Rechtsprechung
| BSG, 20.01.1970 - 3 RK 18/67 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Krankenversicherungspflicht während eines Berufspraktikums; Studium an einer höheren Fachschule als wissenschaftliche Ausbildung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BSGE 30, 248
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BSG, 31.10.1967 - 3 RK 77/64
Versicherungsfreiheit von Studenten - Ordentliche Studierende - Abendschulbesuch …
Auszug aus BSG, 20.01.1970 - 3 RK 18/67
Rn. 18 Daß die Versicherungspflicht von Personen, die nach § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO krankenversicherungsfrei sind, -entgegen der Ansicht der Revision- auch nicht damit begründet werden kann, daß sie bei Ausübung ihrer späteren Berufstätigkeit möglicherweise der Versicherungspflicht unterliegen, hat schon das RVA überzeugend dargelegt (…vgl. Peters aaO § 172 Anm. 5 c mit Nachweisen, insbesondere GE Nr. 4596, AN 1933 IV, 200, 201 re. Sp.), Daß im übrigen Sozialarbeiter während des Berufspraktikums, wie die Beklagten meinen, wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse des Schutzes der Sozialversicherung bedürfen, mag für eine gesetzliche Neuregelung der Vorschriften über die Versicherungspflicht von Praktikanten bedeutsam sein (vgl. die seit 1957 bestehenden Einschränkungen der Versicherungsfreiheit von Studierenden in der Rentenversicherung, §§ 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG, 1228 Abs. 1 Nr. 3 RVO und dazu BSG 27, 192, 194 Mitte). - BSG, 10.02.1960 - 1 RA 23/59
Anspruch auf Nachversicherung für die Zeit als Referendar im Justizdienst - …
Auszug aus BSG, 20.01.1970 - 3 RK 18/67
Rn. 17 Wie diese Bestimmungen zeigen, dient das einjährige Berufspraktikum im wesentlichen der Ergänzung und Vertiefung der auf der Sozialfachschule erworbenen theoretischen Kenntnisse, soll also die künftigen Sozialarbeiter zur praktischen Ausübung ihres Berufs befähigen (vgl. BSG 10, 176, 180 für die dreijährige betriebswirtschaftliche Ausbildung der Wirtschaftsprüfer; dort ist auch ausgeführt, daß sich die Begriffe der praktischen und wissenschaftlichen Ausbildung nicht ausschließen; vgl. ferner BSG 11, 278, 283 für den juristischen Vorbereitungsdienst). - BSG, 23.07.1959 - 3 RK 58/55
Auszug aus BSG, 20.01.1970 - 3 RK 18/67
Rn. 17 Wie diese Bestimmungen zeigen, dient das einjährige Berufspraktikum im wesentlichen der Ergänzung und Vertiefung der auf der Sozialfachschule erworbenen theoretischen Kenntnisse, soll also die künftigen Sozialarbeiter zur praktischen Ausübung ihres Berufs befähigen (vgl. BSG 10, 176, 180 für die dreijährige betriebswirtschaftliche Ausbildung der Wirtschaftsprüfer; dort ist auch ausgeführt, daß sich die Begriffe der praktischen und wissenschaftlichen Ausbildung nicht ausschließen; vgl. ferner BSG 11, 278, 283 für den juristischen Vorbereitungsdienst).
- BSG, 26.06.1975 - 12 RK 14/73
Krankenversicherungspflicht und der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit …
Eine solche Ausbildung war auch der Vorbereitungsdienst des Klägers als Gerichtsreferendar, der sich in der Regel an das juristische Studium anschließt, und obwohl er in erster Linie in praktischer Tätigkeit besteht, Teil der wissenschaftlichen Gesamtausbildung der Juristen ist (vgl BSG 11, 278, 283 und BSG 30, 248, 250). - BSG, 18.04.1975 - 12 RK 10/73 Zur ersten Fallgruppe gehören insbesondere Praktikanten, die in der Regel vor Beginn des Studiums, gelegentlich aber auch erst im Laufe oder nach Abschluß des Studiums, eine mit ihrer wissenschaftlichen Ausbildung zusammenhängende, im allgemeinen in einer Ausbildungsordnung ausdrücklich vorgeschriebene praktische Tätigkeit ableisten müssen (vgl. BSG 30, 248 für Sozialarbeiter).
Sein 6-semestriges Studium an einer höheren Wirtschaftsfachschule für das Versicherungswesen (seit 1971 "Fachhochschule") war allerdings eine wissenschaftliche Ausbildung, wie das LSG näher ausgeführt und auch der Senat schon für ähnliche Studiengänge (zum Beispiel für den Besuch einer "höheren Fachschule für Sozialarbeit", BSG 30, 248) anerkannt hat.
- BSG, 15.05.1984 - 12 RK 46/81
Ausbildung - Fachschule - Bildungseinrichtung - Berufsqualifizierender Abschluss
Es bedurfte einiger Mühe, um die Besucher von Fachschulen oder wenigstens von höheren Fachschulen einzubeziehen (vgl dazu BSGE 30, 248, 250). - BSG, 10.09.1975 - 3 RK 42/75 Eine solche Ausbildung war auch der Vorbereitungsdienst des Klägers als Gerichtsreferendar, der sich in der Regel an das juristische Studium anschließt und, obwohl er in erster Linie in praktischer Tätigkeit besteht, Teil der wissenschaftlichen Gesamtausbildung der Juristen ist (vgl. BSG 11, 278, 283 und BSG 30, 248, 250).
- BSG, 21.01.1987 - 7 RAr 10/86 Denn wenn selbst eine entgeltlich ausgeübte Praktikantenbeschäftigung nach 5 172 Abs. 1 Nr. 5 EVO versicherungsfrei ist, kann für eine unentgeltlich ausgeübte nichts anderes gelten; die Unentgeltlichkeit spricht im Gegenteil noch verstärkt dafür, daß der Praktikant für Zwecke der Ausbildung beschäftigt wird und nicht zur Verwertung seiner Arbeitskraft (vgl dazu BSGE 30, 248, 249 : SozR Nr. 12 zu 5 172 RVO).
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