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Rechtsprechung
   BSG, 29.06.1966 - 2 RU 141/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,4017
BSG, 29.06.1966 - 2 RU 141/62 (https://dejure.org/1966,4017)
BSG, Entscheidung vom 29.06.1966 - 2 RU 141/62 (https://dejure.org/1966,4017)
BSG, Entscheidung vom 29. Juni 1966 - 2 RU 141/62 (https://dejure.org/1966,4017)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Protektorat Böhmen und Mähren - Sozialversicherungsrecht Böhmen/Mähren - Tierarztpraxis im früheren Böhmen und Mähren - Mitgliedschaft in der Reichstierärztekammer - Unfallversicherungsschutz des Tierarztes

Papierfundstellen

  • BSGE 25, 97
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BSG, 23.09.1969 - 6 RKa 17/67
    Klägers zu vergüten (Urteil vom 1° Dezemba71965)c Auch "ie Berufung des Klägers "atte keinen Erfolg° Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschied - ebenso wie vorher das SG - unter Mitwirkung von zwei Kassenärzten als ehrenamtlichen Beisitzern: Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Vergütung von stationär erbrachten belegärztlichen Leistungen richte sich gegen die KÄV und sei deshalb eine Angelegenheit allein der Kassenärztec - Entgegen der Ansicht des Klägers habe der Vorstand der Beklagten als Widerspruchsstelle über die Rechtmäßigkeit einer von ihm selbst getroffenen Maßnahme entscheiden können° - Sachlich sei die angefochtene Ent- scheidung nicht zu beanstanden" Nach ärztlichem Berufsrecht, dem der Kläger auch in der Eigenschaft als Kassenarzt unterstehe und das gleichermaßen für die stationäre belegärztliche Tätigkeit gelte, müsse er sich grundsätzlich auf sein chirurgisches Fachgebiet beschränken, dürfe sich also nicht regelmäßig fachfremd betätigen° Diese Beschränkung sei nicht verfassungswidrig, wie das Bundessozialgericht -BSG- (BSG 25, 97) zutreffend entschieden habe° Für Leistungen, die der Kläger unter Überschreitung seiner Kassenzulassung als Chirurg erbringe, könne er somit keine Vergütung beansprucheno Daran ändere es nichts, daß er annähernd zwei Jahrzehnte "mit Wissen und Duldung" der Beklagten, jedoch ohne ihre ausdrückliche Gestattung fachfremde Leistungen abgerechnet habe° Dadurch sei weder seine Kassenzulassung unter Verletzung des Zulassungsrechts auf das Fachgebiet der Gynäkologie erweitert noch für ihn ein unwiderruflicher schutzwürdiger Besitzstand geschaffen worden° Er habe nicht annehmen können, daß die frühere Übung rechtens gewesen sei; vielmehr hätte er erkennen müssen, daß die Beklagte seine gynäkologischen Leistungen lediglich zur Überbrückung eines Notstands und für dessen Dauer vergütet habe° Nachdem die Verhältnisse sich durch Zulassung eines Gynäkologen in Bad Ems grundlegend geändert hätten, habe er kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an der Foztdauer des bisherigen Zustandes (Urteil vom 50° Juni 1967)° Dem Antrag der Beklagten, die vom SG verfügte Aussetzung ihrer Entscheidung wieder aufzuheben, hat das LSG nicht entsprochen°.

    auch nach Zulassung eines Gynäkologen gesichert sei, ob sich also die maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse inzwischen wesentlich geändert hätten° Dem vom LSG zitierten Urteil des BSG (BSG 25, 97) habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen" Dort habe ein Röntgenologe eine fach" fremde (elektrokardiographische) Tätigkeit.

    Das LSG hat mit Recht angenommen, daß die prozessualen Voraussetzungen ihr eine "achentscheidung vorliegeno Lin spruchsverfahren, das in kassenü"ztlichen Streitigkeiten der Klageerhebung grundsätzlich vorangehen muB (BSG 25, 120), hat stattgefunden" Widerspruchsstelle konnte nach 5 85 Abs" 2 Nr, 2 SGG auch der Vorstand der beklagten KÄV sein (vgl° BSG 26, 174, 177 oben und BSG 28, 75, 74); dem stand nicht entgegen, daß er selbst die erste Verwaltungsentscheidung erlassen hatte, Dem LSG ist auch in der Sache beizutreten" Für die noch streitige Zeit, d"ho seit Oktober 1965, hat der als Facharzt für Chirurgie zugelassene Kläger, abgesehen von dringenden Fällen, keinen Anspruch auf Vergütung von gynäkologischen Leistungen seitens der Beklagten, Nach der Berufsordnung für die deutschen Ärzte vom 5° November 1957, die nach dem Kriege als Landesrecht fortgalt (BSG 25, 97, 98), und nach der hier einschlägigen Berufsordnung für die Ärzte in Rheinland-Pfalz, die dort am 1° Februar 1960 an die Stelle der Berufsordnung vom 5" November 1957 trat (…BSG aaO), hatten und haben sich Fachärzte grundsätzlich auf ihr Fachgebiet zu beschränken" Daß diese Beschränkung verfassungsrechtlich unbedenklich ist, hat der Senat in BSG 25, 9? näher ausgeführt" Daran hält er auch nach Prüfung der vom Kläger erhobenen Bedenken fest° Die ärztliche Berufsordnung für Rheinland-Pfalz ist am 160 Januar 1960 von der dortigen Landesärztekammer erlassen werden, und zwar auf Grund einer Ermächtigung in 5 8 Abs° 5 des Landesgesetzes über die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker und Tierärzte vom 1° April 1955 (vgl" BSG 25, 99)" Diese Ermächtigung verstößt nicht, was der Senat auch bei nicht revisiblen Vorschriften des Landesrechts zu prüfen hat, gegen ub rgeordnetes Bundesrecht, insbesondere nicht gegen die Kompetenzregelung in Art° 74 Nr, 19 des Grundgesetzes (GG)° Danach hat der Bund ua die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die "Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen"° Nicht zur Berufszulassung in diesem Sinne gehört, wie der Senat bereits entschieden hat (BSG 25, 97 f), die Ordnung des Facharztwesens° Bestimmungen über die Führung einer Facharztbezeichnung, den zulässigen Umfang der jeweiligen Facharzttätigkeit sowie die Berufspflichten des Facharztes betreffen nicht die Zulassung zu einem eigenständigen Facharztberuf, sondern regeln nur die Ausübung des einheitlichen Arztberufes in der besonderen Form der verschiedenen Facharzttätigkeiten (ebenso OVG Berlin in DÄBl 1969, 1824;Weissauer in DÄB1 1968, 867; Bericht des Ausschusses für Gesundheits- Bundesregierung eingebrachten.

    Die den Fach rzten nuferlegte Beschränkung nur ihr Fachgebiet überschreitet schlieP lich nicht die für Berufsausübungsregelungen gelteLden materiellen Verlassu"gs"Cnr RKGL; Insbesondere verletzt sie nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel" Daß für sie "vernünftige Gründe des Gemeinwohls" aLgeführt werden könne11, hat der Senat schon in BSG 25, 97 (100) näher dargelegta Neben den dort genannten "Rechtfertigungsgründen" wird neuerdings zureffend darauf hingewiesen, daß ohne das Gebot der Fachgebietsbeschränkung das derzeitige deutsche bacharzts"s tan, das den Erfordernissen einer modernen Arbeitsteilung entspricht und damit sowohl dem \:is senschaftlichen Fortschritt als auch den Interessen der Patienten dient, nicht funktionsfähig wäre; insbesondere könnte keinem Arzt zugemutet werden, die eigenen Patienten einem Spezialissten zu überweisen, wenn r nicht die Gewähr hätte, daß dieser seine Behandlung auf das eigene 313ezia lgebiet beschrdnkt (vgl. Weissauer aa0" S° 868; OVG Berlin aaO, S 4825)".

    dem in BSG 25, 97 entschiedenen eines Röntgenologen, der nebenbei eine EKG-Tätigkeit aufgenommen hatte° Dort hatte sich nachträglich nur die ärztliche Auffassung über die Zugehörigkeit einer EKG-Tätigkeit zum röntgenologischen Fachgebiet geändert° Gleichwohl hat der Senat selbst in jenem, vergleichsweise problematischeren Fall dem Kläger die Berufung auf ein "wohlerworbenes" Recht auf Fortsetzung seiner fachfremden Tätigkeit versagt° Umsoweniger kann der Kläger hier ein solches Recht für sich in Anspruch nehmen° Dabei hat der Senat noch unberücksichtigt gelassen, daß der Kläger als Belegarzt anscheinend erheblich mehr Betten versorgt, als der Belegarztvertrag vorsieht (vgl.° BSG 46, 164, 167)° Seine Revision gegen das Urteil des LSG ist unbegründet" Die Kostenentscheidung ergibt sich aus S 195 SGG" .

  • BSG, 18.09.1973 - 6 RKa 16/72
    zu werden, ist bei Wahrung des Verhältnismäßigkeitséi grundsatzes materiell-rechtlich mit Art. 12 Abs. 1 GG .vereinbar (BVerfGE 55, 167 f; BSG 25, 97, 99 " 102) Gegen die Einteilung der Fachgebiete in 5 31 Abs. 1 BD NR und die Umschreibung des radiologischen Fachgebietes ; .in 5 52 Abs. 5 Nr. 19 BO NR bestehen ebenfalls keinef?"if (…vgl. BVerfGaaO).Die Ansicht?".

    -des LSG die Elektrokardiographiegehörenieht in das?"â- - Fachgebiet des Radiologen, stimmt mit der im Urteil ' des erkennenden Senats Vom 28. Mai 1965 ausfüh?].ich begründeten Auffassung des Senats überein (BSG 25, 97, "101 f) Abgesehen davon, daß nach der Stellungnahme der Bundesärztekammer vom 28. Mai 1975 inzwischen auch ' die deutsche Röntgengesellschaft die Anfertigung und V Auswertung von Elektrokardiogrammen nicht zum Fachgebiet des Radiologen zählt, sieht der Senat in den vom Kläger erhobenen Einwänden keinen Grund, hiervon abzugeben.; " ' '.

    beanspruchen kann} Dies entspricht der im Urteil vom 28° Mai 4965 begründeten Rechtsauffassung des Senats (BSG 25, 97, 405 ff), der abzuweichen kein Anlaß von.

  • BSG, 18.09.1973 - 6 RKa 14/72
    Erfolg haben muß° Der Beschluß des BVerfG vom 90 Mai 1972 bedeutet gegenüber der vom erkennenden Senat in BSG 25, 97 vertretenen Auffassung (vgl° auch POELLINGBR7 SGb° 19669 515; PETERS" Handbuch der Krankenversicherung" @ 568 EVO Ann° 5 b, S° 17/1488; HEINENANN-LIEBOLD" Kassenarztrecht" Stand Juni 1972" S° IV, 44 a? b; KUHNS" Das gesamte Recht der Heilberufe S° 1/424)" der auch das Berufungsgericht noch gefolgt ist" einen Wandel in der Rechtsanschauung über das Verhältnis der staatlichen Gesetzgebung zur ärztlich-berufsstandischen Satzungsautonomie und deren Grenzen" der es erfordert" das Facharztwesen in seinen, Grundzügen landesgesetzlich neu zu regeln (BVerwG" Urt° V° 12"12"1972 C 50°69 Nro 20 zu.

    505, 347 f;… BVerwG aaO, S" 44)" Dies muß aus Gründen des Gemeinwohls auch für die Berufs- und Facharztordnungen gelten, soweit sie - wie hier die 55 51, 52 Abs" 5 und 57 Abs° 1 EO NR - formell-rechtlich fehlerhaft sind(: Ohne diese Vorschriften wäre ein für die Gesundheitspflege der Allgemeinheit wesentlicher Bereich - das Facharztwesen - ungeregclto Jedem einzelnen Arzt wäre es überlassen, welche stczial- und allgemein-ärztlichen Tätigkeiten er verrichten will° Angesichts der Bedeutung" die das Zusammenwirken unterschiedlich spezialisierter Ärzte für die Gesundheitspflege hat, stünde ein solcher regelloser, die ärztliche Versorgung gefährdender Zustand der verfassungsgemäßen Ordnung noch ferner als der jetzt satzungsrechtlich normierte° Jedenfalls für eine zur gesetzlichen Neuregelung ausreichende Übergangszeit müssen die zu beanstandenden Vorsbhriften der Berufs- und Facharztordnung deshalb formell-rechtlich noch hingenommen werden° Dies bedeutet" daß die Vorschriften der 55 51, 52 Abs° 5 und 57 Abs° 1 EO NR - soweit sie nicht materiell-rechtlich verfassungswidrig sind - zur Zeit noch anzuüenden sind° Die den Fachärzten mit 5 57 Abs" 1 EO NR auferlegte Pflicht, grundsätzlich nur in ihrem Fachgebiet tätig zu werden? ist bei Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit Art° 12 Abs° 1 Satz 1 GG materiell-rechtlich vereinbar (BVerfGE 55, 167 f; BSG 25, 97" 99 f, 102)" Gegen die Einteilung der Fachgebiete in 5 51 Abs° 1 BG NR und die Umschreibung des Fachgebietes des Radiologen als "Anwendung ionisierender ll.

  • BSG, 18.09.1973 - 6 RKa 15/72
    enthielt, so folgt daraus nicht, daß es zu dieser Zeit einen anderen Umfang gehabt hätte° Die Ansicht des LSG, die Elektrokardiographie gehöre nach dieser Fachgebietsbeschreibung nicht in das Fachgebiet des Radiologen" stimmt mit der im Urteil des erkennenden Senats vom 280 Mai 4965 ausführlich begründeten Auffassung des Senats überein (BSG 25, 97" 404 f)° Der Senat sieht - unabhängig davon9 daß nach der vom Kläger angezweifelten Stellungnahme der Bundesärztckammer vom 28° Mai 4975 inzwischen auch die Deutsche Röntgengesellschaft die Anfertigung und Auswertung von Elektrokardiogrammen nichtzum Fachgebiet des Radiologen zählt - unter Berücksichtigung der vom Kläger erhobenen Einwände keinen Grund, von seiner Auffassung abzugehen°.

    Leistungen durch die Beklagte nicht kommen werde (vgla BSG 25, 97, 104 f)°.

  • BSG, 11.10.1973 - 2 RU 225/72

    Unfallversicherung - Durchführung - Polnische Unfallversicherung - Landwirtschaft …

    Bundesrepublik die Beschäftigung aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses (@ 559 Abs° 4 Nr" 4 EVO) als entscheidendes Merkmal und Ausgangspunkt für die Ab- ' grenzung des vom Unfallversicherungsschutz erfaßten Personenkreises benutzt" sondern die dem Unfallversicherungsschutz unterliegenden Unternehmen und Tätigkeiten in einer abschließenden Aufzählung aufführt und dadurch der vom zu Versicherungsschutz orfaßte Personenkreis nicht dem des Dritten Buches der EVO entspricht (BSG 25, 97" 402)° Hieraus ergibt sich bereits, daß das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Unfallversicherungsrecht nicht der ausschließliche Maßstab dafür ist, ob im Herkunftsland des Verletzten eine ordnungsmäßig geregelte Unfallversicherung bestanden hate Es reicht aus" daß die gesetzliche Unfallversicherung im Herkunftsland eine dem deutschen im Grundsatz vergleichbares soziales Sicherungs- 40.
  • BSG, 24.01.1974 - 6 RKa 17/73

    Zahnbehandler - Zulassung - Mundschleimhautbehandlungen

    )° DasVerbotdarf daher nicht weitergehen, als sein deck es gebietet, und es darf den betroffenen Personenkreis nicht unzumutbar belasten (vgl" BVerfGE 50, 556, 554, BSG 25, 97, 1oo)" Indem das ZG @ 19 ZHG den Umfang der Zulassung nicht von Befähigungsnachweisen oder -Indizien abhängig machte - was möglich gewesen wäre (vgl° BVerfGE 25, 256, 254) - wird deutlich, daß dem allgemeinen Interesse daran, schwierigere, möglicherweise mit Gefahren für den Patienten verbundene Behandlungen nur besonders ausgebildeten Personen zu überlassen, kein größeres Gewicht beizumessen ist als dem beruf- .,.
  • BSG, 23.09.1969 - 6 RKa 18/67
    Wie in dem Urteil vom gleichen Tage - Az": 6 RKa 17/67 - näher dargelegt, hatten sich schon früher und haben sich auch noch heute die Fachärzte grundsätzlich auf ihr Fachgebiet zu beschränken° Auch ist diese Beschränkung verfassungsrechtlich unbedenklich (BSG 259 97)° Die Ermächtigung in $ 8 Abs° 5 des Landesgesetzes über die Kammern der Ärzte" Zahnärzte? Dentisten, Apotheker und Tierärzte vom l° April 1955 verstößt nicht? was der Senat auch bei nichtrevisiblen Vorschriften des Landesrechte zu prüfen hat? gegen übergeordnetes Bundesrecht, insbesondere nicht gegen die Kompetenzregelung in Arto 74 Nr° 19 GG° Nicht zur Berufszulassung in diesem Sinne gehört die Ordnung des Facharztwesens (BSG 25, 97)° Bestimmungen über die Führung einer Facharztbezeichnung" den zulässigen Umfang der jeweiligen Facharzttätigkeit sowie die Berufspflichten des Facharztes betreffen nicht die Zulassung zu einem eigenständigen Facharztberuf9 sondern regeln nur die Ausübung des einheitlichen Arztberufs in der besonderen Form der verschiedenen Facharzttätigkeiten (ebenso OVG Berlin in DÄBl 1969, 1824; Weissauer aaO 1968, 867; Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung" Drucksache 8.
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