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Rechtsprechung
   BSG, 13.11.1958 - 8 RV 193/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,1574
BSG, 13.11.1958 - 8 RV 193/56 (https://dejure.org/1958,1574)
BSG, Entscheidung vom 13.11.1958 - 8 RV 193/56 (https://dejure.org/1958,1574)
BSG, Entscheidung vom 13. November 1958 - 8 RV 193/56 (https://dejure.org/1958,1574)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 8, 228
  • NJW 1959, 910
  • MDR 1959, 158
 
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Wird zitiert von ... (30)

  • BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 19/97 R

    Beschwerdegegenstandswert - Saldierung - Kurzarbeitergeld - tarifliche …

    Die gegenteilige Rechtsprechung zu § 144 SGG aF, wonach auch bei objektiver Klagehäufung die Zulässigkeit der Berufung für jeden Anspruch gesondert zu prüfen war (BSG 8, 228, 231;… 22, 181, 186 = SozR Nr. 26 zu § 144 SGG), ist durch die Vorschriften des EntlG überholt.
  • BAG, 06.08.1964 - 2 AZR 442/63

    Objektive Klagehäufung - Zulassung der Revision - Klageanträge - Wegfall von …

    1) Bei objektiver Klagenhäufung kann die Zulassung der Revision auf einzelne Klageanträge beschränkt werden® Line solche Beschränkung braucht nicht in der Formel selbst zu stehen, sondern kann sich auch aus den Gründen ergeben (so auch BAG AP Nr® 4 zu § 72 ArbGG; BGH LM Nr® 9 und 39 zu § 546 ZPO; BSG 8, 228)o .

    Das hat die Rechtsprechung der oberen Bundesgerichte mehrfach ausgesprochen, so das Bundesarbeitsgericht (vgl, AP Nr, 45 zu § 72 ArbGG), der Bundesgerichtshof (vgl, LM Nr, 9 und 39 zu § 546 ZPO) sowie das Bund.essozialgericht (vgl, BSG 8, 228), Eine solche Beschränkung braucht, wie die oben genannten Entscheidungen ebenfalls ausgesprochen haben, nicht notwendig in der Formel selbst zu stehen, sondern kann sich auch aus den Gründen ergeben, die ja auch sonst zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind.

  • BSG, 18.06.1969 - 8 RV 865/67
    Die nicht zugelassene Revision des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt; wegen der im Schriftsatz vom 22° April 4968 nachgebrachten Rügen war dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Akten des Berufungsgerichts beim LSG Darmstadt vorübergehend nicht greifbar waren und daher der Kläger unverschuldet verhindert war, die Revision vollständig zu begründen (5 67 Abs° 4 SGG)° Wie der Senat bereits mit seinem Urteil vom 45° November 4958 (BSG 8, 228) entschieden hat, sind bei einem Urteil eines Berufungsgerichts über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit der Revision nach 5 462 Abs" 4 Nr° 2 SGGfür jeden Anspruch gesondert zu prüfen° Der Prozeßbevollmächtigte eines Beteiligten benötigt daher die Prozeßakten, um auf Grund dieser Unterlagen den Prozeßverlauf auf etwaige wesentliche Verfahrensmängel nachprüfen Zu können° Da ihm die Prozeßvorgänge nicht rechtzeitig zugeleitet werden konnten und die Revisionsbegründung für jeden einzelnen Ennkt gesondert abzugeben ist, war eine ordnungsgemäße vollständige Revisionsbegründung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorzulegen° Wegen der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt sich daher die ergangene Entscheidung zu 5 67 SGGO.

    Das LSG hat die Revision nicht zugelassen (5 462 Abs° 4 Nr° 4 SGG)" Da eine Gesetzesverletzung in der Beurteilung der Zusammenhangsfrage nicht gerügt ist, ist die Revision nur statthaft, wenn der Kläger mit Erfolg rügt, das Verfahren des LSG leide an einem wesentlichen Mangel (@ 462 Abs° 4 Nr° 2 SGG)° Die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit der Revision nach 5 462 Abs, 4 Nr° 2 SGG sind, wie bereits dargelegt, bei mehreren selbständigen prozessualen Ansprüchen für jeden Anspruch gesondert zu prüfen (BSG 8, 228)°.

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