Rechtsprechung
| BSG, 31.01.1963 - 9 RV 886/61 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Witwenbeihilfe - Kürzung der Witwenrente - Unterhaltsanspruch infolge der Aufhebung einer zweiten Ehe - Unterhaltsbedürftigkeit - Unterhaltsvergleich
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BSGE 18, 263
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (1)
- BSG, 07.09.1962 - 9 RV 250/59
Zur Nichtanrechnung der Invalidenrente einer Witwe bei Feststellung der …
Auszug aus BSG, 31.01.1963 - 9 RV 886/61
Das ergibt sich weder aus den Bestimmungen des Grundgesetzes noch aus dem von Treu und Glauben beherrschten Verhältnis des Bürgers zum Staat (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 7. September 1962 - 9 RV 250/59 in SozR BVG § 33 Ca 9 Nr. 19 -).
- BSG, 13.12.1984 - 9a RV 40/83
Feststellung einer Sozialleistung - Antragstellung - Rechtswidriger …
Das vorher an die Klägerin ausbezahlte Kapital aus ihren Lebensversicherungen, wodurch ein Versorgungsanspruch aus der zweiten Ehe verwirklicht worden war, hätte auf die Witwenrente aus der ersten Ehe von vorneherein angerechnet werden müssen; der Zweck einer Schuldentilgung stand dem nicht entgegen (BSGE 18, 263 = SozR Nr 7 zu § 44 BVG;… BSGE 25, 262 = SozR Nr 9 zu § 44 BVG;… für die Rentenversicherung: BSGE 38, 183 = SozR 2200 § 1291 Nr 2). - BSG, 30.01.1969 - 8 RV 125/68
Witwenansprüche - Auflösung der neuen Ehe - Unterhaltsansprüche - Wiederaufleben …
Sie rügt" das LSG habe 5 44 Abs" 5 (1° NOG) verletzt° Da die Klägerin den Unterhaltsverzicht schon vor der rechtskräftigen Auflösung der Ehe vereinbart habe, habe sie einen anrechnungepiliohtigon Unterhaltsanspruch im Sinne des 5 44 Abso 5 BVG (l° NCG) "infolge Auflösung der Ehe" nicht mehr erwerben können° Die Klägerin beruft sich insoweit auf Urteile des erkennenden Senats vom 200 September 1964 (8 RV 55/62} und des 9° Senats vom 51° Januar 1965 (9 RV 886/61.- BSG 18, 263); Sie wendet sich gegen das Urteil des 100 Senats vom 80 März 1966 ( 10 RV 708/65 - KGV 1966 So 228)" dessen gegenteiliger Rechtsauffassung über die Auslegung der Anrechnungsvorschrift nicht zu folgen sein - 5 ".
- BSG, 28.04.1989 - 9a RV 43/87
Versagung der Heilbehandlung wegen Nichtschädigungsfolgen und Krankenbehandlung
Allein ein solches rechtsmißbräuchliches Verhalten wäre überhaupt als Ersatztatbestand zu erwägen (vgl dazu BSGE 18, 263 f;… 41, 198, 200 f = SozR 2600 § 45 Nr. 11;… BSGE 60, 11, 13 ff = SozR 3870 § 3 Nr. 21; vgl auch § 183 Abs. 7 Reichsversicherungsordnung -RVO-).
- BSG, 30.06.1977 - 9 RV 88/76
Wiederaufgelebte Witwenversorgung - Unrichtigkeit eines Bescheides - Außer …
Dies könnte auch schon vorher -' unter der Herrschaft des 1. NOG gegolten haben (BSGE 18, 263, 265 f = SozR Nr. 7 zu 5 44 BVG). - BSG, 13.10.1967 - 12 RJ 456/65
Witwenrente - Wiederaufgelebter Witwenrentenanspruch - Neuer Unterhaltsanspruch - …
Dies haben bereits der 11. und 4. Senat entschieden (…BSG 22, 78 ff und BSG in SozR Nr" 12 zu 5 1291 RVG)° Diesen Entscheidungen und den dafür gegebenen Begründungen ist Zuzustimmen (vgl° auch die Entscheidung des 9. Senats in BSG 18, 263 ff), Wie der ll. - BSG, 19.03.1969 - 10 RV 450/66 Witwenrente (Abs° 2) anzurechnen° Entgegen der Auffassung des LSG sind unter den "infolge Auflösung der neuen Ehe erworbenen UnterhaltsansPrüchen" auch solche zu verstehen7 die die Klägerin ohne den von ihr ausgesprochenen Verzicht erworben hätte" Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 8"'März 1966 (KGV 1966" 228) ausgeführt" in 5 44 Abso 5 BVG idF des 1a NOGsei klar zum Ausdruck " gebracht worden, daß der Betrag auf die Witwenrente anzurechnen ist, den der geschiedene Ehemann bei Geltendmachung des Unterhaltsanspruches zu leisten gehabt hätte, und daß ein Verzicht die Anrechnung der Ansprüche nicht verhindern kann° Er hat hierzu weiter ausgeführt" daß diese aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgehende Bedeutung des @ 44 Abs° 5 BVG sich mit dem Zweck der wiederaufgelebten Witwenrente vereinbarte Diese Rente soll nach Auflösung der zweiten Ehe als subsidiäre Leistung der Ausfüllung einer Versorgungslücke dienen° Dieser Sinn würde aber vereitelt werden, wenn die geschiedene Ehefrau durch Verzicht auf UnterhaltsansPrüche die Gewährung der Witwenrente erreichen könnte" Der Ausschluß der Anrechnung bei einem Unter- Vhaltsverzicht der geschiedenen Ehefrau ist umso weniger dann gerechtfertigt, wenn durch den Verzicht ein Schuldausspruch gegen die-Ehefrau bei der Scheidung vermieden werden "ist und dadurch letztlich erst die Vorau33etzung für die Gewährung der wiederaufgelebten Witwenrente9 nämlich die Ehescheidung.ohne Verschulden der Ehefrau" durch eine Übereinkunft der Parteien geschaffen werden würde° Dieser Auffassung ist der 80 Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 30° Januar 1969" Az": 8 RV 125/68 - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Urteil vom 290 Oktober 1964, AZ : 8 RV 53/62, auf die sich das LSG gestützt hat - gefolgt° Er hat dazu ausgeführt, daß 5 44 Abs, 5 BVG idF des 10 NOG auch die Anrechnung von Unterhaltsansprüchen fordere, die wegen eines Verzichts der Witwe zwar nicht "erworben" worden sind, ohne den Verzicht aber erworben worden wären, ohne Rücksicht darauf, ob der Verzicht vor oder nach der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils ausgesprochen werden ist° Die Witwe solle zwar, wenn ihre zweite Ehe ohne ihr alleiniges oder überwiegendes Verschulden geschieden worden sei, grundsätzlich die gleiche Vers rgung wie nach der ersten Ehe erhalten, jedoch solle diese "Mindestversorgung" in erster Linie aus den infolge der Auflösung der zweiten Ehe neu erworbenen Ansprüchen, dohc aus den Ansprüchen, die sich aus der zweiten Ehe herleiten, bestritten werden; erst wenn diese "Versorgung" hinter derjenigen nach der ersten Ehe zurückbliebe, solle die wiederaufgelebte Witwenrente die nunmehr vorhandene Versorgungslücke ausfüllen, Es widerspreche diesem aus 5 44 Abso 5 BVG zu entnehmenden Sinngehalt, daß eine von der Witwe durch einen Unterhaltsverzicht - sei er vor oder nach Rechtskraft des Scheidungsurteils ausgesprochen - selbst geschaffene Versorgungslücke vom Gesetzgeber durch Gewährung einer aus öffentlichen Mitteln zu leistenden Versorgung honoriert werde° Wenn das LSG demgegenüber meint, wegen des von einer Kriegerwitwe gegenüber der Gemeinschaft gebrachten Opfers sei es nicht zulässig, von einer "Subsidiarität" bei der Witwenversorgung zu sprechen, so verkennt es, daß im vorliegenden Fall nicht über die Gewährung einer Witwenrente nach der Auflösung der ersten Ehe der Klägerin durch Kriegstod ihres ersten Ehemannes, sondern über ihren Anspruch auf eine wiedereufgélehte Witwenrente nach Scheidung ihrer zweiten Ehe nach 5 44 Abs, 2 und 5 BVGzu entscheiÄ "]O den ist° Dieser AnSpruch ist aber gerade durch die Anrechnungsvorschrift des © 44 Abs° 5 BVG als subsidiäre Leistung gestaltet; er ist der Höhe nach durch die in dieser Vorschrift näher bezeichneten, aus der zweiten Ehe erworbenen Ansprüche begrenzt und soll nur dann in demselben Umfang wie nach der ersten Ehe der Witwe gewährt werden, wenn sich aus der zweiten Ehe.keine Unterhaltsansprüche ergeben; Auch der Hinweis des LSG auf die Entscheidung des 9() Senats des BSG vom 31" Januar 1963 (BSG 18, 265)9 mit dem es seine anderweitige Rechtsauffassung stützen will9 geht fehlo Der 90 Senat des BSG hat in dem bezeichneten Urteil die Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsanspruches auf die Witwenbeihilfe alten Rechts (@ 44 Abso 7 BVG idF vor Inkrafttreten des 10 NOG) deshalb nicht als zulässig angesehen, weil in jenem Fall die Klägerin den Unterhaltsverzicht zu einem Zeitpunkt ausgesprochen hatte, zu dem "noch nicht einmal das BVG in seiner 1° Fassung in Kraft getreten war", so daß die Klägerin "damals dem späteren Gesetzesbefehl noch nicht Rechnung tragen" konnteo Schon aus diesem Grunde sei es der Klägerin unmöglich gewesen" "entsprechend der Vorschrift des @ 44 Abs° 7 BVG aF Unterhaltsansprüche geltend zu machen"" Der jetzt zu entscheidende Sachverhalt ist völlig anders als derjenige, über den der 9" Senat des BSG in seinem Urteil vom 310 Januar 1965 (BSG 18, 263) zu entscheiden hatteo Während in jenem Fall der Unterhaltsverzicht der damaligen Klägerin gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann zu einem Zeitpunkt erklärt wurde, zu dem das BVG nicht einmal in Kraft getreten war und sie daher nicht erkennen konnte" ob und unter welchen Voraussetzungen ihr als geschiedener Frau Versorgung nach dem BVG gewährt werden würde7 hat die Klägerin im vorliegenden Fall - wie sich aus dem Unter- vom 10° März 1958 ergibt im Hinhaltsvergleich - gerade blick und in Erwartung des Wiederauflebens ihrer früheren Witwenrente auf Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann verzichtet° Damit hat sie aber - wie dies der 8, Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 300 Januar 1969 (8 RV 125/68) ausgedrückt hat - "selbst eine Versorgungslücke geschaffen", die objektiv ohne den Unterhaltsverzicht nicht bestehen wurde, Somit ist für die Zeit der Geltungsdauer des 1° NOG - also bis zum 31, Dezember 1963 - davon auszugehen, daß trotz des Unterhaltsverzichts der Klägerin ein fiktiver Unter- haltsbeitrag auf die wiederaufgelebte Witwenrente gemäß 5 44 Abs, 5 BVG (1° NOG) anzurechnen ist, Das gleiche gilt auch für die Zeit vom 1, Januar 1964 bis 31, Dezember 1966 gemäß @ 44 Abso 5 BVG idF des 20 NOG° Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Versorgungsrenten oder Unterhaltsansprüche, die sich aus der neuen Ehe herleiten, auf die Witwenrente (Abs, 2) anzurechnen, soweit sie zu verwirklichen sind, Die Neufassung dieser Vorschrift - "" Ansprüche, die sich aus der neuen Ehe herleiten - ergibt nunmehr eindeutig was bedas, "".
- BSG, 29.10.1964 - 8 RV 53/62 Mit diesen Vorschriften des 5 44 BVG iod.F° der 5a und 6" Novelle zum BVG (@ 44 BVG aF), insbesondere mit der des 5 44 Abs" 7 BVG aF, ist die Auffassung des Beklagten nicht vereinbar, die Klägerin müsse sich so stellen lassen, als wenn sie mit ihrem geschiedenen Ehemann keinen Verzicht auf Unterhalt vereinbart oder aber einen vorhandenen Unterhaltsanspruch durchgesetzt hätte - oder habe durchsetzen können -" und die nach Lage der Akten wohl mögliche Unterhaltsleistung des geschiedenen Ehemannes schließe ein Bedürfnis für die Gewährung der Beihilfe aus° Denn zu Unrecht beruft sich der Beklagte für die Richtigkeit seiner Auffassung auf die zu 5 44 Abs° 7 BVG aF erlassenen VV Nr, 10 (6° Novelle zum BVG = VV Nr" 9 der 5, Novelle zum BVG), nach der in Fällen, in denen die Witwe auf Unterhalt verzichtet hat, Beihilfe nur dann gewährt werden soll, wenn die Witwe glaubhaft macht, daß sie auch ohne Verzicht einen Unterhaltsanspruch nicht hätte durchsetzen können oder die mögliche Unterhaltsleistung den Betrag der Beihilfe nicht erreichen würde; dabei soll auf die Beihilfe der Betrag angerechnet werden, den der frühere Ehemann nach den Beweisunterlagen hätte leisten können° Im vorliegenden Falle sind die gesetzlichen Voraussetzungen des 5 44 Abs" 4 BVG aF zur Gewährung einer Beihilfe an die Klägerin zweifelsfrei erfüllt; ihre neue Ehe ist geschieden worden, ohne daß sie die Scheidung allein oder überwiegend verschuldet oder die Scheidung nach @ 48 Ehegesetz verlangt hat und deshalb nach den ehereehtlichen Vorschriften keinen Unterhaltsanspruch gegen den früheren Ehemann hat, Dagegen hat die Klägerin die Forderung der VV Nr° 10 (Nr, 9) zu @ Ä4 Abs° ? BVG aF nicht erfüllt; sie hat nicht glaubhaft gemacht, daß sie auch ohne ihren Verzicht einen Unterhaltsanspruch nicht hätte durchsetzen können oder die mögliche Unterhaltsleistung den Betrag der Beihilfe nicht erreichen wurde, Ein Vergleich dieser VV Nr" 10 (Nr, 9) zu S 4% Abs, 7 BVG aF mit der gesetzlichen Vorschrift des @ Ä4 Abs() 7 BVG aF, zu der sie erlassen werden ist, läßt jedoch erkennen, daß sie nur mit einer einschränkenden Auslegung nicht im Widerspruch zum Gesetz steht und im Falle der Klägerin deshalb nicht zu deren Nachteil angewandt werden kann° @ 4Ä Abs° ? BVG aF bestimmt, daß infolge Auflösung oder Nichtigerklärung der neuen Ehe erworbene Unterhaltsansprüche geltend zu machen und die Leistungen daraus auf die Beihilfe anzurechnen sind° Das bedeutet eine Weisung des Gesetzes an die Witwe, "erworbene" Unterhaltsansprüche geltend zu machen; Unterhaltsamsprüche in diesem Sinne sind solche, die tatsächlich erworben sein müssen, und bei denen zumindest die Möglichkeit bestehen muß, daß sie mit Erfolg geltend gemacht werden können, d°h° daß sie zu verwirklichen sein müssen (vglo BSG 18, 263, 264), Wenn deshalb die VV Nr° 10 (Nr, 9) zu @ 4Ä Abs° 7 BVG aF an einen Unterhaltrverzicht der Witwe die Rechtsfolge knüpfen, auf die Beihilfe sei der Betrag anzurechnen, den der frühere Ehemann ohne den Verzicht hätte leisten können, so bedürfen sie unter gleichzeitiger Würdigung der gesetzlichen Vorschrift, zu der sie erlassen werden sind, der Auslegung dahingehend, daß eine Anrechnung des nicht geltend gemach" 1 ten Unterhaltsanspruchs nur dann erfolgen darf, "wenn auf tatsächlich infolge Auflösung oder Nichtigerklärung der neuen Ehe erworbene Unterhaltsansprüche verzichtet wurde, obwohl sie mit Erfolg hätten geltend gemacht werden können" (BSG aaojo Einzige Grundlage für die VV Nr° 10 (Nr" 9) zu 5 44 Abs° 7 BVG aF ist jedoch die Vorschrift des 5 && Abs° ? BVG aF selbsto Diese aber ist, wie schon dargelegt, und das darf im Falle der Klägerin nicht übersehen werden, erst durch die 5° Novelle zum BVG mit Wirkung vom 10 April 1956 an in Kraft getreten" Das bedeutet, daß die VV Nr" 10 (Nr° 9) zu @ AA Abs" 7 BVG aF bei verständiger Auslegung auf den Fall der Klägerin gar nicht bezogen werden können° Denn die erst vom 10 April 1956 an wirksam gewordene Weisung des Gesetzes, daß infolge der Auflösung oder Nichtigerklärung der neuen Ehe erworbene Unterhaltsansprüche geltend zu machen sind, kann dann keine rechtliche Bedeutung haben, wenn die geschiedenen Eheleute wie im Falle der Klägerin die Fragen des Unterhalts schon vor dem 1" April 1956, d."h° schon vor Erlaß der gesetzlichen Weisung, abschließend geregelt hatten° Das ist hier der Fall[) Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann haben "für die Durchführung ihrer Ehescheidung und für die Zeit nach rechtskräftigcr Scheidung der Ehe" die Vereinbarung, daß der Ehemann die alleinige Schuld an der Scheidung trage und die Ehefrau für Vergangenheit und Zukunft auf Unterhalt verzichte, getroffen, Zeitpunkt also, als.
- BSG, 08.03.1966 - 10 RV 708/65 BeSeheide zu verurteilen, vom 1° April 1963 an Witwenrente zu gewähren, In der nevisionsbegründung vom 230 August 1965, auf die Bezug genommen wird und die am 24, August 1965 beim BSG eingegangen ist, vertritt die Klägerin zunächst die Auffassung, daß ihr AnsPrueh nach @ 44 Abs° 5 BVG idF des 2° NOG zu beurteilen sei, Obwohl @ 44 Abs, 5 BVG nF erst am 10 Januar 1964 in Kraft getreten und nicht ausdrücklich rückwirkend für anwendbar erklärt werden sei, müsse doch von dieser Vorschrift ausgegangen werden, weil sie keinen 'neuen Rechtssatz, sondern weitgehend die gleiche Regelung enthalte wie 5 44 Abs, 5 BVG aF (idF des 10 NOG) in Verbindung mit den 99 1 Abs, 2, 14 Abs, 1 DVD vom 110 Januar 1961, Bereits nach diesen alten Vorschriften seien von den anrcchcnbaren Einkünften solche Unterhaltsansprüche ausgenommen gemesen, auf deren Geltendmachung aus einem verständigen Grunde verzichtet werden sei, Das 20 NOG habe diese Regelung entsprechend der Rechtsprechung des BSG (vgl° BSG 18, 263) nunmehr in das Gesetz übernommen und klargestelltc Der Sachverhalt müsse daher nach 5 44 Abs, 5 BVG nF beurteilt werden,.
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