Rechtsprechung
| BPatG, 15.06.2010 - 3 ZA (pat) 17/09 |
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Patentnichtigkeitsberufungsverfahren - Kostenfestsetzung - Doppelvertretungskosten - regelmäßige Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Mitwirkung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 84 Abs 2 PatG, § 91 ZPO
Patentnichtigkeitsberufungsverfahren - Kostenfestsetzung - Doppelvertretungskosten - regelmäßige Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Mitwirkung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt
- Wolters Kluwer(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- Bundespatentgericht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2010, 401
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (10)
- BPatG, 21.11.2008 - 1 ZA (pat) 15/07
Auszug aus BPatG, 15.06.2010 - 3 ZA (pat) 17/09
Dies entspricht auch der Rechtsauffassung anderer Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts (vgl. BPatGE 51, 67 = GRUR 2009, 706 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren I; zuletzt BPatG, Beschl. v. 31. März 2010 - 10 ZA (pat) 5/08 m. w. N. - LS bei juris).In diesem Fall sei das Vorgehen regelmäßig aufeinander abzustimmen, beispielsweise im Hinblick auf die Beurteilung der Tragweite einer beschränkten Verteidigung des Patents im Nichtigkeitsverfahren (BPatG, Beschl. v. 21. November 2008 - 1 ZA (pat) 13/07 zu 1 Ni 11/05, GRUR 2009, 706; Beschl. v. 22. Dezember 2008 - 1 ZA (pat) 13/08 zu 4 Ni 23/05 (EU), GRUR 2009, 707; Beschl. v. 12. März 2009 - 2 ZA (pat) 82/07 - juris) oder im Hinblick auf einen im Nichtigkeitsverfahren zu schließenden Vergleich, der das Streitverfahren in der Regel abschließend mit erledigt.
Auch insofern ist ein beachtlicher Abstimmungsbedarf anerkannt worden (BPatG, GRUR 2009, 706).
- BPatG, 21.08.2008 - 3 ZA (pat) 44/08
Auszug aus BPatG, 15.06.2010 - 3 ZA (pat) 17/09
Der Senat behält insofern seine bisherige Rechtsprechung bei, dass eine analoge Anwendung mangels Vorliegens einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke nicht in Betracht kommt (vgl. bereits BPatGE 51, 62 = BlPMZ 2009, 128 = …Maßstab ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte (Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 RdNr. 12; vgl. auch BPatGE 51, 62).
Dabei ist zwar zunächst ohne weiteres davon auszugehen, dass der Patentanwalt nach seiner Ausbildung und dem Berufsbild seines Standes grundsätzlich befähigt ist, Patentgerichtsverfahren auf dem ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebiet mit hinreichendem juristischem Sachverstand durchzuführen (vgl. auch BPatG, Beschl. v. 21. August 2008 - 3 ZA (pat) 44/08, BPatGE 511, 62 = BlPMZ 2009, 128, ebenso Beschl. v. 29. Januar 2009 - 4 ZA (pat) 81/08, a. a. O.; Beschl. v. 21. September 2009 - 5 W (pat) 432/06, BPatGE 51, 81 = GRUR 2010, 556 - Medizinisches Instrument).
- BPatG, 31.03.2010 - 10 ZA (pat) 5/08
Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Doppelvertretungskosten im …
Auszug aus BPatG, 15.06.2010 - 3 ZA (pat) 17/09
Dies entspricht auch der Rechtsauffassung anderer Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts (vgl. BPatGE 51, 67 = GRUR 2009, 706 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren I; zuletzt BPatG, Beschl. v. 31. März 2010 - 10 ZA (pat) 5/08 m. w. N. - LS bei juris).Dem hat sich nunmehr auch der 10. Senat des Bundespatentgericht angeschlossen (a. a. O. - Beschl. v. 31. März 2010 - 10 ZA (pat) 5/08).
- BPatG, 21.09.2009 - 5 W (pat) 432/06
Eingeschränkte Erstattung von Doppelvertretungskosten (Kosten von Rechtsanwalt …
Auszug aus BPatG, 15.06.2010 - 3 ZA (pat) 17/09
Dabei ist zwar zunächst ohne weiteres davon auszugehen, dass der Patentanwalt nach seiner Ausbildung und dem Berufsbild seines Standes grundsätzlich befähigt ist, Patentgerichtsverfahren auf dem ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebiet mit hinreichendem juristischem Sachverstand durchzuführen (vgl. auch BPatG, Beschl. v. 21. August 2008 - 3 ZA (pat) 44/08, BPatGE 511, 62 = BlPMZ 2009, 128, ebenso Beschl. v. 29. Januar 2009 - 4 ZA (pat) 81/08, a. a. O.; Beschl. v. 21. September 2009 - 5 W (pat) 432/06, BPatGE 51, 81 = GRUR 2010, 556 - Medizinisches Instrument). - BPatG, 29.01.2009 - 4 ZA (pat) 81/08
Auszug aus BPatG, 15.06.2010 - 3 ZA (pat) 17/09
Dabei ist zwar zunächst ohne weiteres davon auszugehen, dass der Patentanwalt nach seiner Ausbildung und dem Berufsbild seines Standes grundsätzlich befähigt ist, Patentgerichtsverfahren auf dem ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebiet mit hinreichendem juristischem Sachverstand durchzuführen (vgl. auch BPatG, Beschl. v. 21. August 2008 - 3 ZA (pat) 44/08, BPatGE 511, 62 = BlPMZ 2009, 128, ebenso Beschl. v. 29. Januar 2009 - 4 ZA (pat) 81/08, a. a. O.; Beschl. v. 21. September 2009 - 5 W (pat) 432/06, BPatGE 51, 81 = GRUR 2010, 556 - Medizinisches Instrument). - BPatG, 22.12.2008 - 1 ZA (pat) 13/08
Auszug aus BPatG, 15.06.2010 - 3 ZA (pat) 17/09
In diesem Fall sei das Vorgehen regelmäßig aufeinander abzustimmen, beispielsweise im Hinblick auf die Beurteilung der Tragweite einer beschränkten Verteidigung des Patents im Nichtigkeitsverfahren (BPatG, Beschl. v. 21. November 2008 - 1 ZA (pat) 13/07 zu 1 Ni 11/05, GRUR 2009, 706; Beschl. v. 22. Dezember 2008 - 1 ZA (pat) 13/08 zu 4 Ni 23/05 (EU), GRUR 2009, 707; Beschl. v. 12. März 2009 - 2 ZA (pat) 82/07 - juris) oder im Hinblick auf einen im Nichtigkeitsverfahren zu schließenden Vergleich, der das Streitverfahren in der Regel abschließend mit erledigt. - BPatG, 21.11.2008 - 1 Ni 11/05
Auszug aus BPatG, 15.06.2010 - 3 ZA (pat) 17/09
In diesem Fall sei das Vorgehen regelmäßig aufeinander abzustimmen, beispielsweise im Hinblick auf die Beurteilung der Tragweite einer beschränkten Verteidigung des Patents im Nichtigkeitsverfahren (BPatG, Beschl. v. 21. November 2008 - 1 ZA (pat) 13/07 zu 1 Ni 11/05, GRUR 2009, 706; Beschl. v. 22. Dezember 2008 - 1 ZA (pat) 13/08 zu 4 Ni 23/05 (EU), GRUR 2009, 707; Beschl. v. 12. März 2009 - 2 ZA (pat) 82/07 - juris) oder im Hinblick auf einen im Nichtigkeitsverfahren zu schließenden Vergleich, der das Streitverfahren in der Regel abschließend mit erledigt. - BPatG, 12.03.2009 - 2 ZA (pat) 82/07
Auszug aus BPatG, 15.06.2010 - 3 ZA (pat) 17/09
In diesem Fall sei das Vorgehen regelmäßig aufeinander abzustimmen, beispielsweise im Hinblick auf die Beurteilung der Tragweite einer beschränkten Verteidigung des Patents im Nichtigkeitsverfahren (BPatG, Beschl. v. 21. November 2008 - 1 ZA (pat) 13/07 zu 1 Ni 11/05, GRUR 2009, 706; Beschl. v. 22. Dezember 2008 - 1 ZA (pat) 13/08 zu 4 Ni 23/05 (EU), GRUR 2009, 707; Beschl. v. 12. März 2009 - 2 ZA (pat) 82/07 - juris) oder im Hinblick auf einen im Nichtigkeitsverfahren zu schließenden Vergleich, der das Streitverfahren in der Regel abschließend mit erledigt. - BPatG, 22.12.2008 - 4 Ni 23/05
Auszug aus BPatG, 15.06.2010 - 3 ZA (pat) 17/09
In diesem Fall sei das Vorgehen regelmäßig aufeinander abzustimmen, beispielsweise im Hinblick auf die Beurteilung der Tragweite einer beschränkten Verteidigung des Patents im Nichtigkeitsverfahren (BPatG, Beschl. v. 21. November 2008 - 1 ZA (pat) 13/07 zu 1 Ni 11/05, GRUR 2009, 706; Beschl. v. 22. Dezember 2008 - 1 ZA (pat) 13/08 zu 4 Ni 23/05 (EU), GRUR 2009, 707; Beschl. v. 12. März 2009 - 2 ZA (pat) 82/07 - juris) oder im Hinblick auf einen im Nichtigkeitsverfahren zu schließenden Vergleich, der das Streitverfahren in der Regel abschließend mit erledigt. - BPatG, 19.04.1982 - 3 ZA (pat) 2/82
Auszug aus BPatG, 15.06.2010 - 3 ZA (pat) 17/09
Rn. 16 4. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, insbesondere auch des beschließenden Senats (vgl. grundsätzlich BPatG, Beschl. v. 19. April 1982 - 3 ZA (pat) 2/82, BPatGE 24, 4215), die Mitwirkung eines Rechtsanwalts im Rahmen eines Nichtigkeitsberufungsverfahrens als typischerweise angebracht, die entstehenden Kosten demgemäß als regelmäßig für die Rechtsverfolgung zweckentsprechend und damit als erstattungsfähig anzusehen.
- BPatG, 14.07.2010 - 2 ZA (pat) 80/08 Dementsprechend entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts - worauf auch die Rechtspflegerin in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. November 2008 hingewiesen hat - (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 3 ZA (pat) 17/09; Beschluss v. 19. April 1982 - 3 ZA (pat) 2/82, BPatGE 24, 4215), die Mitwirkung eines Rechtsanwalts im Rahmen eines Nichtigkeitsberufungsverfahrens als typischerweise angebracht, die entstehenden Kosten demgemäß als regelmäßig für die Rechtsverfolgung zweckentsprechend und damit als erstattungsfähig anzusehen.
Es kann daher insbesondere nicht als "übertriebenes Sicherheitsbestreben" angesehen werden, wenn eine Partei sich für das Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof der Mitwirkung eines Rechtsanwalts versichert, selbst wenn zunächst (ex ante) keine rechtlich schwierigen oder besonders komplexe Rechtsfragen für das Nichtigkeitsberufungsverfahren erkennbar sind (vgl. auch BPatG 3 ZA (pat) 17/09; BPatGE 24, 215).
- BPatG, 13.11.2008 - 2 Ni 58/05 Dementsprechend entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts -worauf auch die Rechtspflegerin in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. November 2008 hingewiesen hat -(vgl. auch BPatG, Beschluss vom 15. Juni 2010 -3 ZA (pat) 17/09; Beschluss v. 19. April 1982 -3 ZA (pat) 2/82, BPatGE 24, 4215), die Mitwirkung eines Rechtsanwalts im Rahmen eines Nichtigkeitsberufungsverfahrens als typischerweise angebracht, die entstehenden Kosten demgemäß als regelmäßig für die Rechtsverfolgung zweckentsprechend und damit als erstattungsfähig anzusehen.
Es kann daher insbesondere nicht als "übertriebenes Sicherheitsbestreben" angesehen werden, wenn eine Partei sich für das Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof der Mitwirkung eines Rechtsanwalts versichert, selbst wenn zunächst (ex ante) keine rechtlich schwierigen oder besonders komplexe Rechtsfragen für das Nichtigkeitsberufungsverfahren erkennbar sind (vgl. auch BPatG 3 ZA (pat) 17/09; BPatGE 24, 215).
- BPatG, 28.02.2012 - 3 ZA (pat) 33/11 2008, 570 f. - Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts; BPatG Beschluss vom 29. Januar 2009, 4 ZA (pat) 81/08, veröffentlicht in juris; vgl. auch BPatG GRUR-RR 2010, 401 - Doppelvertretungskosten; BPatG: Beschluss vom 24.02.2011 - 3 ZA (pat) 29/10 BeckRS 2011, 07295).
Es kann daher insbesondere nicht als "übertriebenes Sicherheitsbestreben" angesehen werden, wenn eine Partei sich für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof der Mitwirkung eines Rechtsanwalts versichert, selbst wenn zunächst (ex ante) keine rechtlich schwierigen oder besonders komplexe Rechtsfragen für das Nichtigkeitsberufungsverfahren erkennbar sind (vgl. BPatG GRUR-RR 2010, 401 - Doppelvertretungskosten; vgl. z. B. auch BPatG 2 ZA (pat) 35/10 Beschluss vom 28.09.2011; BPatG 4 ZA (pat) 58/10) Beschluss vom 30.03.2011, jeweils veröffentlicht in juris).
- BPatG, 30.03.2011 - 4 ZA (pat) 58/10
Patentnichtigkeitsberufungsverfahren - Kostenfestsetzung -Doppelvertretungskosten …
Rn. 3 Am 12. August 2010 beantragte der Beklagte unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundespatentgerichts 3 ZA (pat) 17/09 zu 3 Ni 46/01 (EU) vom 15. Juni 2010, die Kosten für den in zweiter Instanz mitwirkenden Rechtsanwalt in o. g. Höhe festzusetzen und wies darauf hin, dass hierüber im Beschluss vom 20. April 2010 nicht entschieden worden sei.Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof letztinstanzlich entscheidet, weshalb es in dieser Instanz in besonderer Weise auf einen lückenlosen Vortrag ankommt (vgl. dazu im einzelnen BPatG 3 ZA (pat) 17/09).
- BPatG, 25.01.2012 - 3 ZA (pat) 39/09 2008, 570 f. - Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts; BPatG Beschluss vom 29. Januar 2009, 4 ZA (pat) 81/08, veröffentlicht in juris; vgl. auch BPatG GRUR-RR 2010, 401 - Doppelvertretungskosten; BPatG: Beschluss vom 24.02.2011 - 3 ZA (pat) 29/10 BeckRS 2011, 07295).
Die Rechtsprechung insbesondere des erkennenden Senats bejaht jedoch für das Nichtigkeitsverfahren erster Instanz vor dem Bundespatentgericht - anders als für das Nichtigkeitsberufungsverfahren, in dem über die Nichtigkeit letztinstanzlich von der zur einheitlichen Auslegung und Fortbildung des Patentrechts im Rahmen der Gesamtrechtsordnung berufenen obersten Instanz entschieden wird (vgl. BPatG, Beschluss vom 15.6.2010 - 3 ZA (pat) 17/09, GRUR-RR 2010, 401 - Doppelvertretungskosten) - nicht grundsätzlich die Notwendigkeit einer Doppelvertretung (vgl. hierzu BPatG GRUR-RR 2011, 436 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren III; BPatGE 51, 225 ff., abweichend BPatGE 51, 76).
- BPatG, 28.09.2011 - 2 ZA (pat) 35/10 Ausgehend davon vertritt der Senat im Anschluss an die Senatsentscheidungen BPatGE 24, 215 ff und BPatG 3 ZA (pat) 17/09 ebenfalls die Auffassung, dass jedenfalls die Kosten für die Doppelvertretung im (Nichtigkeits-) Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof in aller Regel in erstattungsfähiger Weise zu berücksichtigen sind.
Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof letztinstanzlich entscheidet, weshalb es in dieser Instanz in besonderer Weise auf einen lückenlosen Vortrag ankommt (vgl. dazu BPatG 3 ZA (pat) 17/09).
- BPatG, 28.09.2011 - 2 ZA (pat) 38/10 Ausgehend davon vertritt der Senat im Anschluss an die Senatsentscheidungen BPatGE 24, 215 ff. und BPatG 3 ZA (pat) 17/09 ebenfalls die Auffassung, dass jedenfalls die Kosten für die Doppelvertretung im (Nichtigkeits-) Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof in aller Regel in erstattungsfähiger Weise zu berücksichtigen sind.
Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof letztinstanzlich entscheidet, weshalb es in dieser Instanz in besonderer Weise auf einen lückenlosen Vortrag ankommt (vgl. dazu BPatG 3 ZA (pat) 17/09).
- OLG Saarbrücken, 05.01.2023 - 4 W 17/22
Patentanwaltskosten - Kostenfestsetzung: Beauftragung eines zugleich als …
Es besteht diesbezüglich eine unwiderlegliche Vermutung (…vgl. BGH, Beschl. v. 03.04.2003 - I ZB 37/02, NJW-RR 2003, 913 - 914, juris Rdn. 17 m. w. N.; BPatG, Beschl. v. 15.06.2010 - 3 ZA (pat) 17/09, BPatGE 52, 142 - 145, juris Rdn. 16 m. w. N.;… BPatG, Beschl. v. 10.08.2011 - 2 ZA (pat) 8/10, juris Rdn. 16 m. w. N.;… OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.11.2018 - 6 W 91/18, juris Rdn. 6 m. w. N.;… Zöller-Herget, Zivilprozessordnung, 34. Auflage, § 91 ZPO, Rdn. 13.70 "Patentanwaltskosten";… Stock in: Loth, Gebrauchsmustergesetz, 2. Auflage, § 27 GebrMG, Rdn. 62;… Stief/Bühler in: Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Auflage, § 17 Gebrauchsmusterrecht, Rdn. 143). - BPatG, 08.02.2017 - 5 ZA (pat) 59/16 Im Nichtigkeitsberufungsverfahren sind die Kosten für die Mitwirkung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts als regelmäßig für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig und damit als erstattungsfähig anzusehen (vgl. BPatGE 52, 142, 144 f. m. w. N., insb.
- BPatG, 16.05.2012 - 4 ZA (pat) 52/10
Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung - "Mitwirkender Vertreter" - …
Die Kosten für den Patentanwalt und den Rechtsanwalt zweiter Instanz hat sie - abgesehen von der Nichtberücksichtigung bestimmter Mehrwertsteuerbeträge - antragsgemäß zuerkannt unter Hinweis auf eine Entscheidung des 3. Senats des Bundespatentgerichts vom 15. Juni 2010 (3 ZA (pat) 17/09). - BPatG, 25.08.2023 - 5 Ni 17/16
- BPatG, 25.06.2024 - 6 Ni 42/18
- BPatG, 18.06.2013 - 10 ZA (pat) 12/12
Patentnichtigkeitsklage im Berufungsverfahren - Kostenfestsetzung - …
- BPatG, 23.07.2012 - 1 ZA (pat) 14/11
- BPatG, 25.07.2011 - 3 ZA (pat) 18/11
- BPatG, 22.12.2010 - 3 ZA (pat) 72/09
Bei fehlender Anhängigkeit eines neben dem Nichtigkeitsverfahren das Streitpatent …
- BPatG, 08.05.2013 - 4 ZA (pat) 31/12
- BPatG, 12.08.2011 - 4 ZA (pat) 19/11
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