Rechtsprechung
| BSG, 15.12.1960 - 11 RV 340/60 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BSGE 13, 230
- NJW 1961, 988 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4)
- BSG, 24.03.1976 - 9 RV 154/75
Deputatkohlen für Bergbaurentner der Saarbergwerke sind als derzeitiges …
Eine Neufeststellung nach § 62 BVG hätte jedenfalls nur entsprechend dem Ausmaß der nachträglichen Veränderung der maßgebenden Verhältnisse vorgenommen werden dürfen (…BSG 19, 15 = SozR Nr. 21 zu § 62 BVG; BSG 19, 77 = SozR Nr. 23 zu § 62 BVG, andeutend schon BSG 13, 230, 231 f = SozR Nr. 10 zu § 62 BVG), also nicht bezüglich der unveränderten Berechnungsgrundlage, um die es hier geht. - BSG, 22.03.1963 - 11 RV 844/62
Anerkannte Schädigungsfolgen - Gewährung von Rente - Änderung der Verhältnisse …
Die Ermächtigung, den Versorgungsanspruch bei Änderung der Verhältnisse "neu zu regeln" , gibt der Versorgungsbehörde nur das Hecht, ihre frühere Entscheidung über den Versorgungsanspruch den veränderten Verhältnissen anzupassen, sie gibt ihr nicht das Recht, die frühere Entscheidung im ganzen zu "beseitigen" und durch eine neue zu ersetzen (vgl. auch BSG 13, 230, ferner Urteil des BSG vom 15. Dezember 1961, SozR Nr. 13 zu § 30 BVG); diese Neuregelung des Versorgungsanspruchs darf deshalb grundsätzlich nur "entsprechend" der Änderung der Verhältnisse erfolgen; dies gilt auch für § 62 Abs. 1 BVG aF, obwohl diese Vorschrift (noch) nicht ausdrücklich eine "entsprechende" Neufeststellung vorschreibt. - BSG, 09.07.1980 - 9 RV 38/79
Änderung der Verhältnisse - Neufeststellung der Gesamt-MdE
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt nicht vor, wenn zwar Einzelbefunde oder Äußerungsformen des Leidens gewechselt haben, nicht aber das Ausmaß der Beeinträchtigung im ganzen (vgl BSG vom 1960-12-15 11 RV 340/60 = BSGE 13, 230). - BSG, 26.11.1965 - 11 RV 196/63 gungsverwaltung den Versorgungsanspruch nicht uneingeschränkt neu regeln, sondern nur insoweit, als die neue, auf der Änderung der Verhältnisse beruhende Sachlage eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigto Sie muß aber im übrigen die "Bestandskraft" des Beseheidcs, soweit sie ' auf unverändert gebliebenen Anspruchsgrundlagen beruht, uneingeschränkt erhalten, Auf Grund der Ermächtigung des © 62 BVG aF, den Versorgungsan3pruch bei Änderung der Verhältnisse neu zu regeln, ist die Versorgungsbehörde demnach lediglich befugt, ihre frühere Gestaltung des Versorgungsanspruchs nur den veränderten Verhältnissen anzupassen, nicht aber den früheren Verwaltungsakt im ganzen zu beseitigen und durch einen neuen zu ersetzen (vgl° auch BSG 13, 230, 231;… ferner BSG in SozR BVG @ 30 Nr° 13 und BSG19, 15 ff)° ' '.
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