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   OVG Berlin, 25.03.1993 - 2 S 4.93   

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OVG Berlin, 25.03.1993 - 2 S 4.93 (https://dejure.org/1993,8306)
OVG Berlin, Entscheidung vom 25.03.1993 - 2 S 4.93 (https://dejure.org/1993,8306)
OVG Berlin, Entscheidung vom 25. März 1993 - 2 S 4.93 (https://dejure.org/1993,8306)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nachbarschutz; Abstandsflächen; Außenwand; Schmalseitenprivileg; Verkehrsauffassung; Vorläufiger Rechtsschutz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BRS 55 Nr. 121
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Berlin, 22.05.1992 - 2 B 22.90

    Bauordnungsrecht, Abstandflächen, Privilegierte Vorbauten, Außenaufzug,

    Auszug aus OVG Berlin, 25.03.1993 - 2 S 4.93
    Wird eine Baugenehmigung im Nachbarrechtsstreit angefochten, so kann ein von dem Nachbarn gemäß §§ 80, 80a VwGO gestellter Anordnungsantrag nur hinsichtlich der Teile der Baugenehmigung Erfolg haben, die sich auf die seine Rechte verletzenden Teile des Bauvorhabens beziehen und dementsprechend allein der Aufhebung im Anfechtungsrechtsstreit unterliegen würden (im Anschluß an das Senatsurteil vom 22. Mai 1992, DVBl 1993, 120 - UPR 1993, 31 = Das Grundeigentum 1992, 1269).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - 10 S 5.16

    Abstandsflächenrechtliche Berücksichtigung einer einem Staffelgeschoss

    Dies gilt auch dann, wenn sich die Verletzung von Nachbarrechten lediglich auf einzelne Bauteile beschränkt (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 7. August 2012 - 15 CS 12.1147 -, juris Rn. 14; a.A. noch OVG Bln, Beschluss vom 25. März 1993 - OVG 2 S 4.93 -, juris Rn. 35).
  • OVG Berlin, 27.10.2004 - 2 S 43.04

    Tiefe der Abstandsfläche zu öffentlichen Verkehrsflächen

    Auf eine Verletzung der in § 6 BauO Bln geregelten Abstandvorschriften - die ohnehin nach der Rechtsprechung des Senats nur hinsichtlich des den Nachbarn verletzenden Teils des genehmigten Bauvorhabens zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels des Nachbarn führen könnten (vgl. den Beschluss vom 25. März 1993, BRS 55 Nr. 121 mit Nachweisen) - kann die Antragstellerin im Ergebnis ihr vorläufiges Rechtsschutzbegehren nicht stützen.

    Dem Grid fehlt jedoch die für die Privilegierung erforderliche weitere Voraussetzung einer quantitativen Unterordnung unter die Außenfassaden (vgl. zu diesen Kriterien die Urteile des Senats vom 22. Mai 1992, BRS 54 Nr. 97, und vom 21. August 1992, BRS 54 Nr. 93, und Beschluss vom 25. März 1993, BRS 55 Nr. 121, zur Relationsbetrachtung OVG Saar., Beschluss vom 14. Februar 2000, BRS 63 Nr. 146; Hbg.

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.12.2014 - 1 LA 57/14

    Pflicht zur Beseitigung einer in der Abstandsfläche errichteten

    Nur bei einer solchen Unterordnung bleibt der der Abstandsregelung zugedachte Schutzzweck (s. o. 1.1.1) gewahrt und eine (dann) geringfügige Minderung des Wohnfriedens ggf. gerechtfertigt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 22.05.1992, 2 B 22.90, NVwZ 1993, 593 [bei Juris Rn. 28] sowie Beschl. v. 25.03.1993, 2 S 4.93, Juris; OVG Koblenz, Beschl. v. 21.05.1996, 8 B 11166/96, NVwZ-RR 1997, 668/669).
  • OVG Berlin, 28.01.2003 - 2 B 18.99

    Baurecht; Nachbarschutz; Abstandfläche; Schmalseitenprivileg; vortretende

    Das gilt auch unter Berücksichtigung der im Beschluss des Senats vom 25. März 1993 (BRS 55 Nr. 121) aufgestellten Forderung, dass bei der Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs der Unterordnung derartiger Bauteile eine besondere Bedeutung zuzumessen sei.

    Denn diese bezwecken nach der ihnen zugedachten Funktion eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie die Wahrung einer sozialen Distanz zwischen den Grundstücken und deren Bewohnern, so dass darüber hinaus für ein drittschützendes Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf diese nachbarlichen Belange regelmäßig kein Raum ist (st. Rspr. des BVerwG, z.B. Beschluss vom 22. November 1984 = NVwZ 1985, S. 653 und Urteil vom 11. Januar 1999 = BauR 1999, S. 615, 616, vgl. auch den Beschluss des Senats vom 25. März 1993 = BRS 55 Nr. 121).

  • VGH Hessen, 12.10.1995 - 4 TG 2941/95

    Abstandsflächenberechnung: untergeordnete Bauteile und Vorbauten - "Summeneffekt"

    In der Rechtsprechung zu den einzelnen Bauordnungen der Länder hat sich übereinstimmend die Auffassung durchgesetzt, daß ein Erker nicht nur durch seine Anordnung an der Wand, sondern auch durch seine Funktion für das Haus gekennzeichnet ist (Bay. VGH, a.a.O., OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 29.11.1985 - 7 B 2402/85 - BRS 44 Nr. 101, OVG Lüneburg, Urteil vom 26.11.1987 - 6 A 96/85 - BRS 47 Nr. 96 m.w.N., ebenso OVG Berlin, Beschluß vom 25.03.1993 - 2 S 4.93 - BRS 55 Nr. 121).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2013 - 3 L 143/10

    Baugenehmigung für die Änderung eines in 3 m Entfernung von der Grundstücksgrenze

    Welche Anforderungen im übrigen an einen Vorbau zu stellen sind, insbesondere ob dessen Höhe auf die Höhe eines Geschosses begrenzt sein muss (vgl. OVG Berlin B. v. 25.03.1993 - 2 S 4.93 - BRS 55 Nr. 21 = Juris Rn. 32; OVG Münster B. v. 29.11.1985 - 7 B 2402/85 - BRS 44 Nr. 101; vgl. auch die ausdrückliche gesetzliche Regelung für Erker in Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO), und ob es auch unter der aktuellen Gesetzeslage einer funktionalen Zu- und Unterordnung im Verhältnis zu dem hinter dem Vorbau liegenden Bereich des Hauptgebäudes bedarf (vgl. die Rechtsprechung des Senats zur früheren Gesetzeslage: U. v. 26.10.2000 - 3 L 106/00 - Juris Rn. 23 mwN; U. v. 23.06.1998 - 3 L 227/97 - NordÖR 1998, 402 = Juris Rn. 56; B. v. 12.07.1996 - 3 M 36/96 - Juris Rn. 23 mwN; vgl. aber auch VGH München B. v. 14.06.2007 - 1 CS 07.265 - Juris Rn. 34, wo für das dortige Landesrecht eine entsprechende Auffassung als durch die Neufassung der Abstandflächenvorschriften überholt angesehen wird), kann deshalb dahinstehen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2010 - 2 M 142/10

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen nachträgliche Genehmigung eines Wintergarten

    Hingegen ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitig, ob eine teilweise Außervollzugsetzung auch bei fehlender Teilbarkeit der Baugenehmigung zulässig ist (bejahend: VGH BW, Beschl. v. 25.11.1996 - 3 S 2913/96 -, BRS 59 Nr. 166; OVG Berlin, Beschl. v. 25.03.1993 - 2 S 4.93 - BRS 55 Nr. 121; ThürOVG, Beschl. v. 11.05.1995 - 1 EO 486/94 -, BRS 57 Nr. 221; verneinend: OVG MV, Beschl. v. 17.01.2005 - 3 M 37/04 - BauR 2006, 507; SächsOVG, Beschl. v. 16.02.1999 - 1 S 53/99 - SächsVBl 1999, 137; differenzierend: SaarlOVG, Beschl. v. Beschl. v. 23.02.1994 - 2 W 5/94 -, BRS 56 Nr. 184).
  • OVG Berlin, 17.10.2003 - 2 B 8.01

    Nachbarschutz bei formellen Mängeln der Bauvorlagen?

    Denn diese bezwecken nach der ihnen zugedachten Schutzfunktion eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie die Wahrung einer sozialen Distanz zwischen den Gebäuden und deren Bewohnern, sodass darüber hinaus für ein drittschützendes Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf diese nachbarlichen Belange grundsätzlich kein Raum ist (st. Rspr. des BVerwG, z.B. Beschluss vom 22. November 1984 = NVwZ 1985, S. 653 und Urteil vom 11. Januar 1999 = BauR 1999, S. 615, 616, vgl. auch den Beschluss des Senats vom 25. März 1993 = BRS 55 Nr. 121).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.01.2005 - 3 M 37/04

    Gestattung geringerer Abstandsflächen

    Allerdings wird in der Rechtsprechung teilweise die Rechtsauffassung vertreten, in einstweiligen Rechtsschutzverfahren (VGH Mannheim, B. v. 25.11.1996 - 3 S 2913/96 -) oder generell könne ein in seinen Rechten verletzter Nachbar die Baugenehmigung nur in den Teilen erfolgreich angreifen, die seine Rechtsverletzung auslösten (vgl. OVG Berlin, B. v. 25.03.1993 - 3 S 4.93 = BRS 55 Nr. 121; VGH Kassel, B. v. 15.11.1989 - 4 TG 2987/89 -, ESVGH 41, 79 = juris; zurückhaltender OVG Saarlouis, B. v. 23.02.1994 - 2 B 5/94 = BRS 56, 184; OVG Weimar, B. v. 11.05.1995 - 1 EO 486/94 -).
  • OVG Berlin, 09.11.1999 - 2 SN 25.99

    Anordnung einer aufschiebenden Wirkung ; Nichtigkeit eines Bebauungsplans ;

    Wo bei einem Gebäude die jeweils für die Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs in Betracht kommenden Gebäudeseiten liegen, ist, ausgehend von dem typischen rechtwinkligen Gebäudegrundriss, auf der Grundlage einer den Zweck der privilegierenden Vorschrift und die Verkehrsauffassung berücksichtigenden wertenden Betrachtung des Grundrisses des betreffenden Gebäudes zu beantworten (vgl. die auf die geltende Regelung insoweit grundsätzlich übertragbaren Ausführungen zum Begriff der Außenwand nach § 6 Abs. 6 BauO Bln 1985 im Beschluss des Senats vom 25. März 1993, BRS 55 Nr. 121, ferner Ortloff/Korbmacher, Das Abstandflächenrecht der Berliner Bauordnung , 3. Aufl. 1998, Rdnr. 130 und Abgh.-Drs, 12/5688, S. 8).
  • OVG Niedersachsen, 19.11.1999 - 1 L 2987/99

    Untergeordnete Bauteile in der Abstandsfläche; Bauwich; Bedeutung,

  • VG Berlin, 30.05.2018 - 19 K 526.17

    Bauaufsichtliches Einschreiten gegen Anbau auf dem Nachbargrundstück ("Windfang")

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2000 - 1 M 136/99

    Begriff des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung

  • OVG Berlin, 21.07.1994 - 2 S 18.94

    Schmalseitenprivileg; Abstandsflächen; Außenwandrücksprung; Beachtlichkeit

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.1994 - 1 S 441/94

    6.34 Abstandsvorschriften - Abstandsflächen; Schmalseitenprivileg; Begriff der

  • VG Berlin, 05.05.1994 - 13 A 48.94

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs; Im Verfahren des

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