Rechtsprechung
| BSG, 18.10.1961 - 4 RJ 325/60 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anspruch des Erben auf Auszahlung der Witwenrentenabfindung - Notwendigkeit der Beantragung der Abfindung von der Witwe zu Lebzeiten - Vererbung des Anspruchs auf Witwenrentenabfindung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BSGE 15, 157
- NJW 1962, 886
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 29.10.1981 - IX ZR 86/80
Einbeziehung einer Abfindung für eine Witwenrente nach Wiederverheiratung in den …
Denn die Abfindung ist - als eine Art Kapitalisierung der wiederkehrenden Rentenbezüge - von dem Recht auf Rente abgeleitet und von ihr nach Voraussetzung und Maß abhängig (BSGE 15, 157, 160, 161). - BSG, 27.03.1974 - 1 RA 41/73
Rentenbeitrag - Sonderrechtsnachfolge - Erbfolge - Vermächtnisnehmer - …
Sowohl das BSG als auch die herrschende Meinung im Schrifttum gehen daher zu Recht davon aus, daß auch durch § 65 Abs. 2 AVG nicht nur ein Bezugsrecht, sondern ein materieller Anspruch geschaffen ist, welcher der bürgerlich-rechtlichen Erbfolge vorgeht und diese im Sinne einer Sonderrechtsnachfolge verdrängt (so übereinstimmend BSG 15, 157, 159; BSG 28, 102, 105;… BSG in SozR Nr. 6 zu § 1288 RVO;… Brackmann aaO S. 734 f;… Koch/Hartmann/v.Altrock/Fürst aaO Anm. B I und II;… Kommentar zur RVO, Viertes und Fünftes Buch, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, 6. Aufl., Anm. 14 und 16 zu § 1288; Jantz/Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, Anm. II 1 zu § 1288 RVO; RVO-Gesamtkommentar, Viertes Buch, Anm. 5 zu § 1288 RVO).Das Erbrecht des bürgerlichen Rechts ist demnach ergänzend anzuwenden mit der Folge, daß auch gesetzliche oder testamentarische Erben berechtigt sind, das Verfahren im Sinne des § 65 Abs. 2 AVG fortzusetzen, wenn die nach der Vorschrift primär Berechtigten fehlen (vgl. BSG 15, 157, 159; BSG 28, 102, 106;… BSG in SozR Nr. 11 zu § 1288 RVO).
- BSG, 10.12.1975 - 9 RV 162/75 So ist aus dem Inhalt und Vera wendungszweck der auf Geld gerichteten Versorgungsansprüche zu folgern, daß sie der Erbfolge nur zugänglich sind, wenn sie "rückständig", d.h. von dem direkt betroffenen Berechtigten noch zu Lebzeiten erhoben worden sind (vgl. BSG 15, 157; siehe auch Urteil vom 8. März 1966 - 10 RV 516/64 - sve1 es, 117 - Urteil vom 25. Juni 1954 - 10 Rv 275/62 . BVBl 1964, 168-; Verwaltungsvorschrift Nr. 3 zu 5 66 BVG).
- BSG, 08.07.1980 - 9 RV 24/79 Abgesehen davon, daß 5 40 Abs. 2 KOVVfG kein Unterfall des Abs. 1 ist (BSGE 15, 157, 140 = SozR Nr. 4 zu 5 40 KOVVfG), handelt es sich in beiden Fällen gerade nicht um Ermessensleistungen.
- BSG, 01.12.1971 - 12 RJ 186/71
Rentennachzahlung - Unbekannte Erben - Entscheidung des Nachlaßpflegers - …
Sie läßt zwar die vom LSG angeführte Rechtsprechung des BSG (BSG 15, 157, 159; 28, 102, 106) gelten, wonach das Erbrecht des bürgerlichen Rechts ergänzend anzuwenden ist und daher auch Erben berechtigt sind, das Verfahren fortzusetzen, wenn Berechtigte nach § 1288 Abs. 2 RVO fehlen; jedoch will sie dies auf den Fall beschränkt wissen, daß natürliche Personen als Erben tatsächlich vorhanden sind. - VG Schleswig, 01.11.2022 - 12 A 164/19
Bewilligung einer Witwenabfindung
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 18.10.1961 - 4 RJ 325/60 - juris Rn. 13 ff. (im gleichen Sinne bereits: BSG…, Urteil vom 30.01.1958 - 4 RJ 270/56 - juris Rn. 16) ausgeführt, dass der (vergleichbare) Anspruch auf Witwenrentenabfindung dann nicht vererblich sei, wenn er nicht durch die unmittelbar Berechtigte oder durch deren Beauftragten noch zu ihren Lebzeiten erhoben worden sei. - BSG, 29.10.1969 - 12 RJ 406/68
Nachlaßpfleger - Gesetzliche Vertretungsmacht - Anspruch gegen …
Bezugsberechtigten nach 5 1288 Abs. 1 BVD hinterlassen hatte und es ungewiß sei, ob E1bberechtigte nach bür- " gerlichem1 Recht vorhanden seien Dabei hat es sich offenbar"freiliéh ohne dies auszusprechen, davon leiten lassen, daß das Erbrecht des BGB ergänzend in der " Rang- und Reihenfolge nach den Bezugsrechten des 9 1288 Abs, 1 RVO anzuwenden ist (BSG 15, 157, 159; 28, 102, 106); denn nur so ist es verständlich, daß es dem Nachlaßpfleger als gesetzlichen Vertreter der unbekannten Erben des Versicherten aufgrund des genannten Beschlusses des Nachlaßgerichts die Rentennachzahlung zu- erkannt hat° Zwar ist es zutreffend und allgemein in der Rechtsprechung (RGZ 50, 294; 76, 125; 81, 292; 106, 46; 155 305; RG JW 1951, 44 = HRB 1950, 1465; DB 1942, 555; BGHZ 49, 1, 5; BFH NJW 1965, 2271; HessVGH ZfSH 1966, 19) und ganz überwiegend im Schrifttum (…für viele: AErman/Bartholomeyczik, BGB, 2, Band, 4, Aufl, 1967, 5 1960 Anm, 8 a;… Johannsen in BGB-RGRK, V, Band 1, Teil, 11, Aufl, 1960, 5 1960 Anm, 20, 21, 59; Kipp/Coing, Erbrecht, Ein Lehrbuch, 11, Bearbeitung 1960, @ 125 III; Palandt/Keidel;… BGB, 28 Aufl, 1969, @ 1960 Anm 5 C o bb); @ 2018 Anm, 1; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 29 , Aufl, 1966, Grundzüge vor 5 50 2 C; Stein/Jonas/Pohle, ZPO, Vorbemerkungen. - BSG, 27.09.1968 - 8 RV 943/66 Streitig ist im vorliegenden Falle, ob den Klägern als Rechtsnachfolgern des Beschädigten Ansprüche aus dem von diesem vor seinem Tode gestellten Antrag nach 5 AO Abs° l VeerG zusteheno Der 10° Senat des BSG hat in seiner Entscheidung vom 22° Januar 1965 (BSG 22, 210) die Erben nicht für berechtigt angesehen, einen Antrag nach @ 40 Abs° 1 VeerG zu stellen, weil ein Anspruch auf höhere Rente, der nicht zu Lebzeiten des Beschädigten erhoben werden ist, nicht vererblich ist° Es fragt sich also, ob hier der Sachverhalt deshalb anders zu beurteilen ist" weil der Beschädigte schon vor seinem Tode den Antrag nach 5 40 Abs° i VeerG gestellt und weil der Beklagte sich außerdem in einem Prozeßvergleich verpflichtet hat, einen neuen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen° ' " Aus der Entscheidung in BSG 22, 210 ergibt sich" daß der Antrag nach 5 40 Abs" 1 VeerG höchstpersönlicher Natur ist und daher allein vom Beschädigten bzw° seinem Bevollmächtigten gestellt werden kann° Stirbt der Antragsteller, bevor über seinen Antrag entschieden ist, so treten die Erben in die Rechte des Verstorbenen ein (@@19A2 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB)° Gemäß @ 1922 BGB geht im Erbfall das vermögen des Erblassers als Ganzes auf die Erben über° Vererblich sind Vermögensrechte, wie - unter gewissen Voraussetzungen - auch Befugnisse und Ansprüche" Zu den vererblichen Rechten gehörden auch Ansprüche aus öffentlich rechtlichen Rechtsver"nältnisseno Sie sind aber nur insoweit vererblich, als sie von dem unmittelbar Berechtigten noch zu seinen Lebzeiten erhoben worden sind° Denn ein dem Vermögen zurechenbarer Anspruch entsteht erst dann, wenn der Berechtigte die ihm persönlich gebotene Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente fordern zu können, geltend gemacht und dies in rechtserheblicher Weise zum Ausdruck gebracht hato Liegt diese Voraussetzung vor" so können die Rechtsnachfolger einen bereits erhobenen Anspruch weiterverfolgen() Denn dann hat bereits in der Form einer Anwartschaft ein Vermögenswert, also ein An5pruch" bestanden, der bei Eintritt des Erbfalls auf sie hätte übergehen können" Diese Grundsätze (s" dazu BSG vom 25° Juni 1964 in BVB1 196A So 168 Nr" 29; BSG 15, 157) gelten auch für den Antrag nach 5 40 Abs° l VeerG)° Etwas anderes hat auch der 10° Senat in BSG 22, 210 nicht entschieden° Dort fehlte die - hier gegebene - Voraussetzung, daß der Beschädigte zu seinen Lebzeiten einen Antrag nach @ 40 Abs° l VeerG gestellt hatte° Das LSG hat daher" wie die Revision zu Recht rügt, die Tragweite der Entscheidung in BSG 22, 210 verkannt° Dies muß um so mehr gelten" als sich der Beklagte in einem Prozeßvergleich außerdem dem Beschädigten gegenüber verpflichtet hat, einen neuen Bescheid nach $ AO Ab50 l VeerG zu erteilen" Das LSG ist also von einer tatsächlich nicht bestehenden Rechtsprechung für seine.Entscheidung ausgegangen und hat seiner Entscheidung eine Auslegung des Begriffs "Berechtigter" in 5 AO VeerG zugrunde gelegt, die auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft° Das Berufungsgericht hat daher von seiner - nicht zu billigenden - Rechtsauffassung aus die Aktivlegitimation der Kläger verneint und von einer weiteren Sachentscheidung abgeseheno Die Rüge der Kläger greift daher durch°.
- BSG, 24.02.1966 - 12 RJ 506/64 Das Berufungsgericht konnte die Vorschrift des @ 1288 Abs° 2 EVO, die einige von dem allgemeinen Erbrecht abweichende und dieses verdrängende Bezugs- berechtigungen aufstellt (BSG 15, 157, 158 f.), beiseite lassen, da sie jedenfalls deshalb unanwendbar ist, weil wegen der langjährigen Anstaltsunterbringung der B. keine der in der Vorschrift als bezugsberechtigt genannten Personen mit ihr zur Zeit ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder von ihr wesentlich unterhalten worden ist.
- BSG, 29.01.1963 - 1 RA 182/60 Stirbt eine Witwe, ohne Anspruch auf die Witwenrente erhoben zu haben so steht den Rechtsnachfolgern kein Anspruch auf "Rente für das Sterbevierteljahr" zu (Anschluß BSG 1961-10-18 4 RJ 325/60 = BSGE 15, 157).
- BSG, 23.06.1965 - 1 RA 29/62
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