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   BSG, 27.04.1960 - 2 RU 191/56   

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BSG, 27.04.1960 - 2 RU 191/56 (https://dejure.org/1960,2593)
BSG, Entscheidung vom 27.04.1960 - 2 RU 191/56 (https://dejure.org/1960,2593)
BSG, Entscheidung vom 27. April 1960 - 2 RU 191/56 (https://dejure.org/1960,2593)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Höhe einer Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit - Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes - Feststellung des Beginns einer Berufskrankheit - Ermittlung des Durschschnittsverdienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 12, 109
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BSG, 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Verletztenrente - Neuberechnung des

    Es besteht insoweit auch kein Widerspruch zu Vorschriften der Krankenversicherung und Rentenversicherung, weil der Begriff der Berufsausbildung im Sinn der gesetzlichen Unfallversicherung eigenständig ist (s bereits BSG vom 27.4.1960 - 2 RU 191/56 - BSGE 12, 109, 116; BSG vom 30.11.1962 - 2 RU 193/59 - BSGE 18, 136 = SozR Nr. 5 zu § 565 RVO aF = juris RdNr 20) .Schließlich bestehen zwischen Personen, die das Ausbildungsziel noch nicht erreicht haben und solchen, die sich noch in der Ausbildung befinden, Unterschiede von solcher Art und Gewicht, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, sodass dahinstehen kann, ob es sich überhaupt um iS des Art. 3 Abs. 1 GG vergleichbare Personengruppen handelt (vgl zum Prüfungsmaßstab zu Art. 3 Abs. 1 GG BVerfG vom 28.4.1999 - 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 - BVerfGE 100, 104 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 6 S 45 f; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 6/12 R - SozR 4-2700 § 9 Nr. 22 RdNr 24) .
  • BSG, 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeld - Regelentgelt -

    Nicht als Berufsausbildung gewertet wurde im Gegensatz dazu eine bloße berufliche Weiterbildung zur Erlangung eines bestimmten Status oder zur Verbesserung der Qualifikation und der beruflichen Chancen und Verdienstmöglichkeiten (zB BSGE 12, 109 = SozR Nr. 2 zu § 565 RVO aF - Facharztausbildung eines approbierten Arztes; BSGE 14, 5 = SozR Nr. 3 zu § 565 RVO aF - Ableistung der Vorbereitungszeit für die kassenärztliche Tätigkeit; BSGE 19, 252 = SozR Nr. 6 zu § 565 aF - Qualifizierung eines Tarifangestellten einer Krankenkasse zum Dienstordnungs-Angestellten), und zwar auch dann nicht, wenn während der Weiterbildungsphase - vergleichbar einer Ausbildungssituation - die reguläre Berufstätigkeit unterbrochen und ein niedrigeres Entgelt bezogen wurde (BSGE 18, 136 = SozR Nr. 5 zu § 565 RVO aF - Promotion eines Diplom-Chemikers; Urteil vom 30. Oktober 1991 - 2 RU 61/90 = HV-Info 1992, 428 - Promotionsstudium eines Arztes).
  • BSG, 30.11.1962 - 2 RU 193/59

    Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem höheren

    der Zulassung zur kassenärztlichen Praxis (BSG 12, 109 und 14, 5).

    Mit diesem Gesichtspunkt hat sich der Senat bereits in der angeführten Entscheidung BSG 12, 109, 116 auseinandergesetzt.

    Der Durchschnittslohn erhöht sich jedoch, wenn der Versicherte im Laufe des Jahres vor dem Unfall infolge einer Änderung seiner betrieblichen Stellung im Unternehmen ein höheres Arbeitsentgelt erzielt hat; in diesem Falle ist für den Durchschnittsverdienst nur das zuletzt bezogene höhere Arbeitsentgelt zu berücksichtigen (vgl. BSG 12, 109, 112).

    Dieses wird die fehlenden Feststellungen nachzuholen und unter Beachtung der Rechtsprechung des erkennenden Senats in BSG 12, 109, 112 zu prüfen haben, ob im vorliegenden Falle der JAV nach dem Durchschnittsverdienst (§ 563 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative) zu berechnen ist.

  • BSG, 14.12.1965 - 2 RU 141/63

    Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes bei noch nicht abgeschlossener

    Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BSG 12, 109, 115; 19, 252, 254), soll diese Vorschrift - in Durchbrechung des in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatzes, daß künftige Erwerbsaussichten bei der Festsetzung des JAV unberücksichtigt bleiben - Härten ausgleichen, die für einen Versicherten oder dessen Hinterbliebene durch einen Arbeitsunfall entstehen, bevor der Versicherte das mit seiner beruflichen Ausbildung erstrebte Erwerbsziel erreicht hat.

    Wie der Senat indessen schon wiederholt entschieden hat (BSG 12, 109, 116; 18, 136, 141 - siehe auch das Urteil des 11. Senats des BSG vom 26. Oktober 1965, 11 RA 134/65), ist dies ohne rechtliche Bedeutung für die Beurteilung der Frage, wie der JAV nach einen Arbeitsunfall zu berechnen ist, für den Versicherungsschutz nach dem 3. Buch der RVO besteht.

    Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherte im Laufe des Jahres vor dem Unfall infolge einer Änderung seiner Betrieblichen Stellung - nicht einer bloßen Lohnsteigerung (BSG 12, 109, 112) - im Unternehmen ein höheres Arbeitsentgelt eine ausreichende Zeit lang erzielt hat; in diesem Fall ist der Durchschnittsverdienst nur nach dem zuletzt bezogenen höheren Arbeitsentgelt zu ermitteln (BSG 12, 109, 112; 18, 136, 142).

    Eine Änderung der betrieblichen Stellung im Unternehmen liegt auch vor, wenn nach Abschluß einer Berufsausbildung das Entgelt für die geleistete Tätigkeit erhöht wird (BSG 12, 109, 113; 18, 136, 143).

  • SG Karlsruhe, 08.04.2013 - S 4 U 1525/12

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV - Begriff der

    Nicht als Berufsausbildung gewertet wurde im Gegensatz dazu eine bloße berufliche Weiterbildung zur Erlangung eines bestimmten Status oder zur Verbesserung der Qualifikation und der beruflichen Chancen und Verdienstmöglichkeiten (z.B. BSGE 12, 109 = SozR Nr. 2 zu § 565 RVO a.F. - Facharztausbildung eines approbierten Arztes; BSGE 14, 5 = SozR Nr. 3 zu § 565 RVO a.F. - Ableistung der Vorbereitungszeit für die kassenärztliche Tätigkeit; BSGE 19, 252 = SozR Nr. 6 zu § 565 a.F. - Qualifizierung eines Tarifangestellten einer Krankenkasse zum Dienstordnungs-Angestellten), und zwar auch dann nicht, wenn während der Weiterbildungsphase - vergleichbar einer Ausbildungssituation - die reguläre Berufstätigkeit unterbrochen und ein niedrigeres Entgelt bezogen wurde (BSGE 18, 136 = SozR Nr. 5 zu § 565 RVO a.F. - Promotion eines Diplom-Chemikers; Urteil vom 30. Oktober 1991 - 2 RU 61/90 = HV-Info 1992, 428 - Promotionsstudium eines Arztes).

    Denn die Sicherung oder Verbesserung von Verdienstmöglichkeiten gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 7. Februar 2006, B 2 U 3/05 R, JURIS, Rn. 16 unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung, BSGE 12, 109, Facharztausbildung eines approbierten Arztes) nicht zur Ausbildung.

  • BSG, 30.10.1991 - 2 RU 61/90

    Streit über die Höhe des für die Witwenrente maßgeblichen

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Revision herangezogenen Entscheidungen des BSG vom 27. April 1960 und 31. Januar 1961 (BSGE 12, 109; BSGE 14, 5).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.11.2010 - L 3 U 59/10

    JAV; Neufestsetzung; Begriff der Ausbildung; Weiterbildung; Facharztausbildung

    Nicht als Berufsausbildung gewertet wurde im Gegensatz dazu eine bloße berufliche Weiterbildung zur Erlangung eines bestimmten Status oder zur Verbesserung der Qualifikation und der beruflichen Chancen und Verdienstmöglichkeiten (z. B. BSGE 12, 109 = SozR Nr. 2 zu § 565 RVO a. F. - Facharztausbildung eines approbierten Arztes; BSGE 14, 5 = SozR Nr. 3 zu § 565 RVO a. F. - Ableistung der Vorbereitungszeit für die kassenärztliche Tätigkeit; BSGE 19, 252 = SozR Nr. 6 zu § 565 a. F. - Qualifizierung eines Tarifangestellten einer Krankenkasse zum Dienstordnungs-Angestellten), und zwar auch dann nicht, wenn während der Weiterbildungsphase - vergleichbar einer Ausbildungssituation - die reguläre Berufstätigkeit unterbrochen und ein niedrigeres Entgelt bezogen wurde (BSGE 18, 136 = SozR Nr. 5 zu § 565 RVO a. F. - Promotion eines Diplom-Chemikers; Urteil vom 30. Oktober 1991 - 2 RU 61/90 = HV-Info 1992, 428 - Promotionsstudium eines Arztes).
  • BSG, 26.07.1963 - 2 RU 13/61

    Zur Bemessung einer Unfallrente in Abhängigkeit vom Jahresarbeitsverdienst -

    Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG 12, 109, 115) stelle § 565 RVO aF eine Ausnahmeregelung dar, so daß eine ausdehnende Auslegung nicht zulässig sei.

    In jedem Einzelfall müsse eingehend nach den jeweiligen Umständen geprüft werden, zu welchem Zeitpunkt "die mit der beruflichen Ausbildung erstrebte Erwerbsstellung erreicht" sei (BSG 12, 109).

  • LSG Thüringen, 31.05.2006 - L 1 U 179/05

    Bestimmung der berücksichtigungsfähigen Höhe des Jahresarbeitsverdienstes im

    Nicht als Berufsaubildung gewertet wird hingegen die bloße berufliche Weiterbildung zur Erlangung eines bestimmten Status oder zur Verbesserung der Qualifikation und der beruflichen Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BSGE 12, 109), selbst dann nicht, wenn während der Weiterbildungsphase, vergleichbar mit einer Ausbildungssituation, die reguläre Tätigkeit unterbrochen und ein niedrigeres Entgelt bezogen wurde (vgl. BSGE 18, 136).
  • LSG Hessen, 18.12.1974 - L 3 U 638/72

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Berufung - Streitgegenstand -

    Bereits zu § 563 Abs. 2 Satz 1 RVO a.F. hatte das BSG die Auffassung vertreten, der grundlegende, vom Gerechtigkeitsprinzip getragene Grundgedanke dieser Bestimmung sei darauf gerichtet, den Verletzten einen sozialen oder wirtschaftlichen Aufstieg, den sie vor dem Versicherungsfall erreicht haben, in vollem Umfang zugute kommen zu lassen (vgl. Urteil vom 27. April 1960, 2 RU 191/56).
  • SG Heilbronn, 21.12.2020 - S 2 U 1011/20

    Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - Höhe des

  • LSG Hessen, 09.09.1970 - L 3 U 900/69
  • BSG, 22.11.1979 - 8a RU 28/79
  • BSG, 26.10.1965 - 11 RA 134/65

    Annerkennungszeiten des Facharztes - Ausbildungszeiten - Ausbildungsunterbrechung

  • BSG, 29.03.1963 - 2 RU 236/62
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