Rechtsprechung
| BSG, 17.03.1964 - 11/1 RA 274/61 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- Deutsche Rentenversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BSGE 20, 252
Wird zitiert von ... (12)
- LSG Bayern, 31.03.2011 - L 20 R 545/06
Zum Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG …
Erforderlich ist somit eine regelmäßige monatliche Zahlung in relevanter Höhe (vgl. Urteil des BSG vom 17.03.1964 - 11/1 RA 274/61 - mwN, veröffentlicht in juris). - BSG, 03.10.1979 - 1 RA 53/78
Voraussetzung der Neufeststellung einer Leistung - Zuwendung von Sachwerten - …
Lediglich in Ausnahmefällen - insbesondere dann, wenn der Tod des Versicherten oder andere außergewöhnliche Umstände die Unterhaltsleistung für das volle letzte Jahr vor dem Tode des Versicherten verhindert haben - reichen Unterhaltsleistungen während weniger als eines Jahres aus (…BSGE 12, 279, 282 & SozR Nr. 7 zu 5 1265 RVG;… BSGE 14, 255, 258 f. = SozR Nr. 8 zu 5 1265 RVG; BSGE 20, 252, 255 = SozR Nr. 18 zu 5 1265 RVG;… BSGE 25, 86, 87 f. = SozR Nr. 34 zu 5 1265 RVG;… BSGE 40, 37, 58 = SozR 2200 5 1265 Nr. 4;… BSGE 43, 221, 222 = SozR 2200 5 1265 Nr. 26).Ob der Versicherte im Erlebensfalle auch in der Zeit nach seinem Tode weiterhin Unterhalt geleistet hätte, ist im Rahmen der dritten Regelung des 5 42 (Satz 1) AVG unerheblich (BSGE 20, 252, 255 = SozR - 41.
- BSG, 20.10.1971 - 12 RJ 22/71 Selbst bei dem in der früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geäußerten Gedanken, daß "bei außergewöhnlichen Umständen", die der Versicherte "weder beeinflussen noch gar beheben konnte" von der ganzjährigen Unterhaltsleistung abgesehen werden könne (…BSG 12, 279, 282 = SozR Nr. 7 zu § 1265; BSG 20, 252 = SozR Nr. 18 zu § 1265;… schwächer in BSG 25, 86, 89 = SozR Nr. 34 zu § 1265 RVO ;… SozR Nr. 48 zu § 1265 RVO ), lassen sich hier derartige "außergewöhnliche Umstände" nicht feststellen.
Schließlich vermag sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das Urteil des 11. Senats vom 17. März 1964 - 11/1 RA 274/61 - (BSG 20, 252 = SozR Nr. 18 zu § 1265 RVO ) zu berufen, da jedenfalls schon die Ausgangslage des dort entschiedenen Falles von derjenigen des hier zu entscheidenden Falles abweicht.
- BSG, 14.01.1969 - 4 RJ 71/68
Anspruch der geschiedenen Frau - Unterhaltsbedürftigkeit - Wirtschaftlicher …
daß der Versicherte wegen "außergewöhnlicher Umstände", die er "weder beeinflussen noch gar beheben konnte", an kontinuierlichen Leistungen für seine geschiedene Frau gehindert war° Ähnlich einschränkend äußerte sich noch das Urteil in BSG 20, 252° Allerdings konnten sich in dem dort entschiedenen Fall die Unterhaltszahlungen deshalb nicht auf den Zeitraum eines Jahres erstrecken, weil der Versicherte die Scheidung nicht um ein volles Jahr überlebt hatteo Schließlich hat sich das Bundessozialgericht in dem hier vertretenen Sinne nachdrücklich in der Entscheidung vom 280 Juni 1966 (BSG 25" 86; fortgeführt in dem Urteil vom 28° Mai 1968 - ll RA 509/66 -) ausgesprochen° Die Entwicklung, die diese Rechtsprechung genommen hat, stand wesentlich unter dem Einfluß der neueren Gesetzgebung auf dem Gebiete der Unfallversicherung° In dem durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 50° April 1965 geschaffenen @ 592 Abso 1 BVD ist die dem 5 1265 RVG entsprechende Gesetzesbestimmung schärfer dahin formuliert, daß der Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterbliebenenreâ- te besteht, wenn der Versicherte ihr Unterhalt "wenigstens w a h r e n d des letzten Jahres vor. - BSG, 21.01.1987 - 1 RA 3/86 Der 11. Senat hat die Rente in einem Fall zugesprochen, in dem der Versicherte knapp zehn Monate nach der Ehescheidung gestorben war und aus diesem Grunde nicht über den vollen Jahreszeitraum Unterhaltsleistungen erbringen konnte (BSGE 20, 252 = SozR Nr. 18 zu § 1265 RVO ).
- BVerwG, 24.10.1967 - I C 6.65
Rechtliche Wirkungen eines nachehelichen Unterhaltsverzichts auf den Anspruch auf …
Gegen die Annahme der Klägerin, daß § 42 AnVG (§ 1265 RVO) eine reine Ausprägung des Sozialstaatsprinzips darstelle und für den Bereich der Sozialversicherung dessen Mindestanforderungen konkretisiere, spricht im übrigen, daß die Regelung der Hinterbliebenenversorgung in den Rentenversicherungsgesetzen nicht allein auf sozialen Erwägungen, sondern auf einer Mischung versicherungsrechtlicher und fürsorgerischer Prinzipien beruht (BVerfGE 17, 1; BSG 20, 252 [253]). - BSG, 26.04.1977 - 4 RJ 75/76 Der 44. Senat (BSGE 20, 252, 255 = SozR Nr. 48 zu 5 4265 RVG) hat, wenn der Tod des Versicherten oder andere außergewöhnliche Umstände die Unterhaltsleistung für das volle Jahr vor dem Tode des Versicherten verhindert haben, auch Unterhaltsleistungen, die sich zeitlich auf weniger als ein Jahr erstreckten, genügen lassen; in diesem Fall war der Versicherte knapp 40 Monate nach der Ehescheidung gestorben.
- BSG, 23.01.1969 - 12 RJ 244/65
Hinterbliebenenrente - Unterhaltsleistungen - Zahlungszeitraum
nem Tode nichts anderes als "im letzten Jahr vor seinem Tode"c In 592 RVG sei demnach nur eine redaktionelle Änderung vorgenommen worden, ohne am Sinn oder Inhalt der Vorschrift etwas zu ändern" Die Revision beruft sich auf die Ente weh dung des Bundes sozialgeri.c"1 5 (BSG) in BSG 20, 252, nach er die Voraussetzungen des 5 1265 RVO - letzter Fall - selbst dann erfüllt seien, wenn sich die Unterhaltsleistungen nicht auf den Zeitraum eines ganzen Jahres erstreckt aaben, Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 17" April 1963 zurückzuweiseno Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen° Sie schließt sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung an, Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Revision zurückzu- weiseno. - BSG, 30.06.1981 - 4 RJ 69/80 vom 13" März 1964 - 11/1 RA 274/61 = BSGE 20, 252 = aaO Nr18, vom 28° Juni 1966 - 11 RA 288/64 = BSGE 25" 86 = aaO Nr. 3h, vom 14" Januar 1969 " & RJ 71/68 = BSGE 29, 92 = aaO Nr AB und vom 17. Februar 1970 - 1 RA 241/68 = aaO Nr. 55)° Eine Krankheit vor dem Tode ist aber für sich allein nicht schon als außergewöhnlicher, unbeeinflußbarer Hinderungsgrund angesehen worden9 sofern die Einkommensverhältnisse unver= ändert bestehen geblieben sind (…vgl SozR Nr. 48 zu 5 1265 RVG, Aa 58, Rücks" - insoweit in BSGE 29" 92 nicht abgedruckt - ferner SozR aaO Nr. 55)" Hiernach könnten im vorliegenden Fall die letzten zweieinhalb Monate vor dem Tode des Versicherten nur dann außer Ansatz bleiben, wenn der Versicherte aufgrund stark verringerten Einkommens zur Unterhaltszahlung außerstande oder - möglicherweise wegen der Art und Schwere seiner Krankheit vorübergehend hieran gehin-.
- BSG, 23.09.1966 - 12 RJ 114/63 werden sind (BSG 20, 252 ff = SozR EVO 5 1265 Nr" d"h" die Unterhaltsleistung für einen Monat im letzten Jahr vor dem Tode reicht in keinem Falle aus° Selbst wenn also davon ausgegangen werden könnte, daß die letzte Unterhaltszahlung des Versicherten an die Klägerin, die am 9° März 1945 erfolgt ist" noch in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Tode des Versicherten einzurechnen ist" so würde auch durch eine solche Zahlung das Tatbestandsmerkmal des 5 1265 Satz 1 EVO nicht erfüllt sein, daß der Versicherte der Klägerin im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat".
- BSG, 25.05.1966 - 12 RJ 14/63
- BSG, 21.10.1965 - 12 RJ 338/61
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