Rechtsprechung
| BPatG, 29.04.2002 - 10 W (pat) 40/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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- Wolters Kluwer(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
GebrMG § 17 Abs. 4 Satz 2; PatG § 62 Abs. 2, § 143 Abs. 5 analog
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BPatGE 45, 129
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (4)
- BGH, 01.04.1965 - Ia ZB 20/64
Gebühren der Patentanwälte
Auszug aus BPatG, 29.04.2002 - 10 W (pat) 40/01
Anders als in Patent-Nichtigkeitsverfahren wird eine Doppelvertretung durch Patentanwälte und Rechtsanwälte im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren sowohl vor dem Deutschen Patent- und Markenamt als auch vor dem Bundespatentgericht in der Rechtsprechung regelmäßig nicht als notwendig angesehen (vgl die grundlegende Entscheidung des BGH zum Gebrauchsmusterlöschungsverfahren in GRUR 1965, 621, 626 - Patentanwaltskosten). - BPatG, 30.07.1998 - 5 ZA (pat) 30/97
Auszug aus BPatG, 29.04.2002 - 10 W (pat) 40/01
Dies ist auch in neueren Entscheidungen unter Bezugnahme auf die genannte und spezifisch zum Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ergangene Entscheidung des BGH stets so bestätigt worden (vgl etwa die nicht veröffentlichten Entscheidungen vom 7. November 1997 bzw vom 30. Juli 1998, nämlich 5 W (pat) 30/96 bzw 5 ZA (pat) 30/97), wobei in diesen konkreten Fällen wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten ausnahmsweise ein Teil der geltend gemachten Doppelvertretungskosten für das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren anerkannt worden war. - BPatG, 22.12.1989 - 3 ZA (pat) 4/89
Auszug aus BPatG, 29.04.2002 - 10 W (pat) 40/01
Eine Übernahme der Rechtsprechung zur begrenzten Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten im patentgerichtlichen Nichtigkeitsverfahren (BPatG GRUR 1990, 351 - Doppelvertretung) auf das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren kommt somit nicht in Betracht, zumal dies eine weitere Ausweitung der grundsätzlich eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des § 143 Abs. 5 PatG bedeuten würde. - BPatG, 07.11.1997 - 5 W (pat) 30/96
Auszug aus BPatG, 29.04.2002 - 10 W (pat) 40/01
Dies ist auch in neueren Entscheidungen unter Bezugnahme auf die genannte und spezifisch zum Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ergangene Entscheidung des BGH stets so bestätigt worden (vgl etwa die nicht veröffentlichten Entscheidungen vom 7. November 1997 bzw vom 30. Juli 1998, nämlich 5 W (pat) 30/96 bzw 5 ZA (pat) 30/97), wobei in diesen konkreten Fällen wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten ausnahmsweise ein Teil der geltend gemachten Doppelvertretungskosten für das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren anerkannt worden war.
- BPatG, 10.10.2011 - 35 ZA (pat) 35/10 Im Gebrauchsmuster-Löschungs(Beschwerde)verfahren wird auch unter diesen Umständen eine Partei durch einen Patentanwalt regelmäßig vollwertig vertreten (vgl. BPatGE 45, 129, ff. - "Doppelvertretungskosten" m. w. N., vgl. ferner die Senatsbeschlüsse vom 18. September 2006, 5 W (pat) 422/05, und vom 17. Oktober 2006, 5 W (pat) 8/06, beide abrufbar bei JURIS® Das Rechtsportal; BPatGE 51, 81 ff. - "Medizinisches Instrument").
Zweckentsprechend ist hiernach eine Rechtsverfolgung oder -verteidigung mit einem mitwirkenden Rechtsanwalt nur dann, wenn schwierige Rechtsfragen zu bearbeiten sind, die über den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes derart hinausgehen, dass für deren Beurteilung das bei einem Patentanwalt vorauszusetzende rechtliche Wissen nicht ausreicht (vgl. nochmals: BPatGE 45, 129, ff. - "Doppelvertretungskosten" m. w. N., vgl. ferner den Senatsbeschluss vom 18. September 2006, ® 5 W (pat) 422/05, abrufbar bei JURIS Das Rechtsportal, und BPatGE 51, 81 ff. - "Medizinisches Instrument").
- BPatG, 17.10.2006 - 5 W (pat) 8/06 Auch die bisherige Entscheidungspraxis des erkennenden sowie des 10. Senats geht in Fortführung der Entscheidung "Patentanwaltskosten" des Bundesgerichtshofs dahin, Doppelvertretungskosten nur dann anzuerkennen, wenn über den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes hinaus schwierige rechtliche Fragen zu beurteilen sind (vgl. BPatGE 45, 129 ff. m. w. N.).
Diese und die weiteren in der Entscheidung BPatGE 45, 129 ff. genannten wesentlichen Unterschiede zwischen dem Klageverfahren in Patent-Nichtigkeitssachen und dem in Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuleitenden Antragsverfahren lassen es angezeigt erscheinen, die Frage der Notwendigkeit der Doppelvertretung durch Patent- und Rechtsanwalt weiterhin im Ansatz unterschiedlich zu behandeln.
- BPatG, 21.11.2008 - 1 ZA (pat) 15/07 a) In der Vergangenheit haben die Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts überwiegend die Auffassung vertreten, dass die unterliegende Partei im Nichtigkeitsverfahren bei Doppelvertretung neben den Kosten des Patentanwalts grundsätzlich auch die eines im Verfahren mitwirkenden Rechtsanwalts zu erstatten habe (vgl. BPatGE 31, 51; 31, 75; 33, 160; 46, 167; 47, 50; anders für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren BPatGE 45, 129).
- BPatG, 31.03.2010 - 10 ZA (pat) 5/08
Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Doppelvertretungskosten im …
Im Gegensatz dazu ist im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren schon seit jeher eine regelmäßige Erstattung der Kosten einer Doppelvertretung abgelehnt worden (vgl BPatGE 45, 129 - Doppelvertretungskosten) und wird auch derzeit nicht anders gesehen (vgl. BPatGE 51, 81 - Medizinisches Instrument). - BPatG, 22.12.2008 - 1 ZA (pat) 13/08 In der Vergangenheit haben die Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts überwiegend die Auffassung vertreten, dass die unterliegende Partei im Nichtigkeitsverfahren bei Doppelvertretung neben den Kosten des Patentanwalts grundsätzlich auch die eines im Verfahren mitwirkenden Rechtsanwalts zu erstatten habe (vgl. BPatGE 31, 51; 31, 75; 33, 160; 46, 167; 47, 50; anders für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren BPatGE 45, 129).
- BPatG, 21.11.2008 - 1 Ni 11/05 a) In der Vergangenheit haben die Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts überwiegend die Auffassung vertreten, dass die unterliegende Partei im Nichtigkeitsverfahren bei Doppelvertretung neben den Kosten des Patentanwalts grundsätzlich auch die eines im Verfahren mitwirkenden Rechtsanwalts zu erstatten habe (vgl. BPatGE 31, 51; 31, 75; 33, 160; 46, 167; 47, 50; anders für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren BPatGE 45, 129).
- BPatG, 31.03.2010 - 10 Ni 8/07 Im Gegensatz dazu ist im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren schon seit jeher eine regelmäßige Erstattung der Kosten einer Doppelvertretung abgelehnt worden (vgl BPatGE 45, 129 -Doppelvertretungskosten) und wird auch derzeit nicht anders gesehen (vgl. BPatGE 51, 81 -Medizinisches Instrument).
- BPatG, 04.08.2005 - 5 W (pat) 431/03 Nur ausnahmsweise kann ein Teil der geltend gemachten Doppelvertretungskosten für das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren anerkannt werden, nämlich dann, wenn dies die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten des Falles rechtfertigen (vgl die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Gebrauchsmusterlöschungsverfahren in GRUR 1965, 621, 626 - Patentanwaltskosten - und die ebenfalls grundlegende Entscheidung des Bundespatentgerichts in BPatGE 45, 129 ff, mit der die bisherige Rechtsprechung bestätigt wurde).
- BPatG, 04.08.2005 - 5 W (pat) 432/03 Nur ausnahmsweise kann ein Teil der geltend gemachten Doppelvertretungskosten für das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren anerkannt werden, nämlich dann, wenn dies die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten des Falles rechtfertigen (vgl die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Gebrauchsmusterlöschungsverfahren in GRUR 1965, 621, 626 - Patentanwaltskosten - und die ebenfalls grundlegende Entscheidung des Bundespatentgerichts in BPatGE 45, 129 ff, mit der die bisherige Rechtsprechung bestätigt wurde).
- BPatG, 24.11.2005 - 10 W (pat) 13/04 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl etwa den Senatsbeschluss vom 29. April 2002, BPatGE 45, 129 mwN) ist im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren - im Unterschied zum Patentnichtigkeitsverfahren - eine Doppelvertretung durch Patentanwälte und Rechtsanwälte sowohl vor dem DPMA als auch vor dem Bundespatentgericht regelmäßig nicht als notwendig anzusehen.
- BPatG, 26.06.2003 - 10 W (pat) 95/99
- BPatG, 22.12.2008 - 4 Ni 23/05
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