Rechtsprechung
| BSG, 29.05.1963 - 1 RA 221/61 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Deutsche Rentenversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BSGE 19, 153
- NJW 1963, 2244
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 13.12.1978 - IV ZR 49/77
Einfluss des Bezugs wiederaufgelebter Witwenrente auf die vom geschiedenen …
Aus der gesetzlich vorgeschriebenen Anrechnung folgt, daß der Unterhaltsanspruch unabhängig von der Rente entsteht und besteht, denn angerechnet auf die Rente kann ein Anspruch erst dann werden, wenn er unabhängig von ihr ermittelt wurde (BSGE 19, 153, 155; LG Flensburg FamRZ 1974, 533, 534; Petermann Rpfleger 1972, 157, 158; RGRK-Wüstenberg 10./11. Aufl., § 58 EheG Anm. 42).Denn subsidiäre Sozialleistungen können auf die Unterhaltsverpflichtung keine Anrechnung finden (BSGE 19, 153, 155/156; 21, 279, 280/281; 25, 219, 220; 42, 110, 112; BSG NJW 1972, 1966; 1973, 2223; 1976, 991, 992; LG Flensburg FamRZ 1974, 533; RGRK-Wüstenberg, 10./11. Aufl., § 58 EheG Anm. 42; Palandt / Diederichsen, 35. Aufl., § 58 EheG , Anm. 3a; Rolland, 1. EheRG, § 1577 Rdnr. 4;… Brühl / Göppinger / Mutschler, Unterhaltsrecht, 3. Aufl., Rz. 539, 887 Fußn. 129, 948; Ruland, Familiärer Unterhalt, S. 99 - 101; 196/197, 207; Tempel, Die Berücksichtigung von Sozialversicherungsleistungen und Kindergeldleistungen im Unterhaltsrecht S. 34 ff., 140 ff; Jung FamRZ 1974, 428, 429; Trollheimer NJW 1972, 1453; 1973, 388; Grunsky FamRZ 1969, 522, 525; Habscheid FamRZ 1959, 317, 319), weil sonst das gesetzliche Verhältnis der Ansprüche zueinander umgekehrt würde.
Maßgebend für die Gewährung eines Rechtsanspruchs auf wiederaufgelebte Witwenrente war, der Witwe den Entschluß zur Wiederverheiratung zu erleichtern und damit sogenannten Rentnerkonkubinaten entgegenzuwirken (BT-Drucks. I/2846, S. 26; II/2437, S. 79/80; BSGE 19, 153, 155; 21, 279, 280/281; BVerwGE 26, 15, 19; 31, 197, 208; 42, 40, 44; BVerfGE 25, 142, 149; 38, 187, 204).
Das Wiederaufleben der Witwenrente bezweckt, in diesem Sinne lediglich eine Versorgungslücke zu schließen, sofern die Versorgung aus der Zweitehe hinter dem früheren Versorgungsstatus der Witwe zurückbleibt (BSGE 19, 153, 155; 21, 279, 280/281; 42, 110, 111; BSG NJW 1973, 2223; 1976, 991, 992; BVerfGE 38, 187, 199 ff.).
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - L 22 R 927/11
Einkommensanrechnung beim Bezug einer großen Witwenrente
Diese Lücke hat das BSG dem Sinn und Zweck der oben erwähnten Gesetze entsprechend dahingehend geschlossen, dass die infolge der Auflösung der zweiten Ehe entstandenen Ansprüche insgesamt nur einmal angerechnet werden dürfen (BSG, Urteil vom 23. März 1966 - 1 RA 191/63, abgedruckt in BSGE 24, 293 = SozR Nr. 13 zu § 1291 RVO unter Hinweis und in Fortsetzung der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 29. Mai 1963 - 1 RA 221/61, abgedruckt in BSGE 19, 153 = SozR Nr. 7 zu § 1291 RVO). - BSG, 23.03.1966 - 1 RA 191/63
Möglichkeit der Anrechnung eines infolge einer Auflösung der zweiten Ehe …
Alle diese Vorschriften sollen dazu dienen, der nach diesen Gesetzen versorgungsberechtigten Witwe den Entschluß zur Wiederheirat zu erleichtern, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 29. Mai 1963 - 1 RA 221/61 - unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien und die Literatur dargelegt hat (BSG 19, 153 = SozR RVO §, 1291 Nr. 7).Diese Anrechnung kann weder dadurch gehindert werden, daß die Berechtigte auf ihre Ansprüche - gegenüber dem Verpflichteten wirksam - verzichtet, noch dadurch daß sie durch Vertrag ihre "neuen" Ansprüche um die wiederaufgelebte Rente mindert (BSG 21, 279 = SozR RVO § 1291 Nr. 9, BSG 19, 153 = SozR RVO § 1291 Nr. 7).
- BSG, 28.08.1997 - 8 RKn 22/96
Berücksichtigung einer wiederaufgelebten Witwenversorgung bei der …
Es ist in der Rechtsprechung des BSG - wie auch des BGH - bereits entschieden, daß wiederaufgelebte Bezüge aus der ersten Ehe gegenüber Ansprüchen nach der zweiten Ehe subsidiär sind (vgl BSG vom 29. Mai 1963, BSGE 19, 153, 155; 17. Dezember 1969, BSGE 30, 220, 222). - BVerwG, 20.01.1969 - VI C 46.66
Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld nach Scheidung der zweiten Ehe - …
Die Revision beruft sich hierfür auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 21, 279 = NJW 1964, 2449; vgl. auch BSG 19, 153 = NJW 1963, 2244) zu Vorschriften des Sozialversicherungsrechts (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AVG = § 1291 Abs. 2 RVO). - BSG, 20.02.1986 - 4a RJ 35/85
Ansprüche einer Witwe - Wiederaufleben eines Anspruchs - Vorsätzliche Tötung des …
Mit anderen Worten: Der fraglich wiederaufgelebte Anspruch auf Witwenrente nach dem ersten Ehemann hat allein die beschränkte Funktion, eine Versorgungslücke zu füllen, die nach dem Tod des zweiten Ehemannes offen bleibt (allgemeine Meinung, vgl. BSGE 19, 153 = SozR Nr.. 7 zu § 1291 RVO ;… BSG in SozR Nr.. 9 a.a.O.;… BSGE 25, 262, 264 = SozR Nr.. 9 zu - dem vergleichbaren - § 44 BVG a.F.; Zweng / Scheerer / Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, 2. Aufl., § 1291 RVO , Anm. III C 3; Verbandskommentar zum 4. und 5. Buch der RVO, Bd. II, § 1291 RdNr. 2). - BSG, 02.09.1964 - 1 RA 189/61
Abschluss von Unterhaltsvereinbarungen vor Rechtskraft der Scheidung - …
Insoweit kann der erkennende Senat an die Ausführungen des 1. Senats im Urteil vom 29. Mai 1963 (BSG 19, 153) anknüpfen. - BSG, 16.01.1968 - 11 RA 104/65
Witwenrente - Wiederheirat - Versorgungsanspruch aus neuer Ehe - Wiederaufleben …
(vgl° Urteile des BSG vom 29" Mai 1963 und 20 September 1964, BSG 19, 153 und SozR Nro 9 zu 5 1291 EVO = @ 68 AVG)° Eine Versorgungslücke ist aber für die Klägerin im vorliegenden Falle insoweit nicht entstanden, als die Versorgung aus dem ihr infolge des Todes des zweiten Ehemannes bewilligten Unterhaltsbeitrag bestritten werden kann° Da dieser Unterhaltsbeitrag höher ist als die Rente, die die Klägerin aus der Versicherung ihres ersten Ehemannes zu beanspruchen hätte, hat die Beklagte zu Recht den Rentenantrag der Klägerin abgelehnt" Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es unerheblich, Beigeladene. - BSG, 04.11.1964 - 1 RA 127/63
Voraussetzungen für die Wiedergewährung einer Witwenrente nach Auflösung einer …
Die Schlußfolgerung, daß es deshalb für die Anrechnung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 AVG nicht auf "Realisierbarkeit" des Anspruchs ankomme (vgl. auch Jantz/Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung, Anm. II/3 zu § 1291 RVO, Verbandskommentar Anm. 12 zu § 1291, Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Bd. III S. 721), ist jedoch nicht zwingend; sie entspricht jedenfalls nicht dem Willen des Gesetzes, Der Wille des Gesetzes, daß "unrealisierbare" - und damit nicht zu einer "Doppelversorgung" führende - Ansprüche nicht auf die Witwenrente anzurechnen sind, kommt zwar in dem Wortlaut des § 68 Abs. 2 AVG nur unvollkommen zum Ausdruck, er ergibt sich aber aus dem Gedanken der "Mindestversorgungsgarantie" in Höhe der Witwenrente, der dem § 68 Abs. 2 AVG zugrunde liegt (vgl. auch BSG 19, 153, 155). - LSG Niedersachsen, 29.05.1974 - L 2 J 135/72 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Witwe einen auf die wiederaufgelebte Witwenrente anrechenbaren Unterhaltsanspruch aus der Auflösung der neuen Ehe erworben hat, muß der Teil der Witwenrente außer Betracht bleiben, der infolge der vorgeschriebenen Anrechnung des Unterhaltsanspruchs nicht ausgezahlt werden darf; der verbleibende Zahlbetrag der Rente muß jedoch als Einkommen der Frau iS der Unterhaltsbemessungsgrundsätze behandelt werden (Abweichung von BSG 1963-05-29 1 RA 221/61 = BSG 19, 153).
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