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| BSG, 23.07.1959 - 3 RK 58/55 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BSGE 10, 176
- MDR 1959, 961
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BSG, 28.01.1959 - 1 RA 178/56
Auszug aus BSG, 23.07.1959 - 3 RK 58/55
künftigen beruflichen Aufgaben unter Anwendung des auf der Hochschule erworbenen theoretischen Rüstzeuges zu lösen° Die vorgeschriebene Zeit der rrüfungstätigkeit ist somit, obwohl sie einen Bestandteil der "praktischen Tätigkeit im Wirtschaftsleben" (@ 4 Abs° 2 Buchst" a Satz 1 der Ersten Durcth0) bildet, zur "wissenschaftlichen" Ausbildung der Wirtschaftsprüfer zu rechnen (vglo auch Urteil des l° Senats vom 28"l"l959 - 1 RA 178/56 -" in dem ausgeführt wird? daß eine wissenschaftliche Ausbildung sich auch im Rahmen der praktischen Arbeit vollziehen könne und Versicherungsfreiheit nach @ 12 Nr" 4 AVG a"F" nicht voraussetze9 daß die Tätigkeit "nur" der wissenschaftlichen Ausbildung diene)° Dem Landessozialgericht ist schließlich auch insoweit beizutreten, als es die vorgeschriebene dreijährige Prüfungstätigkeit noch als Zeit der "Ausbildung" angesehen hat° Zwar gibt es gegenwärtig für Wirtschaftsprüfer noch keine eigene Ausbildungsordnung" wie sie z"B" seit langem für Gerichtsreferendare besteht und auch in @ 123 des Entwurfs einer Wirtschaftsprüfungsordnung (Bundestagsdrucksache Nr° 201, 3" Wählperiode) vorgesehen ist" Jedoch lassen schon die Bestimmungen des geltenden Rechts eindeutig erkennen9 daß die praktische Prüfungstätigkeit der "Ausbildung" als Wirtschaftsprüfer dienen soll: Der Bewerber hat die Prüfungstätigkeit "grundsätzlich bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abzuleisten"; ferner muß er während dieser Zeit "insbesondere an Pflicht- und Bilan2prüfungen von Aktiengesellschaften und größeren Unternehmen anderer Rechtsform teilgenommen und bei der Abfassung der Prüfungsberichte mitgewirkt haben"" Das hier geforderte enge Zusammenwirken des Bewerbers mit einem voll ausgebildeten und zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder einer Iirtschaftsprüfungsgesellschaft gewährleistet eine sachgemäße Anleitung, Beaufsichtigung und Forderung des angehenden 10.
- BSG, 29.03.1962 - 3 RK 83/59
Pflicht zur Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung und …
Selbst wenn die beigeladene LVA nur einfach Beigeladene im Sinne des § 75 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wäre, hätte sie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das Recht zur Einlegung der Revision, weil sie durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (vgl. BSG 8, 291, 292 und BSG 10, 176, 178 mit weiteren Nachweisen).Dem steht auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Juli 1959 (BSG 10, 176 ff) nicht entgegen.
- BSG, 29.03.1962 - 3 RK 85/59
Pflicht zur Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung und …
Selbst wenn die beigeladene LVA nur einfach Beigeladene i. S. des § 75 Abs. 1 SGG wäre, hätte sie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das Recht, selbst Revision einzulegen, weil sie durch das angefochtene Urteil beschwert ist (vgl. BSG 8, 291, 292 und BSG 10, 176, 178 mit weiteren Nachweisen).Dem steht auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Juli 1959 (BSG 10, 176 ff) nicht entgegen.
- BSG, 20.01.1970 - 3 RK 18/67
Krankenversicherungspflicht während eines Berufspraktikums; Studium an einer …
Rn. 17 Wie diese Bestimmungen zeigen, dient das einjährige Berufspraktikum im wesentlichen der Ergänzung und Vertiefung der auf der Sozialfachschule erworbenen theoretischen Kenntnisse, soll also die künftigen Sozialarbeiter zur praktischen Ausübung ihres Berufs befähigen (vgl. BSG 10, 176, 180 für die dreijährige betriebswirtschaftliche Ausbildung der Wirtschaftsprüfer; dort ist auch ausgeführt, daß sich die Begriffe der praktischen und wissenschaftlichen Ausbildung nicht ausschließen; vgl. ferner BSG 11, 278, 283 für den juristischen Vorbereitungsdienst). - BAG, 16.09.1974 - 3 AZR 255/73
Öffentlicher Dienst - Früherer Arbeitnehmer - Fiktive Nachversicherung - Gerichte …
Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, nach dem 30. April 1932 sei der Kläger nicht mehr zu seiner wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf tätig und deshalb nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 AVG a.P. versicherungsfrei gewesen, bestehen hiergegen erhebliche Bedenken, wenn man von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Versicherungsfreiheit wegen wissenschaftlicher Ausbildung ausgeht (vgl. BSG 10, 176; 11, 278; ferner BSG SozEntsch VI, 2. Folge, § 12 AVG Nr. 6; BSG SozEntsch V, 2. Folge, § 1242 a RVO Nr. 8). - BSG, 15.06.1976 - 7 RAr 92/75 dung im Sinne des 5 172 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung -RVO- vgl. BSGE 10, 176; 11, 278, 282; 17, 206, 208, zur Abgrenzung zwischen Ausbildung und Fortbildung vgl. das Urteil des Senats vom 15. Juni 1976 - 7 RAr 131/74 -).
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