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| BSG, 18.03.1966 - 3 RK 98/63 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Krankengeld neben Erwerbsunfähigkeitsrente - Krankengeld neben Altersruhegeld - Rentenneuregelung - Unechte Rückwirkung - Verfassungsmäßige Rückwirkung
Papierfundstellen
- BSGE 24, 285
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59
Kostenrechtsnovelle
Auszug aus BSG, 18.03.1966 - 3 RK 98/63
einwirkt (vgl, zur Terminologie BVerfGE 11, 139, 145 f )° Auch einer solchen Rückwirkung sind jedoch verfassungs- " mäßige Grenzen gesetzt, Sie ergeben sich dem Gebot aus. - BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63
Verschollenheitsrente
Auszug aus BSG, 18.03.1966 - 3 RK 98/63
der Rechtssicherheit und des daraus folgenden Vertrauensschutzes (BVerfGE 13, 274, 278, 279, 283; 14, 288, 297; 18, 135, 145; BVerfG in NJW 1965, 1267)° Indessen kommt ein Vertrauensschutz jedenfalls dort nicht in Frage, wo das Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist° Der Staatsbürger kann sich auf Vertrauensschutz als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips nicht berufen, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann° Hierfür ist einerseits das Ausmaß des Vertrauensschadens, andererseits die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit maßgeblich, Sie sind gegeneinander abzuwägen (so insbesondere BVerfGE 14, 288, 300 und 18, 135, 144), Nach diesen Grundsätzen beurteilt, erweist sich die- Erstreekung des 5 183 Abs° 3 und 4 RVO nF auf die am 1961 Versieherungsfälle. - BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57
Selbstversicherung
Auszug aus BSG, 18.03.1966 - 3 RK 98/63
der Rechtssicherheit und des daraus folgenden Vertrauensschutzes (BVerfGE 13, 274, 278, 279, 283; 14, 288, 297; 18, 135, 145; BVerfG in NJW 1965, 1267)° Indessen kommt ein Vertrauensschutz jedenfalls dort nicht in Frage, wo das Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist° Der Staatsbürger kann sich auf Vertrauensschutz als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips nicht berufen, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann° Hierfür ist einerseits das Ausmaß des Vertrauensschadens, andererseits die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit maßgeblich, Sie sind gegeneinander abzuwägen (so insbesondere BVerfGE 14, 288, 300 und 18, 135, 144), Nach diesen Grundsätzen beurteilt, erweist sich die- Erstreekung des 5 183 Abs° 3 und 4 RVO nF auf die am 1961 Versieherungsfälle.
- BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvR 1/60
Steuererhöhung im Veranlagungszeitraum
Auszug aus BSG, 18.03.1966 - 3 RK 98/63
der Rechtssicherheit und des daraus folgenden Vertrauensschutzes (BVerfGE 13, 274, 278, 279, 283; 14, 288, 297; 18, 135, 145; BVerfG in NJW 1965, 1267)° Indessen kommt ein Vertrauensschutz jedenfalls dort nicht in Frage, wo das Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist° Der Staatsbürger kann sich auf Vertrauensschutz als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips nicht berufen, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann° Hierfür ist einerseits das Ausmaß des Vertrauensschadens, andererseits die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit maßgeblich, Sie sind gegeneinander abzuwägen (so insbesondere BVerfGE 14, 288, 300 und 18, 135, 144), Nach diesen Grundsätzen beurteilt, erweist sich die- Erstreekung des 5 183 Abs° 3 und 4 RVO nF auf die am 1961 Versieherungsfälle. - BVerfG, 07.07.1964 - 2 BvL 22/63
Errichtete Wohngebäude
Auszug aus BSG, 18.03.1966 - 3 RK 98/63
der Rechtssicherheit und des daraus folgenden Vertrauensschutzes (BVerfGE 13, 274, 278, 279, 283; 14, 288, 297; 18, 135, 145; BVerfG in NJW 1965, 1267)° Indessen kommt ein Vertrauensschutz jedenfalls dort nicht in Frage, wo das Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist° Der Staatsbürger kann sich auf Vertrauensschutz als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips nicht berufen, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann° Hierfür ist einerseits das Ausmaß des Vertrauensschadens, andererseits die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit maßgeblich, Sie sind gegeneinander abzuwägen (so insbesondere BVerfGE 14, 288, 300 und 18, 135, 144), Nach diesen Grundsätzen beurteilt, erweist sich die- Erstreekung des 5 183 Abs° 3 und 4 RVO nF auf die am 1961 Versieherungsfälle. - BSG, 26.03.1963 - 3 RK 20/62
Auszug aus BSG, 18.03.1966 - 3 RK 98/63
@ 185 Abs° 4 RVG beschränkt den Krankengeldanspruch auf die Dauer von höchstens sechs Wochen, wenn Krankengeld während des Bezuges von EU-Rente gewährt wird° Er erfaßt "somit den vorliegenden Sachverhalt; denn der Kläger "bezieht" im Sinne dieser Vorschrift (vgl° BSG 19, 28, 52) EU-Hente 'scit 1° Juni 1961, während das Krankengeld erst ab 5° Juni 1961 gewährt wurde° @ 183 Abs" 3 RVG, der den Anspruch auf Krankengeld in den Fällen abgrenzt, in denen Krankengeld zu einem vor dem Bezug der EU-Rente liegenden Zeitpunkt beginnt, regelt in Satz 2 und 3 den Ausgleich von zuviel gezehltem Krankengeld durch Forderungsübergang° @ 183 Abs" 4 RVO enthält keine entsprechende ausdrückliche Vorschrift° Doch ist auch in diesen Fällen @ 183 Abs; 3 Satz 2 und 3 RVO anzuwenden; denn 5 183 Abs° 3 und 4 EVO stehen in engem sachlichen Zusammenhang° @ 183 Abs" 4 BVD ergänzt @ 183 Absq 3 EVO (vgla BSG 19, 28, 32)" Die Krankenkasse ist mit den sich aus 5 183 Abs° 2 RVG ergebenden Beschränkungen bis zum Erlaß des Rentenbescheides zu laufender Auszahlung des Krankengeldes (@ 210 EVO) verpflichtet. - BSG, 18.12.1963 - 3 RK 29/63
Übergang des Anspruchs auf rückwirkend gewährte Berufsunfähigkeits-Rente auf eine …
Auszug aus BSG, 18.03.1966 - 3 RK 98/63
neuen Vorschriften über Höhe und Dauer der Leistungen unterw01fen würden" Der Kläger hält die Revision im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessonialgeriehts (BSG) in der Entsch° Samml" Bd, 169 177 und Bd" 20, 135 für unbegründetü Er beantragt, die Revision zurückzuweisen° Die beigeladene LVA meint ebenfalls, ein Ersatzanspruch der BKK auf die Rentennachw zahlung ab 1" August 1961 bestehe nicht, und beruft sich gleichfalls auf BSG 20, 135,.
- BSG, 17.10.1969 - 3 RK 104/67 Der vorliegende Sachverhalt wird von 5 485 Abs° 4 BVG erfaßt; denn Sch° "bezog" im Sinne dieser Vorschrift (vgl° BSG 49, 28, 52) EU-Rente seit dem 40 April 4964, während das Krankengeld erst ab 440 Juli 4964 gewährt wurde° @ 485 Abso 5 Satz 2 und 5 BVD ist entsprechend anzuwenden; denn die Absätze 5 und 4 der genannten Bestimmung stehen im engen sachlichen Zusammenw hang° Der Absatz 4 ergänzt den Absatz 5 (vgl° BSG 49, 28, 52; BSG 24, 285, 286)° Die Krankenkasse ist mit den sich aus 5 485 Abs° 2 RVO ergebenden Beschränkungen bis zum Erlaß des Rentenbescheides zu laufender Auszahlung des Krankengeldes (% 240 RVG) verpflichtet° Erst die nachträgliche Entscheidung über den Rentenantrag mit Bewilligung der EU-Rente.
vorliegt und Anspruch auf Krankengeld nur für höchstens sechs Wochen besteht° Da der Zweck des Leistungsverbesserungs« gesetzes, Doppelleistungen zu verhindern, und die Interessenlagader Krankenkasse bei 5 485 Abs, 5 und 4 BVG die gleiche ist, muß der in 5 485 Abs° 5 RVO ausdrücklich geregelte Forde" rungsübergang auch in den Fällen des 5 485 Abs, 4 RVO Platz greifen (so schon der Senat in BSG 24, 285, 286)" Dieses gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 4°August 4964 eingetreten sind,.
davon ausgegangen" daß vom Inkrafttreten des Gesetzes an die' "materiellen" Neuregelungen, nämlich die Vorschriften über Höhe und Dauer der Leistungen, gelten sollen, daß die laufenden Fälle aber "formell" - damit sind besonders die Modalitäten der Zahlung gemeint - nach altem Recht abzuwickeln sinda In BSG 24, 285, 287 hat er weiter darauf hingewiesen, zu den daß.
materiellen Neuregelungen auch 5 483 Abs° 5 und 4 EVO idF des Leistungsverbesserungsgesetzes gehört; denn die Übergahgsvorschriften des Artikels 6 des genannten Gesetzes könnten nur einheitlich verstanden werden, wenn es sich um die Bedeutung des Eintritts des Versicherungsfalles für die Leistungen der Krankenkasse nach altem oder neuem Recht handelt° In dem genannten Urteil (…aaO 80288) hat der Senat weiter ausgeführt, daß die hierin liegende "unechte" Rückwirkung der Neuregelung auch nicht gegen das Grundgesetz verstoße (Art() 44" 20 des Grundgeset2es -GG-)9 Dies folge aus der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens, insgesamt gesehen die Rechtstellung des Versicherten zu verbessern° Damit seien den Trägern der Krankenversicherung neue Lasten aufgebürdet worden" die nur zum Teil durch Entlastung in Gestalt des 5 483 Abs° 5 und 4 EVO ausgeglichen werden könnten() Innerhalb des komplizierten Sozialversicherungsrechts müßten einzelne versicherungsrechtliche Positionen im Hinblick auf ihre verwandte Zweckbestimmung an-' gleichbar und austauschbar sein (vgl() BVerfGE 44, 224" 227)° Durch die Anwendung von 5 485 Abs° 5 und 4 RVG auf alte" noch nicht abgeschlossene Versicherungsfälle für die Zeit vom 4°August 4964 an werde nicht rückwirkend auf bereits fällig gewordene Ansprüche auf Krankengeld eingegriffen° Daher konnte der Senat ebenso wie in BSG 24, 285, 290 offenlassenv ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen dies; möglich wäre° 6.
- BSG, 01.12.1972 - 3 RK 36/71 Nach der Rechtsprechung es des BVerfG ist "wegen Verstoßes gegon das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes regelmäßig verfassungswidrig", wenn belastende Gesetze in "schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkungen entfalten" (so BVerfG Beschluß vo 25.5"1971" DVB1 1971, 654, BVerfGE 11, 159, 145 f; 15, 261, 271; 14, 288, 297; 18, 155" 142; 227 241, 248; 27, 575, 585; BSG 24, 285, 288)° Im Unterschied zu einer solchen "echten" Rückwirkung handelt sich bei es.
der Anwendung des 5 597 a RVG hier - wie das LSG richtig erkannt hat - jedoch nur um einen Fall der sog° "unechten" Rückwirkung, bei der nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Norm "zwar nicht auf vergangene, aber auch nicht nur auf zukünftige, sondern auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt" und dadurch die betroffene Rechtsposition nachträglich verschlechtert (BVerfG DVBI 4974, 654, DÖV 4974, 604; BVerfGE 44, 459, 446; 44, 288, 297; 45, 545, 524; 22, 244, 248; 25, 442, 454; 25, 269, 290; BSG 24, 285, 288), So ist hier° Zwar sind die Beitragsforderungen und der es.
ist "unechter" Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen° Nur wenn eine solche Abwägung ergibt, daß das Vertrauen auf die Sicherheit der bestehenden Lage den Vorrang verdient, erweist sich die Rückuirkung als unzulässig" (so BVerfG DÖV 1974, 604; vgl° BVerfGE 15, 274, 278)° Ergibt diese Abwägung unter Berück; sichtigung des Ausmaßes des Vertrauensschadens dagegen, daß der Einzelne für sein Vertrauen "auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann", ist die "unechte" Rückwirkung eines Gesetzes verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 24, 220, 250; 44, 288, 500; BSG 24, 285, 288) Letzteres trifft hier zu: "" ".
- BSG, 15.10.1968 - 3 RK 76/5
Weitergewährung von Krankengeld und Herausgabe einer von der beklagten …
Hiernach mußte die Beklagte ihren versicherungspflichtigen Mitgliedern vom 1. August 1961 an die in § 183 Abs. 2 RVO vorgesehenen (und für die Versicherten der Pflichtkassen am 1. August 1961 in Kraft getretenen) Leistungsverbesserungen gewähren durfte andererseits aber vom gleichen Tage an auch die mit den Verbesserungen untrennbar verbundenen (vgl. BSG 24, 285, 287 f) neuen Vorschriften über den Wegfall oder die Einschränkung des Krankengeldes beim Zusammentreffen mit einer Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 183 Abs. 3 und 4 RVO) anwenden.Galten demnach auf Grund der Versicherungsbedingungen der Beklagten die gesetzlichen Vorschriften über die zeitliche Begrenzung und den Wegfall des Krankengeldes (§ 183 Abs. 2 ff RVO) seit dem 1. August 1961 auch für den Kläger, obwohl der Versicherungsfall - die behandlungsbedürftige Erkrankung - bei ihm anscheinend schon vorher eingetreten war (vgl. BSG 24, 285), so konnte er seit dem 1. August 1961 während des Bezugs der ihm bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente einen Krankengeldanspruch höchstens für sechs Wochen erwerben (vgl. § 183 Abs. 4 RVO).
Im übrigen hat sie nach § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO, der im Rahmen des § 183 Abs. 4 RVO entsprechend anzuwenden ist (BSG 24, 285), mit Recht auf die Rentennachzahlung zurückgegriffen.
- BSG, 20.01.1970 - 3 RK 29/66
Kinderzuschuß aus der Rentenversicherung - Familienausgleichskasse - …
nach @ 183 Abs° 3 Satz 2 i"V"mg Abs° 4 RVO trat also ;zum 1° August 1961 - und nicht erst sechs Wochen danach - ein f(vgl° BSG 24, 285, 290)° Da das Krankengeld die Rente über- ;stieg, erfaßte er die ganze, auf die Zeit vom 1° August bis "250 Oktober 1961 entfallende Rentennachzahlung (1 205, 40 DM), insbesondere auch die Kinderzuschüsse (vgl" dazu das Urteil des Senats 11° Juli 1967 51/67.(vglo BSG 24, 285, 290)" Aber auch zugunsten der FAK war der "Rentcnanspruch für jeden Monat der Gewährung von Kindergeld von 1vornherein durch den Ersatzanspruch des @ 1541 a EVO aF "bela- "stet"" Diese "Belastung" und der Übergang nach 5 185 Abs° 5 "Satz 2 EVO sind also - ohne sich gegenseitig auszuschließen - yfür den Zeitraum" in1dem sie sich gegenüberstehen9 gleigh; "geitig eingetreten (Vglc Franz, Soners 1964, 273, 274)° Nach alledem läge es nahe, den auf die Zeit vom 10 August bis 25° Oktober 1961 entfallenden Kinderzuschuß für das Kind H" im Verhältnis der beiderseitigen Aufwendungen zu teilen" Für diese Lösung hat sich das BVA (GE Nr° 21189 AN 1915, 7729 774) bei Zusammentreffen mehrerer gleichberechtigter Ersatzansprüche von Armenverbänden auf die gleiche Versicherungsleistung (55 1531, 1536, 1506 Abs° 1 EVO aF) ausgesprochen° Es konnte insoweit auch auf die Begründung zum Entwurf einer RVO (Anlagen zur Reichstagsdrucksache Nrg 540, 120 Legislatur-Periode9 Ile Session 1909/10 so'451) verweisen" Dort ist für die Teilung der in den 59 15069 1507 RVO aF in erster Linie in Betracht kommenden Unfallrente ausgeführt: "Übersteigen die Leistungen der beiden Kassen die Gren2e (nämlich die dem Versicherten nach damaligem Recht verbleibende halbe Unfallrente), werden sie, so.
- BSG, 25.04.1978 - 10 RV 43/77 an, ist nach herrschender Rechtsprechung und Lehre nicht verfassungswidrig, soweit dies mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist (BVerfGE 59, 128, 145f; BSGE 24, 285, 286 ff = SozR Nr. 15 zu 5 485 RVG; BSGE 55, 78, 80; kritisch: Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd I, 4977, S 652 ff)° Dann kann für Fälle dieser Art ohne verfassungsrechtliche Bedenken als Regelfall angenommen werden, daß sie von neuem Recht erfaßt werden.
- LSG Hessen, 17.02.1982 - L 8 KR 636/81
Krankengeld; Krankenversicherung der Rentner; Lohnfortzahlungsanspruch
Die Regelung soll im übrigen den Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung, nämlich der Lohnersatzfunktion, verhindern und ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG…, Beschluß vom 11.7.1980, -1 BvR 491/80 - in;…">183%20RVO%20Nr.%2033#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 2200, § 183 RVO Nr. 33 mit, weiteren Nachweisen; BSG, Urteil vom 18.3.1966 - 3 RK 98/63 - in E 24, 285 = USK, 6612 mit weiteren Nachweisen). - BSG, 24.08.1976 - 8 RU 118/75 offenbar nur eine Klarstellung bewirken° Aber auch wenn man davon ausgeht, daß in Wirklichkeit eine Rechtsänderung vorliegt, bestehen keine Bedenken° Dabei kann offenbleiben, ob Art° II 5 47 SGB 1 eine echte Rückwirkung in dem Sinn beinhaltet, daB das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, oder ob eine unechte Rüchwirkung vorliegt, bei der das Gesetz nur von seinem Inkrafüreten an auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt (vgl" dazu BSG 24, 285, 288 mit weiteren Nachweisen)° Denn eine - 42.
- BSG, 20.07.1976 - 3 RK 13/75
Wirksame Leistung - Zahlung vor Rentenfeststellung - Leistung ohne Vorbehalt
Diese den ungerechtfertigten Doppelbezug verhütende Vorschrift gilt aber auch für den Fall entsprechend, in dem erst während des Bezugs von Altersruhegeld der Anspruch auf Krankengeld entsteht und über die in % 485 Abs. 4 EVO festgelegte Anspruchsdauer von sechs Wochen hinaus Krankengeld gezahlt wird (BSG 24, 285, 286). - BSG, 28.02.1967 - 3 RK 54/64
Übergang des Rechtsstreits kraft Gesetzes auf den Erben mit dem Tod einer Partei
Die Vorschrift gilt jedoch auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. August 1961 eingetreten, zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht abgeschlossen waren (vgl. die eingehend begründete Entscheidung des Senats in BSG 24, 285). - BSG, 16.08.1973 - 3 RK 96/71
Bemessung der Dauer der Krankengeldzahlung
Der Senat hat in zahlreichen Entscheidungen dargelegt, daß diese Begrenzung verfassungsrechtlich unbedenklich ist, in Einklang mit den anderen Normen des Sozialversicherungsrechts steht und darüber hinaus sinnvoll und geboten war (…vgl. Urteile des Senats in SozR RVO § 183 Nr. 6 vom 26. Juni 1963 - 3 RK 20/62; Nr. 13 vom 18. März 1966 - 3 RK 98/63; Nr. 17 vom 11. August 1966 - 3 RK 32/64; Nr. 34 vom 15. Oktober 1968 - 3 RK 76/65). - BSG, 12.03.1969 - 4 RJ 235/68
Rentenbewilligung vor 1968 - Eigene Versicherung
- BSG, 09.05.1974 - 11 RA 159/73
- BSG, 17.04.1970 - 3 RK 75/69
Berufsunfähigkeitsrente - Richtigstellung als Erwerbsunfähigkeitsrente - …
- BSG, 12.03.1969 - 4 RJ 339/68
- BSG, 25.05.1966 - 3 RK 36/65
- BSG, 27.01.1977 - 12 RK 1/76
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