch nicht der Vergleich mit der früheren Regelung des § 6a WZG, an deren Stelle § 38 MarkenG getreten ist (anders Beschl. des BPatG v. 7.1.1997 - 24 W (pat) 229/96, BPatGE 37, 112, der ebenfalls Gegenstand einer Senatsentscheidung vom heutigen Tage - I ZB 4/97 - ist).
- BGH, 17.11.1999 - I ZB 4/97
Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr nach § 38 Abs. 2 MarkenG
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht (BPatGE 37, 112) zurückgewiesen. - BPatG, 25.02.1998 - 26 W (pat) 25/97 (Fortführung von 26 W (pat) 1/97, Beschluß vom 12. November 1997, Anschluß an BPatGE 37, 112 ff).
- BPatG, 31.03.1998 - 24 W (pat) 112/96 Sie kann nicht zurückgefordert werden, wenn die erwartete Beschleunigung nicht eintritt (vgl BPatGE 37, 112 - Beschleunigungsgebühr).
- BPatG, 12.11.1997 - 26 W (pat) 1/97 Eine Rückzahlung ist mangels gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen (im Anschluß an 24 W (pat) 229/96 vom 7. Januar 1997, BPatGE 37, 112).
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