Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   BSG, 18.12.1958 - 9 RV 196/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,9143
BSG, 18.12.1958 - 9 RV 196/56 (https://dejure.org/1958,9143)
BSG, Entscheidung vom 18.12.1958 - 9 RV 196/56 (https://dejure.org/1958,9143)
BSG, Entscheidung vom 18. Dezember 1958 - 9 RV 196/56 (https://dejure.org/1958,9143)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1958,9143) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 9, 47
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (1)

  • BSG, 04.12.1958 - 3 RK 7/58
    Auszug aus BSG, 18.12.1958 - 9 RV 196/56
    vom 4° Dezember 1958 - 3 RK 7/58 - darauf hingewiesen, daß der Rechtsschutz des nach 5 75 Abs. 1 SGG Beigeladenen unvollkommen 'wäre, wenn er nicht aus eigenem Recht gegen ein Urteil, das ihn nach @ 141 Abs° 1 SGG bindet, Rechtsmittel einlegen könnte, Eine Beschränkung der verfahrensrechtlichen Stellung des nach 5 75 Abs() 1 SGG Beigeladenen ergibt sich nur für die Antragstellung, Abs° 4 a a"o° - Nach @ 75 Abs° 4 SGG kann der Beigeladene innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Veralle Verfahrenshandlungen teidigungsmittel geltend machen und.
  • BSG, 25.01.1972 - 9 RV 238/71
    Buchstabe a VeerG) unwirksam werden lassen" wenn die Versorgungsverwaltung nicht binnen dieser Frist über den Anspruch neu entscheidet" nachdem sie die dafür maßgebenden Tatsachen erfahren hat (BSG 9, 47, 55 f)" Im vorliegenden Fall hat aber das Versorgungsamt, abgesehen von dem andersartigen Rückforderungstatbestand (@ 47 Abs° } Satz 2 Buchstabe a VeerG)" nicht einmal sechs Monate lang mit dem Erlaß des Bescheides vom 25° Januar 4968 gewartet" nachdem es durch die Aufnahme seiner Ermittlungen ab August 4967, wie das LSG festgestellt hat" in Wirklichkeit durch deren Fortsetzung Genaues über die Höhe der dem Kläger gewährten Leistungen erfahren hatte° Ob das Versorgungsamt schon vor die Rechtsfolge des % 47 Abs° 2 VeerG und daher auch für eine Verwirkung" die nach gleichem zeitlichen Maßstab zu beurteilen wäre" unerheblich° Die vierjährige Frist? in der der Anspruch auf Versorgungsleistungen verjährt (BSG 49" 88)" kann im vorliegenden Fall für eine Verwirkung allein deshalb nicht bedeutsam sein, weil der Rückforderungsbescheid bereits zwei Jahre nach der Klagerücknahme (2M-°Januar 4966)" bis zu der die schwebende Unwirksamkeit des Berichtigungsbescheides vom 47° November 4964 einer Verwirkung ohnedies entgegenstand" erlassen wurdeo Aus diesem Grund kann die Verwirkung auch nicht zeitlich an der Frist von vier Jahren vor dem Jahr der Entscheidung über diesen Anspruch ausgerichtet werden? die eine Rückforderung der davor erbrachten Leistungen wegen unzulässiger Rechtsausübung nach ständiger Rechtsprechung des BSG (BSG 24" 27, 55 f; BSG KGV 4967" 42}; BSG" KGV 4968? 95;… BSG SozR Nr° 22 zu 5 47 VeerG" S° C a 27 R; BSG, KOV 4969" 60v 62) ausschließt° Nach Ablauf der Hälfte dieser Zeit (24° Januar 4966 bis 25° Januar 4968) könnte das Recht auf Rückerstattung nicht ohne weitere schwerwiegende Umstände als verwirkt angesehen-werdeno Solche Umstände als zusätzliche Voraussetzung einer Verwirkung waren hier nicht gegeben° Die entgegenstehende Entscheidung des LSG läuft im 45.
  • BSG, 27.01.1970 - 9 RV 44/68
    vom Ausschluß von £{echten durch bloßen Zeitablauf wegen Verjährung oder Versäumung von Ausschlußfristen dadurch" daß es sich bei ihr stets nur um Fälle des Rechtsmißbrauchs handeln kann, die auf Tatbestand und Rechtsfolge einer illoyalen Verspätung der Rechtsausübung beruhen" Das bedeutet? daß der bloße Zeitablauf den Iiechtsverlustdurch Verwirkung allein nicht herbeiführen kann, daß vielmehr weitere Umstände hinzutreten müssen, welche die späte Geltendmachung des Rechts mit der Wahrung von Treu und Glauben nicht als voreinbar und dem Rechtspartner gegenüber wegen des illoyalen Verhaltens des berechtigten nicht als zumutbar erscheinen lassen" Daher ist neben der Untätigkeit des berechtigten zur Annahme einer Verwirkung weiterhin erforderlich7 daß die andere Seite aus dieser Untätigkeit geschlossen haben muß9 der Berechtigte werde von seinem Recht keinen Gebrauch mehr machen"und daß sie sich im Vertrauen hierauf in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen entsprechend eingerichtet hat" dohc daß ihr ein unbilliger zusätzlicher Nachteil zugefügt würde? wenn der Berechtigte nachträglich auf sein Recht zurückgreifen dürfte (vglc BSG in BSG 7, 199, 200, 201 mit dortigen Zitaten; ferner BSG in BSG 2" 2849 288 und BSG 169 79, 83)" Wie der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 180 Dezember 1958 (BSG 9, 47" 48, 53) entschieden hat, ist auch bei der â- ückforderung von Jleistungen gemäß @ 47 des Verwaltungsverfahrensgesetzes der dem Rechtsverhältnis zwischen Versorgungsverpflichteten und Versorgungsberechtigten innewohnende Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten" Davon ausgehend hat der 10" Senat des BSG im LJ'rteil vom 17° April 1964 (BSG 21, 33/54) ausgesprochen, daß sich bei der hückforderung zu Unrecht von gezahlten Versorgungsbezügen nach einer.
  • BSG, 19.12.1967 - 10 RV 651/65
    Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf seine - nicht zu- treffende - Reehtsauffassung nicht zu der Frage Stellung genommen, ob bei Anwendung des 5 47 Abs° 2 VeerG auf Überzahlungen bei endgültiger Feststellung der Ausgleichsrente nach @ 60 a BVG die Rechtsprechung des BSG zu berücksichtigen ist, daß von einem bestimmten Zeitpunkt an beim Empfänger von einem "Wissenmüssen", daß ihm die laufend gezahlten Versorgungsbezüge nicht mehr in der bisherigen Höhe zustehen, nicht mehr gesprochen werden kann (vgl, BSG 9, 47, 53), Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist diese Frist regelmäßig mit sechs Monaten zu bemessen, wenn die Versorgungsbehörde nicht innerhalb dieser Frist einen Zwischenbescheid erteilt, in dem darauf hingewiesen wird, daß der Versorgungsberechtigte noch mit einer Kürzung seiner Rente zu rechnen hat, Diese Rechtsprechung betrifft jedoch nur Überzahlungen, die darauf beruhen, daß nach einer endgültigen Feststellung der Versorgungsbezüge eine wesentliche Änderung durch eine Erhöhung des anrechnungspflichtigen Einkommens des Versorgungsberechtigten eingetreten ist, Wenn in solchen Fällen der Versorgungsberechtigte seiner Anzeigepflicht nachkommt, soll er damit rechnen dürfen, daß die Versorgungshehörde in spätestens sechs Monaten eine Neufeststellung der Versorgungsbezüge vornimmt, falls die Erhöhung des Einkommens zu einer Minderung oder Entziehung der Versorgungsbezüge führt° Dieser "gute Glaube", der regelmäßig dem Versorgungsberechtigten nach dem Ablauf -"]2.
  • BSG, 03.03.1966 - 8 RV 661/64
    wenn auch das Antwortschreiben der BfA vom 180 Dezember 1957 dem Versorgungsamt Stuttgart.eret in Abschrift am 160 Oktober 1958 zur Kenntnis kamo Die Klägerin habe daher nicht mehr mit der Rückforderung rechnen müsseno Sie sei somit entgegen dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 180 Dezember-1958 (BSG 9, 47) von der Verpflichtung befreit? den für die Zeit vom 10 November 1957 bis 31°'August 1958 überzahlten Betrag als fremdes Geld für das Versorgungsamt bereitzuhalten° Die nachträglich Wieder gutgläubig gewordene Rentenberechtigte habe daher für die ganze Vergangenheit keine Rückzahlungspflicht mehr° Auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestehe kein Rückforderungsan3pruch (@ 47 Abso 2 Halbs° 2 VéerG)o Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte Verletzung des @ 47 Abs° 2 VeerGo Die Entscheidung des LSG widerspreche der bereits angeführten Entscheidung in BSG 99 47 und dem Urteil in BSG 21, 270 Es komme allein auf die Bösgläubigkeit des Empfängers im Zeitpunkt des Empfangs der jeweiligen monatlichen Rente an, so daß schon begrifflich eine spätere Gutgläubigkeit nicht mehr angenommen werden könne: Nachdem die Bösgläubigkeit im angefochtenen Urteil vom November 1957 an festgestellt worden sei, könne nur beantragt werden, das angefochtene Urteil und das Urteil der ersten Instanz aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid 4.
  • LSG Hessen, 28.10.1970 - L 5 V 1243/69

    Entscheidung zur Frage der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge

    Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 1958 (BSGE 9 S. 47 ff.), auf welche das Sozialgericht seine Rechtsansicht gestützt hat, für einen Fall der Überzahlung, der nach endgültiger Feststellung der Versorgungsbezüge durch Erhöhung des anrechnungspflichtigen Einkommens des Versorgungsberechtigten eingetreten war, in Ausfüllung der gesetzlichen Lücke eine Frist von sechs Monaten angenommen.
  • LSG Baden-Württemberg, 24.10.1961 - L 6 V 2324/59
    Hat die Versorgungsbehörde, nachdem der Versorgungsberechtigte ihr eine Erhöhung seines Einkommens mitgeteilt hatte, nach Ablauf einer angemessenen Bearbeitungszeit die Ausgleichsrente nicht neu festgestellt, so mußte der Versorgungsberechtigte nicht erst seit Ablauf der angemessenen Bearbeitungsfrist, sondern schon seit der Einkommenserhöhung nicht wissen, daß ihm die Ausgleichsrente nicht wie bisher zustand (entgegen BSG 1958-12-18 9 RV 196/56 = BSGE 9, 47).2.
  • BSG, 17.10.1974 - 9 RV 26/73
    als der unter angefochtenen Urteils an das LSG zurückzuverweisen ist° Zutreffend rügt die Revision, der Senatsvorsitzende des LSG hätte darauf hinwirken müssen, daß der Antrag des Klägers in der endgültigen Fassung (% 455 Abs. 4, @@425, 422 Abs" 4 Satz 2 SGG) um das Begehren zu erweitern sei, auch die Herz- und Kreislaufstörungen, die Prof. Dr. H: ;;qßâ- mittelbar auf eine Verwundung zurückgeführt hatte, sollten als Schädigungsfolgen anerkannt werden (5 4 Abs. 4 und 5 Satz 4 BVG; BSG 9, 47, 2"; 9, 80, 82; 9, 285, 287;… 24, 467 = SozR Nr, 58 zu @ 55 SGG).
  • BSG, 05.04.1974 - 9 RV 352/73
    Die Anfechtung beschränkt sich auf verschiedene selbständige Ansprüche im prozeßrechtlichen Sinne, die der Kläger neben anderen vor dem LSG wie schon vor dem SG geltend gemacht hat (55 425, 444 Abs" 4 see; BSG 9, 47, so): Auf die Verpflichtung zur Anerkennung einer nervösen Übererregbarkeit als weiterer Schädigungsfolge gemäß @ 4 BVG, die selbständiger Streitgegenstand, z"B° auch einer Feststel-, lungsklage nach 5 55 Abs" 4 Nr° 5 SGG, sein kann (BSG 9, 80, 82;… 24, 467, 468f : SozR Nr° 38 zu 5 55 SGG;… SozR Nr° 84 zu 5 4 BVG), und auf die Verpflichtung zur Gewährung einer Rente nach einer höheren MdB, teils bedingt durch eine weitere Schädigungsfolge, teils bedingt durch ein besonderes Betroffensein in den Berufen des Bergmanns und Stukkateurs (@ 50 Abs, 4 und 2, @ 54 Abs° 4 und 2 BVG;… BSG 25, 488, 490 = SozR Nr" 20 zu 5 50 BVG)° Bezüglich ..."7.
  • BSG, 18.11.1971 - 9 RV 106/70
    die Leistungen unter Vorbehalt gewährt werden° fassung des Klägers? die vorläufige Feststellung habe nach Ablauf von mehr als 6 Monaten im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 48° Dezember 4958 (BSG 9, 47" 55) nicht mehr rückwirkend geändert werden können" treffe nicht zu" weil das BSG in einer weiteren Entscheidung vom 49° Dezember 4967 (…SozR Nr° 22 zu 5 47 VeerG) ausgeführt habe9 daß diese Rechtsauffassung nur für Fälle gelte" in denen die Überzahlung nach einer endgültigen Feststellung durch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zustande gekommen sei" aber für solche im Rahmen des 5 60 a BVG" nicht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BSG
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht